Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Art.  7.  Die  Prinzen  und  Prinzessinnen
der  Nebenlinien  erhalten  den  Titel
Herzog,  Herzoginnen  in  Baiern;
in  der  schriftlichen  Anrede:
Durchlauchtigster  Herzog!
Durchlauchtigste  Herzoginn!

Im  Konterte:  Eure  Herzogliche
Durchlaucht!  ·
Art.  3.  Das  Wappen  des  Kronprinzen

enthält  einen  Hauptschild  mit  42  Klbernen
und  lazurnen  Rauten,  und  einem  rothen  Mittelschilde,
  in  welchem  eine  königliche  geschloss
sene  aus  zwei  Halbzirreln  bestehende  Krone
sich  befindet.  Die  Schildhalter  sind  die  zwei
Löwen,  aber  ohne  Paniere.  Auf  dem  Haso#tschilde
  ist  oben  eine  solche.  Krone,  wic  in  dein
Miteelschilde.  Das  ganze  Wappen  stehr  unter
  einem  Gezelte,  und  ist  mit  denjenigen  Orden
  umgeben,  mit  welchen  der  Kronprinz  de-Torirt
  worden.

Art.  9.  Das  Wappen  der  nachgebornen
Prinzen  in  der  königlichen  Hauptlinie  besteht
aus  einem  einzigen  Hauntschilde  mit  42  Rauten
  (ohne  Mirtelschild)  auf  dem  Hauptschilde
ist  eine  koͤnigliche  Krone,  wie  die  obige  mit
zwei  Halbzirkeln  geschlossen,  aber  ohne  Reichsapfel,
  statt  dessen  steht  oben  ein  doppeltes  Laub.
(Eichenlaub.)

Art.  10.  Das  Wapren  der  Prinzen  aus
den  Nebenlinien  hat  einen  einzigen  Haurtschild
mit  42  Rauten,  wie  bei  den  königlichen  Prinzen,
  welche  aber  statt  der  Krone  mit  einem
herzoglichen  Hute  besezt  ist;  die  Schildhalter
sind  zwei  Lwen;  das  ganze  Wappen  steht
unter  einem  herzoglichen  Purpurmantel.

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II.  Titel.

Von  den  Heurathen  der  Prinzen  und
Prinzessinnen  des  königlichen  Hauses.

.Art.  11.  Kein  baierischer  Prinz  und  keine
baierische  Prinzessinn  darf  eine  eheliche  Verbindung
  eingehen,  ohne  zuvor  die  Einwilligung
  des  Könige  darüber  erholt  zu  haben.

Art.  12.  Wenn  dieser  keine  Anstände
dabei  findet,  so.  wird  ein  Bewilligungs-Brief
darüber  mit  des  Königs  eigenhändiger  Unterscheis,
  und  der  Kontrastgnatur  des  Ministers
der  au####ockttigen  Verhältnisse,  welchem  die
Funkrionen  eines  Seaatssekretärs  des  königlichen
  Hauses  übertragen  sind,  unter  königliechem

  Stiegel  ausgefertiget.

Art.  13.  Unterbleibt  diese  förmliche  Einwilligung
  des  Haupees  der  Familie,  so  hat
die  geschlossene  Ehe  eines  Mitglieds  derselben
keint  rechtliche  Wireung,  und  sie  ist  als  nichtig
  anzusehen,  ohne  daß  es  eines  besondern
gerichtlichen  Ausspruchs  hiezu  bedarf.

Art.  14.  Alle  aus  einer  solchen  Ehe
erzeugten  Kinder  werden  als  uneheliche  betrachtet,
  und  weder  ste  noch  ihre  Mutter
können  auf  eine  Staats=  Erbfolge,  Apanage,
Aussteuer  oder  Witthum,  oder  die  Vortheile
einer  Ehe  zur  linken  Hand  nach  dem  bisherigen
  Herkommen  und  den  ältern  Familien=Verträgen
  Ansprüche  machen,  sondern  diese
beschränken  sich  nur  auf  eine  Al##memation
aus  dem  eigenen  Vermägen  des  Vaters.

Art  15.  Alle  von  den  Prinzen  und
Priuzessinnen  des  königlichen  Hauses  geschlos-