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(Die Veräusserung und Verpfändung der Monti-
cungs= und Bewassnungsstücke der National-
Garde betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
bon Gottes Gnaden König von Bajern.
Wie haben zwar bereits unterm 10. Sep-
tember 1808. (Regierungsblatt St LIII. S.
2037) die Verdusserung und Verpfändung
der Monrirungsstücke Waffen = und Leder-
werks bei Unserer Nationalgarde untersagt
und strenge verboten.
Nachdem Wir aber in Erfahrung gebrachr,
daß dieser Unserer allerhöchsten Verordnung
nicht überall schuldigste Folge gegeben werde,
und daß man, ungeachtet dieses Unsers Ver-
bores,, und der gesezlichen Bestimmung in der
baierischen Gerichtsordnung Kap. XVIII. X. 4.
Nro. a. kein Bedenken trage, solche Mon-
tirungsstücke und Bewaffnungen als Pfän-
der anzunehmen, oder gar zu kaufen; so ver-
ordnen und befehlen Wir hiemit, daß jeder,
welcher von einem Gardisten, oder Legionisten
Moneirungs= oder Bewaffnungsstücke als
Unrerpfand annimmt, dieselben dem betreffen-
den Kommando Unserer Nationalgarde unent-
arldlich zurückzugeben habe, dann daß alle
Montirung und Waffen von gerichtlicher und
anderer Auspfändung in so lange befreit blei-
ben müssen, als der Schuldner als Gardiste,
oder Legionist zur beistung persönlicher Dienste
eiugereihet ist.
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Hienach ist sich daher in vorkommenden
Faͤllen von Jedermann zu achten.
Muͤnchen den 26. Jaͤnner 1810.
Aus Seiner Majestät des Koͤnige
Special-Vollmacht.
Graf Morawitzkl.
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl
von Krempelhuber.
(Die Bezeichnung des Streitgegenstandes, dann
des Wohnortes und des Gerichts der Par-
teien in ihren Schriften betreffend.)
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Nachdem die unterzeichnete Stelle mißfaͤllig
wahrgenommen hat, daß die Parteien und
ihre Anwälde, ungeachtet der bereies öffentlich
bekannt gemachten Verordnung vom 3. respek-
tive 6. Februar vorigen Jahres (Regierungs=
blate v. J. 1309. St. XI. S. 285 und 286)
dennoch in ihren Schriften den Betreff ent-
weder gar nicht, oder doch nur mangelhast
beisezen, und dadurch den Gang der Justiz=
pflege selbst erschweren, so werden sämtliche
Parteien, und ihre Anwälde an die genaue
Befolgung dieser Verordnung unter der War-
nung angewiesen, daß im Unterlassungsfalle
mit der darin angedrohten Geldstrase von nun
an unnachsichtlich werde verfahren werden.
München den 5. Februar 1810.
Königliches Appellationsgericht
der Isar= und Salzach-Kreise.
Baron von Lepden.
Faber.