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(Den Hirtenbrief des bischsflichen Ordinariats
zu Konstanz wegen Nr#eiten an Feiertagen
im Nothfalle betreffend. 7
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Mazjestät haben den nach-
enden Hirtenbrief des bischöflichen Ordina=
riats zu Konstanz vom 2. Jänner l. J. in
Berreff des nöthigen Arbeitens an Sonn-
und Feiertagen, als eine fehr zweckmaßige
Maßregel zur Beseitigung der bedeutenden
Nachtheile, welche durch die Zeitvers 4umnisse
an Feiertagen während der Erndte entstehen,
für den königlich baierischen Antheil des Bis-
thums Konstanz allergnädigst genehmigee, und
wollen, daß derselbe durch das allgemeine Re-
gierungsblate hlemit zur öffentlichen Kenneniß
gebracht werde.
Müuchen den 24. Dezember r809,.
Graf von Monrgelas.
Durch den Minister der
General-Sekrerär
F. Kobell.
Hirtenbrief
in Z
Betreff der Dispense wegen ns-
thiger Arbeit au Sonn und Feier-
tagen für den königlich baieri-
schen Antheil des Bisthums
Konstanz.
Die katholische Kirche hat zu allen Zeiten
aus wichtigen sletlich= religibsen Gründen die
gewissenhafte Beobachtung des Verbots, an
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Senn, und gebotenen Feiertagen der körper-
lichen Arbeit obzuliegen, mit Nachdruck em-
pfehlen.
Die Sonn, und gebotenen Feiertage sind
nach der Absicht der Kirche wesentlich dem
christlichen Unterrichte und der gemeinsamen
Erbauung und Gortesverehrung gewidmet.
Durch Beschäftigung mit körperlichen Ar-
beiten aber würde diese heilsame Absicht größ-
tentheils vereitelt.
Indessen können zuweilen Fälle sich ereig-
nen, wo die Kirche es für zuläßig und rath-
sam erachtet, ohne wesentlichen Abbruch je-
nes Verbotes von demsilben eine Dispeuse
zu bewilligen.
Dieser Fall ist vorzüglich dann vorhanden,
wenn bei anhaltendem Regenwetter zur Zeit
der Heu= oder Fruchterndte ein Sonn= oder
gebotener Feiertag dazwischen einfällt, au
denen das Wetter zum Einsammeln und zur
Einführung der Erndte geeigner ist.
Die Früchte des Feldes und die gure Wit-
terung sind wichtige Gaben Gottes, deren
vernünftige Benuzung zu hindern das Ver-
bot an Sonn und Feiertägen zu arbeiten
keineswegs zur Absicht hat.
Für solche Fälle, wo die Feldfrüchte dem
Verderben ausgesetzt snd, geben Wir daher
den Seelsorgern nachstehende Weisungen:
1) So oft anhaltende Witterung zur Zeit
der Heu:= oder Fruchtrerndte einfällt, hat aller
Orten der Seelsorger den sämmtlichen Pfarr-
genossen vorläufig die Erlaubniß zu ertheilen,
an dazwischen kommenden Sonn= und gebo-
tenen Feiertagen, an welchen das Wetter der