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Unsern koͤniglichen Schuz, und gebieten
sämtlichen Unterthanen Unsers Königrei-
ches, insbesonders allen darin angesessenen
Buchbruckern und Buchhändlern, bei Ver-
meidung Unserer allerhöchsten Ungnade und
einer Strase von hundert Dukaten, wovon
die eine Hälfte Unserm Aerarium, die an-
dere Hälfte dem Verleger zufallen solle, —
wider Wissen und Willen des rechtmäßigen
Verlegers die oben erwähnte Sammlung
unter keinerlei Form weder selbst nachzu-
drucken, noch den Verkauf fremder Nach-
drücke zu übernehmen oder auf irgend eine
Art zu begünstigen.
Hiernach weisen Wir sämtliche Obrig-
keiten Unsers Königreichs an, den privile-
girten Verleger der v. Müllerschen Werke
gegen alle Beeinträchtigungen kraftigst zu
schüßen, die ihnen angezeigten Nachdrücke
sogleich wegnehmen und jenem zu seiner
sreien Disposttion zustellen zu lassen.
Wie gestatten, daß dieses Privilegium
zu Jedermanns Nachricht und Warnung
der oben erwähnten Sammlung vorgedruckt
werde, auch soll dasselbe in gleicher Absicht
durch Unser Regierungsblatt bekanut ge-
macht werden. .
Zu dessen Urkunde haben Wir diesen
Brief eigenhaͤndig unterzeichnet und mit
Unserm geheimen Insiegel bedrucken lassen.
Gegeben in Unserer Haupt- und Resi-
denzstadt Muͤnchen den 21. Maͤrz 1810.
Max Joseph.
Graf Morawitzky.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl
v. Krempelhuber,.
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(Den Sommer-Biersaz im Fsarkreise betreffend.)
Im Namen Seiner Mafestät des Königs.
In Gemchheit des königlichen allerhöch=
sten Reseripts vom 13. März wurde der
bereits provisorisch ausgesprochene Wincer=
biersatz zu 3 kr. 3 pf., mit Rücksicht auf
die allgemeine Satverordnung vom 2. De-
zember rgob, und mit Unterstellung der
Material-Preise unter die vorgeschriebenen,
noch zur Zeit geltenden Tarife, und Beie
rechnung des durch allerhöchste Verfügung
vom 5. Oktober 1807 verordneten weitern
Aufschlags-fenning deftnitiv bestätigt.
Der Sommer-Biersaz wird nach demsel-
ben Regulativ auf 4 kr. ## pf. bestimmr.
In den Landgerichten Miesbach, Tölz,
Weilheim, Werdenfels und Wolfrathshau-
sen aber wird den Brähern ein weiterer
fenning K. Maß über die vorstehenden
Taren bewillige.
Vom 1. August anfangend kann das
Sommerbier allenthalben um 4 kr. 2 pf.,
und in den Landgerichten Miesbach, Toͤl,
Weilheim, Werdenfels und Wolfeathshau-
sen um 4 kr. 3 pf. unter den Ganter ab-
gegeben werden, welches hiermit öffentlich
bekannt gemacht wird.
München, den 20. März 1870.
Königliches General-Kommissariat
des Isarkreises.
Freiherr von Weichs.
Rainprechter.
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