Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Königlich-Baierisches 
778 
Negierungsblatt. 
  
XIVI. Stück. München, Mittwoch den 36. September 1870. 
  
Königliches Familien-Gesez. 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern 
Haben in Gemaͤßheit des zweiten Titels 
C. IV. der Konstiturion Unsers Reiches mit 
Racksicht auf die älreren Geseze und Verträge 
Unseres Hauses, in so weit diese auf die ver- 
Anderten politischen Verhältnisse desselben noch 
anwendbar sind, nachfolgendes Familien-Ge- 
sez errichter. Wir beschliessen darnach und ver- 
ordnen: 
– — 
I. Titel. 
Von den Personen des königlichen 
Hauses. 
Artikel 1. Das königliche Haus begreift: 
o) alle Prinzen und Prinzessinnen Unseres 
Hauses, welche von Uns oder von einem 
Descendenten des gemeinschastlichen 
Stammoaters Unseres Hauses durch an- 
erkannte rechumdssize Ehen abstammen, 
d) ihre Gemahlinnen und Wiewen wäh- 
rend ihres Witwenstandes. 
Art. 2. Der Knig ist das Haupt der 
Familie, in welcher Eigenschaft Er eine be- 
  
sondere Aufsiche mit bestimmtem Rechte über 
dieselbe ausübe. 
Art. 3. Während der Minderjährigkeit 
des Königs sind diese Rechte dem Reichs- 
Verweser übertragen. 
Art. a. Der Titel eines baterischen Prin- 
zen, einer baieris. hen Prinzessinn, ist nur den 
Descendenten Unsers Hauses nach der Bestim- 
mung des Art. 1. gestattet. 
Art. 5. Der álteste Sohn des Königs 
heißt Kronprinz, und erhält in der schrift- 
lichen Anrede: 
Durchlauchtigster Kronprinz, 
Guddigster Herr! 
Im Konterte und in mündlichen Anreden: 
Eure königliche Hoheit! 
Art. 6. Die nachgebornen Prinzen und 
rinzessinnen in der königlichen Haupllinie 
heissen: 
Königliche Prinzen, Königlich 
Prinzessinnen. « 
Sie erhalten in der schriftlichen Anrede: 
Durchlauchtigster Prinz, 
Gnädigster Herr! 
Durchlauchtigste gnäddigste Prin- 
zessinn! 
Im Konterte und in mündlichen Anreden: 
Eure königliche Hoheit! 
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