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Art. 7. Die Prinzen und Prinzessinnen
der Nebenlinien erhalten den Titel
Herzog, Herzoginnen in Baiern;
in der schriftlichen Anrede:
Durchlauchtigster Herzog!
Durchlauchtigste Herzoginn!
Im Konterte: Eure Herzogliche
Durchlaucht! ·
Art. 3. Das Wappen des Kronprinzen
enthält einen Hauptschild mit 42 Klbernen
und lazurnen Rauten, und einem rothen Mittelschilde,
in welchem eine königliche geschloss
sene aus zwei Halbzirreln bestehende Krone
sich befindet. Die Schildhalter sind die zwei
Löwen, aber ohne Paniere. Auf dem Haso#tschilde
ist oben eine solche. Krone, wic in dein
Miteelschilde. Das ganze Wappen stehr unter
einem Gezelte, und ist mit denjenigen Orden
umgeben, mit welchen der Kronprinz de-Torirt
worden.
Art. 9. Das Wappen der nachgebornen
Prinzen in der königlichen Hauptlinie besteht
aus einem einzigen Hauntschilde mit 42 Rauten
(ohne Mirtelschild) auf dem Hauptschilde
ist eine koͤnigliche Krone, wie die obige mit
zwei Halbzirkeln geschlossen, aber ohne Reichsapfel,
statt dessen steht oben ein doppeltes Laub.
(Eichenlaub.)
Art. 10. Das Wapren der Prinzen aus
den Nebenlinien hat einen einzigen Haurtschild
mit 42 Rauten, wie bei den königlichen Prinzen,
welche aber statt der Krone mit einem
herzoglichen Hute besezt ist; die Schildhalter
sind zwei Lwen; das ganze Wappen steht
unter einem herzoglichen Purpurmantel.
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II. Titel.
Von den Heurathen der Prinzen und
Prinzessinnen des königlichen Hauses.
.Art. 11. Kein baierischer Prinz und keine
baierische Prinzessinn darf eine eheliche Verbindung
eingehen, ohne zuvor die Einwilligung
des Könige darüber erholt zu haben.
Art. 12. Wenn dieser keine Anstände
dabei findet, so. wird ein Bewilligungs-Brief
darüber mit des Königs eigenhändiger Unterscheis,
und der Kontrastgnatur des Ministers
der au####ockttigen Verhältnisse, welchem die
Funkrionen eines Seaatssekretärs des königlichen
Hauses übertragen sind, unter königliechem
Stiegel ausgefertiget.
Art. 13. Unterbleibt diese förmliche Einwilligung
des Haupees der Familie, so hat
die geschlossene Ehe eines Mitglieds derselben
keint rechtliche Wireung, und sie ist als nichtig
anzusehen, ohne daß es eines besondern
gerichtlichen Ausspruchs hiezu bedarf.
Art. 14. Alle aus einer solchen Ehe
erzeugten Kinder werden als uneheliche betrachtet,
und weder ste noch ihre Mutter
können auf eine Staats= Erbfolge, Apanage,
Aussteuer oder Witthum, oder die Vortheile
einer Ehe zur linken Hand nach dem bisherigen
Herkommen und den ältern Familien=Verträgen
Ansprüche machen, sondern diese
beschränken sich nur auf eine Al##memation
aus dem eigenen Vermägen des Vaters.
Art 15. Alle von den Prinzen und
Priuzessinnen des königlichen Hauses geschlos-