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zur Bestimmung der Allodisikations-Sum-
me dient.
§. Der auf die eben vorgeschriebene Art
erhobene Lehenwerkh wird, wenn der Va-
fall dagegen nichts einzuwenden hat, dem
in Folge Unsers Auftrages vom 20. Mäcz
v. J. einzureichenden Ausweise stat des
Schazungewerrhes eingeschaltet. Wenn er
hingegen glauht, daß diese Summe den da-
maligen wahren Werth des Lehens überstei-
ge, so kann er die Schczung desselben an-
suchen, welche sodann nach der Vorschrift
der Verordnung vom 23. August dieses
Jahres (Regierungsblatt XLIV)) vorzuneh-
men ist, in diesem Falle aber aufhört, eine
Amtssache zu seyn, daher auch der Vasall,
wie bei jeder andern Parteisache dem Ge-
richts-Personale die vorschriftsmäßigen Ge-
bühren zu ersezen hat.
6) Auch dem Lehenhofe bleibe es unbe-
nommen, in dem Falle, wo der auf die vor-
geschriebene Art erhobene mittlere Kurrent-
Werth unter dem dermaligen Werthe zu ste-
hen scheint, uͤber vorlaͤufige Einvernehmung
des Rentamts eine Schaͤzung des Lehens zu
veranlassen, welche nach den Vorschriften
der eben erwähnten Verordnung vom 23.
August l. J. vorzunehmen ist.
7. Damie der Lehenhof in den Stand
gesezt werde, zu beurtheilen, in wieferne der
erhobene mittlere Kurrentwerth mie dem der-
maligen übereinstimme, hat das Landgericht
bei Einschickung des von dem Vasallen ein-
gereichten Lehenausweises einen Ausjug aus
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dem Vertrage oder Akte, durch welchen das
behen an den gegenwärrigen Besizer gelangt
ist, vorzulegen, und soferne sich zwischen dem
Kaufs= oder Uebernahmspreise, und dem
in der Ausweise eingetragenen Werthe ein
bedeutender Unterschied finden sollte, die ns-
thigen Erläuterungen beizufügen, so wie auch
zu bemerken, in wieferne der lezte dem der-
maligen Gutswerthe sich ndhern möge,
oder niche.
8) Für die auf Verlangen des Lehenho-=
ses vorzunehmenden kehenschdzungen, die ge-
mäß obiger Verordnung ohnehin nicht häu-
sig vorfallen werden, findet keine besondere
Remunerirung der Landrichter Statt.
Das Generalkommissariat har sogleich
diese Verfügungen an die Landgerichte aus-
zuschreiben.
München den a9. November 1810.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretär
Baumiller.
(Die Aufldsung der Justiz-Kanzlei zu Oettingen-
Wallerstein betreffend.)
Wir Maximillan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
In der Folge des von Uns gefaßten
Beschlusses, die von der Frau Fürstin zu
Oectingen-Wallerstein angebotene Aberetung
ihrer mittlern Gerichtsbarkeic allergnadigst
mu genehmigen, verordnen Wir: