Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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zur Bestimmung der Allodisikations-Sum- 
me dient. 
§. Der auf die eben vorgeschriebene Art 
erhobene Lehenwerkh wird, wenn der Va- 
fall dagegen nichts einzuwenden hat, dem 
in Folge Unsers Auftrages vom 20. Mäcz 
v. J. einzureichenden Ausweise stat des 
Schazungewerrhes eingeschaltet. Wenn er 
hingegen glauht, daß diese Summe den da- 
maligen wahren Werth des Lehens überstei- 
ge, so kann er die Schczung desselben an- 
suchen, welche sodann nach der Vorschrift 
der Verordnung vom 23. August dieses 
Jahres (Regierungsblatt XLIV)) vorzuneh- 
men ist, in diesem Falle aber aufhört, eine 
Amtssache zu seyn, daher auch der Vasall, 
wie bei jeder andern Parteisache dem Ge- 
richts-Personale die vorschriftsmäßigen Ge- 
bühren zu ersezen hat. 
6) Auch dem Lehenhofe bleibe es unbe- 
nommen, in dem Falle, wo der auf die vor- 
geschriebene Art erhobene mittlere Kurrent- 
Werth unter dem dermaligen Werthe zu ste- 
hen scheint, uͤber vorlaͤufige Einvernehmung 
des Rentamts eine Schaͤzung des Lehens zu 
veranlassen, welche nach den Vorschriften 
der eben erwähnten Verordnung vom 23. 
August l. J. vorzunehmen ist. 
7. Damie der Lehenhof in den Stand 
gesezt werde, zu beurtheilen, in wieferne der 
erhobene mittlere Kurrentwerth mie dem der- 
maligen übereinstimme, hat das Landgericht 
bei Einschickung des von dem Vasallen ein- 
gereichten Lehenausweises einen Ausjug aus 
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dem Vertrage oder Akte, durch welchen das 
behen an den gegenwärrigen Besizer gelangt 
ist, vorzulegen, und soferne sich zwischen dem 
Kaufs= oder Uebernahmspreise, und dem 
in der Ausweise eingetragenen Werthe ein 
bedeutender Unterschied finden sollte, die ns- 
thigen Erläuterungen beizufügen, so wie auch 
zu bemerken, in wieferne der lezte dem der- 
maligen Gutswerthe sich ndhern möge, 
oder niche. 
8) Für die auf Verlangen des Lehenho-= 
ses vorzunehmenden kehenschdzungen, die ge- 
mäß obiger Verordnung ohnehin nicht häu- 
sig vorfallen werden, findet keine besondere 
Remunerirung der Landrichter Statt. 
Das Generalkommissariat har sogleich 
diese Verfügungen an die Landgerichte aus- 
zuschreiben. 
München den a9. November 1810. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumiller. 
  
  
  
(Die Aufldsung der Justiz-Kanzlei zu Oettingen- 
Wallerstein betreffend.) 
Wir Maximillan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
In der Folge des von Uns gefaßten 
Beschlusses, die von der Frau Fürstin zu 
Oectingen-Wallerstein angebotene Aberetung 
ihrer mittlern Gerichtsbarkeic allergnadigst 
mu genehmigen, verordnen Wir:
	        
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