Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Unsern koͤniglichen Schuz, und gebieten 
sämtlichen Unterthanen Unsers Königrei- 
ches, insbesonders allen darin angesessenen 
Buchbruckern und Buchhändlern, bei Ver- 
meidung Unserer allerhöchsten Ungnade und 
einer Strase von hundert Dukaten, wovon 
die eine Hälfte Unserm Aerarium, die an- 
dere Hälfte dem Verleger zufallen solle, — 
wider Wissen und Willen des rechtmäßigen 
Verlegers die oben erwähnte Sammlung 
unter keinerlei Form weder selbst nachzu- 
drucken, noch den Verkauf fremder Nach- 
drücke zu übernehmen oder auf irgend eine 
Art zu begünstigen. 
Hiernach weisen Wir sämtliche Obrig- 
keiten Unsers Königreichs an, den privile- 
girten Verleger der v. Müllerschen Werke 
gegen alle Beeinträchtigungen kraftigst zu 
schüßen, die ihnen angezeigten Nachdrücke 
sogleich wegnehmen und jenem zu seiner 
sreien Disposttion zustellen zu lassen. 
Wie gestatten, daß dieses Privilegium 
zu Jedermanns Nachricht und Warnung 
der oben erwähnten Sammlung vorgedruckt 
werde, auch soll dasselbe in gleicher Absicht 
durch Unser Regierungsblatt bekanut ge- 
macht werden. . 
Zu dessen Urkunde haben Wir diesen 
Brief eigenhaͤndig unterzeichnet und mit 
Unserm geheimen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben in Unserer Haupt- und Resi- 
denzstadt Muͤnchen den 21. Maͤrz 1810. 
Max Joseph. 
Graf Morawitzky. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl 
v. Krempelhuber,. 
  
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(Den Sommer-Biersaz im Fsarkreise betreffend.) 
Im Namen Seiner Mafestät des Königs. 
In Gemchheit des königlichen allerhöch= 
sten Reseripts vom 13. März wurde der 
bereits provisorisch ausgesprochene Wincer= 
biersatz zu 3 kr. 3 pf., mit Rücksicht auf 
die allgemeine Satverordnung vom 2. De- 
zember rgob, und mit Unterstellung der 
Material-Preise unter die vorgeschriebenen, 
noch zur Zeit geltenden Tarife, und Beie 
rechnung des durch allerhöchste Verfügung 
vom 5. Oktober 1807 verordneten weitern 
Aufschlags-fenning deftnitiv bestätigt. 
Der Sommer-Biersaz wird nach demsel- 
ben Regulativ auf 4 kr. ## pf. bestimmr. 
In den Landgerichten Miesbach, Tölz, 
Weilheim, Werdenfels und Wolfrathshau- 
sen aber wird den Brähern ein weiterer 
fenning K. Maß über die vorstehenden 
Taren bewillige. 
Vom 1. August anfangend kann das 
Sommerbier allenthalben um 4 kr. 2 pf., 
und in den Landgerichten Miesbach, Toͤl, 
Weilheim, Werdenfels und Wolfeathshau- 
sen um 4 kr. 3 pf. unter den Ganter ab- 
gegeben werden, welches hiermit öffentlich 
bekannt gemacht wird. 
München, den 20. März 1870. 
Königliches General-Kommissariat 
des Isarkreises. 
Freiherr von Weichs. 
Rainprechter. 
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