Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

Auditoren. — Auewaͤrtige Staaten. 
Audfteren bei der National-Garde III. Klasse, 
derselben Verpflichtung. 1633— 1635. 
Ausland, und Ausländer. Wirkungskreis 
der General-Kreis= und Lofal= Kommissariate 
wegen zu ertheilender Erlaubniß zu den Wande- 
rungen der Handwerker in das Auêland, und 
Diepensationen von Wanderjahren. 1505, 1596. 
Die über das Wandeen der Handwerks-Ge- 
sellen in das Ausland bestehenden allerbdchsten 
Perordnungen werden den kdniglichen General= 
und Stadt-Kommissariaten zum genaueren 
Vollzuge in Erinnerung gebracht. 16871, 1682. 
Wiederholte Verordnung, in wie ferne es 
erfoderlich ist, das die in das Kdnigreich Baiern 
eintretenden Ausländer von der kduiglich= baie- 
Drischen betreffenden Gesandtschaft * Reise- 
pässe vorzuwessen haben 714.— 716. 
Bestimmungen über das Recht derselben zum 
Beziehen innländischer Jahrmärkte. 68sz. 653. 
Derselben Begüntigung gemäß der neuen 
Joll= und Mant-Ordnung. 1355, 1356. 
Man sehe auch auswärtige. 
Auöstandswesen. Berichte und Vorstellun- 
eu hierüber, an welche Behdrde sie geeignet 
8. 291. « 
Auswärtiger Gerichte Erkenntnisse. 
Nähere Bestimmungen über die Anwendung der 
Verordnung vem 9. Oktober 1807, die Voll- 
streckung fremdrichterlicher Erkenn#nsse berref- 
fend. 745.— 748. 
Auswärtige Orden, Dekorationen und Titel. 
Erneuerte Verordnung wegen der zur Annahme 
derselben erfoderlichen allerhdchsten Bewilligung. 
1883. 
Allergnädigste hiezu an verschiedene Indioi- 
duen ertheilte Konzession. 1014. 1035. 1510. 
Auswärtige Staaren. Brief-Tare und 
Behandlung der Korrespondenz nach Frankrelch. 
374, 375. 
Regulirung der Taren f#lr Briefe, die nach 
den auswärtigen Staaten gesendet werden, mit 
namentlicher Aufführung derienigen fremden 
Länder, nach welchen die Versendung ohne Be- 
jahlung eines Perto bei der Aufgabe geschehen 
kann. 14971 — 1493 s 
Alle Postwagens-Stücke, welche nach dem 
Auslande gehen, müssen nicht alleln mir der 
Angabe des Werths, sondern auch des Inhalts. 
versehen seyn. r485 — 14827. " 
AuswärtigcStiftungsu.—«Bc’icbn:igen. 
Auswärtige Stiftungen. Analoge An- 
wendung der am 0. Hernung 7787 über die 
Vermüchtnisse und Schankungen an auewärtige 
Stiftungen ergangenen allerbchsten Verorduung 
mir Erläuterunge= Vorschristen. r7230, 1731. 
Auswanderung gegenseitige von Bai- 
ern nach Württemberg für die zufolge 
des Sraatsvertrags vom 18. Mai 1810 neu 
erwordenen belderseitigen Unterthanen. Ge- 
stattung derselben auf drei Jahre. 31 
kbniglich = baierischer Uurerthanen im All- 
gemeinen in das Kbnigreich Würtremberg. Ver- 
bot derselben, in so lange das von deo Konigs 
von Würrtemberg Majestät allen ihren Unter= 
thauen ertheilte Auswanderung-Verber be- 
steht, mur Aucnahme der durch den Stoaréver= 
trag vom 18. Mai 1810 von der Krene Würt- 
temberg an die Krone Bafern abgetretenen Un- 
kerthanen, dann der Weibspersonen, denen biezu 
die ausdrückliche konigliche Bewilligung ertheilt 
wird. 1001, 1002. 
Aerzte. Sieh Medizinal-Komitee. 
Arzneimirtel, spphilitische Krankheiten 
ohne Merkur zu heilen, des koniglichen geheimen 
Rathe, keibarzts und Vorstands der Genrral= 
Kazareth-Inspekrion und des Medizinal= Ke- 
mitee zu München, Dr. von Besnard. Bekanur= 
machung, und Auffoderung der Aerzte zur Pril- 
fung und Annendung desselben 030, 937. 
B. 
Bader, (verpflichteter Chirurg.) Er- 
foderliche Belziehung desselben nebst dem Stadt- 
oder vLandgerichts-Phosikus zur Berichtigung 
des Thatbestandes der Tddiung bei Besichti- 
gung des Leichnams. 787, 788. 
Bau-Aufseher bei der königlichen Bankomnis- 
[n. Rang, Tirel und Unkferme derselben. 863. 
Baufälle bei den Pfarrhöfen und Bene- 
sizial-Häusern. Verordnung, wodurch die den 
Marrern, Benefiziaten und übrigen Pfarrbau= 
Konkurrenzpflichtigen obliegende Wendung der 
Bauschäden näber bestimmt wird 873— 877. 
1818, 1819. Man sehe auch: Landbau. 
Belobungen, dffentliche, rühmwilrdiger Hand- 
lungen verschiedener Eivil-Individuen. 294, 
285. 433 — 446. 476 874. 735, 736. 839. 
862. 924, 925. 1123. 1145 - 1160. r108, 
1169. 1810, 1811. 
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