Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

's.
Regierungs---Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  S  tu  t  ttg  art  Montag  den  16.  Juni  1873.

 

—  —  2

Inha  lt.
Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Instruktion  zu  dem  Gesetze  vom  17.  April
1873,  zu  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870.  Vom  30.  Mai
1873.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betressend  das  Verfahren  und  den  Geschäftsgang  in  den
unter  das  Gesetz  vom  17.  April  1873  zu  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  üÜber  den  Unterstütungswohnsit
  fallenden  Srreitsachen.  Vom  31.  Mai  1873.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  in  Ulm  gegründeten  neuen  Unterstützungsverein  für  Lehrer,  Lehrers:  Wittwen=  und  -Waisen.
Vom  30.  ai  1873.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen
  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Hausen,  Oberamts  Gaildorf.  Vom  6.  Juni  1873.  —  Bekanntmachung
der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Qualifikakion  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst.  Lom  26.  Mai  1873.  —  Verfügung  des
Finanz-Ministeriums,  betressend  die  Steuererhebung  vom  1.  Juli  1873  an.  Vom  9.  Juni  1878.  —  Berichtigung.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen-  und  Schulwesens.  Instruktion  zu  dem

Gesetze  vom  17.  April  1873,  zu  Ansführung  des  Reichsgesehes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  vom  6.  Juni  1870.  Vom  30.  Mai  1873.

Zu  Art.  1.
S.  1.

Unter  dem  nothwendigen  Lebensunterhalt,  welcher  jedem  hilfsbedürftigen  Deutschen
von  dem  zu  seiner  Unterstützung  verpflichteten  Armenverband  zu  gewähren  ist,  ist  nicht
blos  die  erforderliche  Nahrung,  sondern  Alles  dasjenige  zu  verstehen,  was  zur  Existenz
umentbehrlich  ist,  also  auch  Kleidung,  Heizung  und  dergleichen;  zu  der  erforderlichen
Pflege  in  Krankheitsfällen  gehört  insbesondere  die  Fürsorge  für  ärztliche  Berathung  und
für  Medikamente.

Bei  Kindern  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  der  Armenverbände  auch  auf  die  Fürsorge
  für  deren  Erziehung  und  für  die  Gewährung  des  Volksschulunterrichts;  ein  Anspruch
  an  die  Armenverbände  auf  Bezahlung  von  Schulgeld  wird  jedoch  durch  die  letztere
Verpflichtung  nicht  begründet,  da  arme  Kinder  nach  Art.  21  Abs.  4  des  Gesetzes  vom
29.  September  1836  von  der  Bezahlung  von  Schulgeld  durch  die  Ortsschulbehörden.
freizulassen  sind.