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zu entrichtende Staatspapiere unter den ad V.
gegebenen Bestimmungen, führen hierüber
ein besonderes Tag und Hauptbuch, und stel-
len nach der Berichtigung aller Ausstände,
d. h., lingstens bis zum Schlusse des Etate-
jahres 1872 eine umständliche Rechnung.
10) Sie senden die empfangenen Obligatio=
nen mit Bemerkung der Restauren, von wel-
chen, und der Ausstände, für welche sie er-
legt wurden, zur Krrickasse ein.
1I) Am Schlusse eines jeden Menats legen
die Aemter der Finanzdirektions-Kemmission
ein Verzeichniß in duplo vor, worin
a) jedesmal der ganze bei dem Amte zu der
Zeit, wo diese Verordnung in Wirkung
trat, bestandene Betrag der Auostände
summarisch
b) der in den vorigen Monaten
a) eingehobene, oder
6) niedergeschlagene oder erlassene Betrag
gleichfalls summarisch
) die im Laufe des so eben verflossenen Mo-
nats berichtigten Rückstände spezisisch mit
Bezeichnung und Bemerkung
1. der Restanen,
a, der von denselben berichtigten Aus-
stände,
3. der Staatspapiere, wodurch die-
selbe berichriger, oder
4, des Nachlisses, welcher ihnen
hieran ertheilt wurde,
4) der am Schlusse des lezten, respektive
so eben abgewichenen Monats noch be-
stehende Betrag der Ausstände
in besondern Kolumnen vorgetragen werden muß.
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12) Wenn diese Verzeichnisse geprüft seyn
werden, so stellt die Kommission das eine
Eremplar der Kasse zur Vergleichung der
von den Aemtern empfangenen Papiere, und
zu der einstigen Belegung der Haupr-Aus-
standsrechnung zu; und entwirft aus allen
diesen einzelnen Verzeichnissen dieser Aemrer
ein analoges Hauptverzeichniß, welche sie so-
fort fuͤr jeden Monat Unserer Steuer: und
Domänen= Sektien vorlegt.
13) Die Steuer= und Domänen-Sektion
überreicht Uns im Anfange mit Hilfe der ihr
oben nach der Vorschrift ad 4. zukommenden
Kreis-Ausstands= Etats einen summarischen
Haipt-Etat aller Ausstände Unsers Reiches,
und in der Folge alle Vierteljahre aus
den (nach 12.) zu überreichenden Monats-
Berzeichnissen eine gleichfPrmige Hauptüber=
sicht, damit Wir aus derselben
o) den anfänglich bestandenen
b) den von Zeit zu Zeit niedergeschlage-
nen oder erlassenen
JDC) den von Zeit zu Zeit erhobenen
d) und noch bestehenden Betrag der Aus-
stände, und endlich
e) diejenigen Staatsobligationen, welche
hiedurch eingezogen worden sind,
ersehen moͤgen.
14) Die auf solche — zur Kreiskasse
eingeflossenen, und nach den Bedingungen
des V. Artikels acceptablen Staatspapiere
werden mit jedem Monate,
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eine Schuldentilgungs--Kasse bestehet,
und die eingekommenen Obligarionen zu