1845
nach den vorgeschriebenen Formalitaͤten in die
Schule aufgenommen zu werden. Da sich
jedoch aus einigen Distrikten des Nöb-
Salzach= Regen: Rezat: Unterdonau lech-
und Isar-PHreises so viele Wundärzte um die
Aufnahme in die Schule gemeldet haben, daß
wenn sie alle zu gleicher Zeit den vorgeschrie-
benen Studien obliegen sollten, die Beweh-
ner des platten tandes, zumal in Hinsicht
auf Geburtshilse, allzusehr des nöthigen
Beistandes. beraubt werden würden, so sind
diese Individuen verpsflichter, ebe sie sich auf
die Schule nach Bamberg oder München be-
geben, sich wegen eines Erlanbnißscheines
zu ibrer andertbalbjäbrigen Entfernung bei
dem General-Kommissariate ihres Kreises
zu melden, welches alsdann nach den Um-
ständen bestimmen wird, ob sie die Schule
gleich oder nach dem Verflusse von andertpalb
Jahren besuchen sollen. Das General-
Kreis= Kommissariat wird sich bei dieser Ent-
scheidung vorzüglich nach der Berücksichtigung
der Möglichkeit richten, ob der Distrikt, den
ein Wundarzt verläße, um die Schule zu
besuchen, in wundärztlicher und geburtsbilf-
licher Hinsicht während dessen Abwesenbeit
von Wundärzten und Geburtshelfern dessel-
ben oder anderer Distcikte füglich verseben
werden kann: überdieß aber sollen allemal
die ältern Wundärzte vor den jüngern die
Schule zu besuchen angewiesen werden, so
wie bingegen densenigen, die schon darum
nachgesucht haben, daß ihnen ihr Eintritt in
die Schule zu einer spätern Zeit bewillige
werden möchte, die Gewährung dieser Bitte,
1846
jedoch auf nicht laͤnger als anderthalb Jahre,
zugestanden werden darf. Ueberhaupt aber
bezieht sich diese Anordnung bloß auf die
Wundaͤrzte der eben genannten Kreise, und
auch aus diesen kann nur der vierte Theil, im
Isarkreise aber der dritte Theil derjenigen,
die sich zu der Aufnahme in die Schule ge-
meldet haben, zu diesem anderthalbjaͤhrigen
Aufschube ihrer Studien genoͤthigt werden.
Da Wir wünschen, daß Unsere Untertha-
nen so wenig wie mäglich durch die Beiträge,
welche sie vermög Uns. rer allerhöchsten Ver-
ordnung wegen Errichtung der Schulen für
tandärzte zum Unterhalte des unbemittelten
Tbeils der auf diesen Schulen Studierenden
bedrückt werden mögen, und diese tast leich-
ter von den sämtlichen Bewohnern eines
ganzen Kreises, als von den einzelnen Ge-
meinden desselben, zu welchen die Studie-
renden gehören, getragen werden kann; so
werden die respektiven General-Kreis= Kom-
missariate hiedurch beauftrage, für alle zu
ibrem Kreise JZehörigen, auf der Schule für
tandärzte studierenden Individuen, denen
Wir einen Studienkei#trag bewilligt baben,
und deren Zahl und Namen sie entweder aus
den Regierungsblattern, in denen sie ausge-
fübrt sind, schon kennen, oder ihnen in der
Zukunft auf ähnliche Weise oder durch eigene
allerböchste Reskripte an dieselben bekannt
werden wird, durch Umlage nach dem Steuer-
suß von sämtlichen steuerpflichtigen Bewoh-
nern des Kreises zu jährlich roo fl. für jeden
Stipendiaten zu erbeben und in balbiäbrigen
Ratis an das Direktorium der Schulen zu
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