1343
Auftras
an
sämeliche Untergerichte des Regen
und Unterdonau’' Kreises.
(Die zu entrichtenden Beiträge zur Zentral-Pen-
sions-Anstalt für die Hinterlassenen der Advs-
katen betressend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Obgleich die allerböchste Verordnung vom
4. April l. J. (Regierungsblatt Stück
XXVII. S. 620 — 621) ausdruͤcklich be-
stimmt, wann, und wohin, die von den
Advokaten zu entrichtenden Beiträge zur
Zentral, Pensions" Anstalt für die Hin-
terlossenen derselben von den Untergerich-
ten, welche solche zu erheben baben , einge-
sendet werden sollen; so bat doch nicht ein
Einziges dieser bestimmt allerbächsten Vor-
schrift genügt.
SESilämtliche Untergerichte unterzeichneter
Stelle werden dahtr neuerdings auf die ge-
naue Beobachtung obiger allerböchster Ber-
ordnung angewiesen, widrigensalls man sekbe
nach fruchtlosen Verlauf ron 14 Tagen vom
Tage dieser Aue sehreibung durch Abordnung
eigener Boten auf ihre Kosten hiezu anhalten
lassen wird.
Straubing den 10. Novenber 1809.
Königliches Appellatiensgericht
für den Regen:; und Unterdonau-
Kreis.
Reichlin.
Schmid.
·□—
Bekanntmachung.
(Die Erdffnung der Schulen für Landärzte zu
Bamberg und Muͤnchen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wier Haben allergnädigst beschlossen, daß
die vermög Unserer allerhöchsten Verord"
nung vom 239. Juni 1808 zu errichtenden
Schulen fuͤr Landaͤrzte den 14. Dezember
d. J. zu Muͤnchen und Bamberg eroͤffnet
werden sollen, und dem gemäß die unten be-
nannten tehrer bei denselben anzustellen, so
wie eine Instruktion über die innere Einrich-
tung dieser Schulen zu genehmigen geru-
bet.
Alle diesenigen Individuen, denen Wir
auf ihre Bitten ihre Aufnahme in die Schule
sür tandärzte gewährt haben, und die dabei zu
einem zwei und mebrjährigen tehrkursus an-
gewiesen worden, haben sich den zo. Rovem,
ber zu München oder Bamberg bei dem Vor-
stande der Schule zu melden, um sich der
vorgeschriebenen Eintritts: Prüfung zu un-
terwersen, nach welcher die Zeit, die sie auf
der Schule zuzubringen laben, desinitiv be-
stimmt werden wird. Alle diejenigen aber,
die zu einem anderthalbjaͤhrigen tebrkurs an-
gewiesen worden sind, haben sich erstden *
Dezember bei dem Vorstande der respektiven
Schule zu melden, und die Zeugnisse über
iere Arprobatien zu Wundärzren und Ge-
burtsbelfern oder über ihre gemochten Stu-
dien nochmals vorzulegen, um demnächst