Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1343 
Auftras 
an 
sämeliche Untergerichte des Regen 
und Unterdonau’' Kreises. 
  
(Die zu entrichtenden Beiträge zur Zentral-Pen- 
sions-Anstalt für die Hinterlassenen der Advs- 
katen betressend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Obgleich die allerböchste Verordnung vom 
4. April l. J. (Regierungsblatt Stück 
XXVII. S. 620 — 621) ausdruͤcklich be- 
stimmt, wann, und wohin, die von den 
Advokaten zu entrichtenden Beiträge zur 
Zentral, Pensions" Anstalt für die Hin- 
terlossenen derselben von den Untergerich- 
ten, welche solche zu erheben baben , einge- 
sendet werden sollen; so bat doch nicht ein 
Einziges dieser bestimmt allerbächsten Vor- 
schrift genügt. 
SESilämtliche Untergerichte unterzeichneter 
Stelle werden dahtr neuerdings auf die ge- 
naue Beobachtung obiger allerböchster Ber- 
ordnung angewiesen, widrigensalls man sekbe 
nach fruchtlosen Verlauf ron 14 Tagen vom 
Tage dieser Aue sehreibung durch Abordnung 
eigener Boten auf ihre Kosten hiezu anhalten 
lassen wird. 
Straubing den 10. Novenber 1809. 
Königliches Appellatiensgericht 
für den Regen:; und Unterdonau- 
Kreis. 
Reichlin. 
Schmid. 
·□— 
Bekanntmachung. 
  
(Die Erdffnung der Schulen für Landärzte zu 
Bamberg und Muͤnchen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wier Haben allergnädigst beschlossen, daß 
die vermög Unserer allerhöchsten Verord" 
nung vom 239. Juni 1808 zu errichtenden 
Schulen fuͤr Landaͤrzte den 14. Dezember 
d. J. zu Muͤnchen und Bamberg eroͤffnet 
werden sollen, und dem gemäß die unten be- 
nannten tehrer bei denselben anzustellen, so 
wie eine Instruktion über die innere Einrich- 
tung dieser Schulen zu genehmigen geru- 
bet. 
Alle diesenigen Individuen, denen Wir 
auf ihre Bitten ihre Aufnahme in die Schule 
sür tandärzte gewährt haben, und die dabei zu 
einem zwei und mebrjährigen tehrkursus an- 
gewiesen worden, haben sich den zo. Rovem, 
ber zu München oder Bamberg bei dem Vor- 
stande der Schule zu melden, um sich der 
vorgeschriebenen Eintritts: Prüfung zu un- 
terwersen, nach welcher die Zeit, die sie auf 
der Schule zuzubringen laben, desinitiv be- 
stimmt werden wird. Alle diejenigen aber, 
die zu einem anderthalbjaͤhrigen tebrkurs an- 
gewiesen worden sind, haben sich erstden * 
Dezember bei dem Vorstande der respektiven 
Schule zu melden, und die Zeugnisse über 
iere Arprobatien zu Wundärzren und Ge- 
burtsbelfern oder über ihre gemochten Stu- 
dien nochmals vorzulegen, um demnächst
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.