Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

731 
zu entrichtende Staatspapiere unter den ad V. 
gegebenen Bestimmungen, führen hierüber 
ein besonderes Tag und Hauptbuch, und stel- 
len nach der Berichtigung aller Ausstände, 
d. h., lingstens bis zum Schlusse des Etate- 
jahres 1872 eine umständliche Rechnung. 
10) Sie senden die empfangenen Obligatio= 
nen mit Bemerkung der Restauren, von wel- 
chen, und der Ausstände, für welche sie er- 
legt wurden, zur Krrickasse ein. 
1I) Am Schlusse eines jeden Menats legen 
die Aemter der Finanzdirektions-Kemmission 
ein Verzeichniß in duplo vor, worin 
a) jedesmal der ganze bei dem Amte zu der 
Zeit, wo diese Verordnung in Wirkung 
trat, bestandene Betrag der Auostände 
summarisch 
b) der in den vorigen Monaten 
a) eingehobene, oder 
6) niedergeschlagene oder erlassene Betrag 
gleichfalls summarisch 
) die im Laufe des so eben verflossenen Mo- 
nats berichtigten Rückstände spezisisch mit 
Bezeichnung und Bemerkung 
1. der Restanen, 
a, der von denselben berichtigten Aus- 
stände, 
3. der Staatspapiere, wodurch die- 
selbe berichriger, oder 
4, des Nachlisses, welcher ihnen 
hieran ertheilt wurde, 
4) der am Schlusse des lezten, respektive 
so eben abgewichenen Monats noch be- 
stehende Betrag der Ausstände 
in besondern Kolumnen vorgetragen werden muß. 
732 
12) Wenn diese Verzeichnisse geprüft seyn 
werden, so stellt die Kommission das eine 
Eremplar der Kasse zur Vergleichung der 
von den Aemtern empfangenen Papiere, und 
zu der einstigen Belegung der Haupr-Aus- 
standsrechnung zu; und entwirft aus allen 
diesen einzelnen Verzeichnissen dieser Aemrer 
ein analoges Hauptverzeichniß, welche sie so- 
fort fuͤr jeden Monat Unserer Steuer: und 
Domänen= Sektien vorlegt. 
13) Die Steuer= und Domänen-Sektion 
überreicht Uns im Anfange mit Hilfe der ihr 
oben nach der Vorschrift ad 4. zukommenden 
Kreis-Ausstands= Etats einen summarischen 
Haipt-Etat aller Ausstände Unsers Reiches, 
und in der Folge alle Vierteljahre aus 
den (nach 12.) zu überreichenden Monats- 
Berzeichnissen eine gleichfPrmige Hauptüber= 
sicht, damit Wir aus derselben 
o) den anfänglich bestandenen 
b) den von Zeit zu Zeit niedergeschlage- 
nen oder erlassenen 
JDC) den von Zeit zu Zeit erhobenen 
d) und noch bestehenden Betrag der Aus- 
stände, und endlich 
e) diejenigen Staatsobligationen, welche 
hiedurch eingezogen worden sind, 
ersehen moͤgen. 
14) Die auf solche — zur Kreiskasse 
eingeflossenen, und nach den Bedingungen 
des V. Artikels acceptablen Staatspapiere 
werden mit jedem Monate, 
EIItIIIIIIIIII 
eine Schuldentilgungs--Kasse bestehet, 
und die eingekommenen Obligarionen zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.