21
sultate derselben die Dienstverleihung an das-
jenige Individunm verfuͤgt werden, welches
die meiste Kunsgeschicklichkeit bewiesen hat.
§. Bei Verleihung solcher Seellen soll auf
Indioiduen, welche Allmenten oder Pensso-
nen aus den allgemeinen Kultus-Stiftungs-
Vermögen, oder aus Unserm Staats-Aerar
bezlehen, vorzüglicher Bedacht genommen
werden.
6. Ueber die Besezung dieser Stellen ha-
ben Unsere General-Kreiskommissäre jedes-
mal die betreffende administrative Unrerbehör=
de, und die Ortspfarrer, dann die Distrikts-
Schulinsrektoren, so wie protestantischer Seits
die Disirikts-Dekane, mie ihren Gutachten
und Vorschlägen zu vernehmen.
7. Wo die Wiederbesezung eines erledig-
ten Kirchendienstes nicht nothwendig ist, soll
derselbe ganz eingehen, und der zurückfallen-
de Gehalt nach Umständen zur Verbesserung
der Funktionsbezüge des übrigen Personals,
wenn sie als nothwendig erachtet wird, ver-
wender werden. Dergleichen Dienstreduktio-
nen sollen jedoch nicht ohne Unsere Genehmi-
gJung verfügr, sondern in solchen Fällen jedes-
mal vorerst Bericht an Unser Ministerium
des Innern erstattet werden.
8. Alle überhaupt mir Diensteo-Verlei-
hungen im Allgemeinen als unverträglich und
unzuläßig erklärten Bedingungen und We-
schraͤnkungen werden auch bei solchen Stellen
nicht gestattet. Es darf daher keinen Indi-
viduum ein Dienst mit dem Bedinge uͤbertra-
gen werden, eine gewisse Person zu heurachen.
22
Auch därfen dergleichen Dieuste mit Pensio-
nen, Absenten, oder andern Reichnissen an
abtretende Diener, oder deren Hinterbliebene
durchaus nicht beschwert werden.
. Da es die Kräfte des Kulkus-Seif-
tungs" Vermögens nicht zülassen, aus den-
selben in der Regel Pensionen und Alimenra-
tions: Beiträge für unfähig werdende subal-
terne Kirchendiener oder veren hinrerlassene
Wittwen und Kinder zu schepfen, so hat
es nur von den besondern Verhältnissen der
Lokalfonds abzuhängen, ob und wie ferne in
besondern Fälken hierin eine Ausnahme eintre-
ten könne. Für solche Fälle, wenn nicht schom
eigene fpezielle #egulative hinsichtlich solcher
Ortsverhältnisse bestehen, har die Genehmi-
gung und Anweifung von dergleichen Susten-
tations-Beiträgen der Kompetenz Unfers gehei,
men Ministeriums des Innern, als obersten
Scaats-Kuratel des gesammten Silftungs-
Vermäögens zu unterliegen; an welches die
General-Kreis= Kommissäre die geeigneir#m
Auträge deshalb zu erstatten haben.
In der Regel aber sollen dergleichen dienst-
unfähigen Individuen, oder deren hinterlas-
senen Wittwen und Kindern, wenn sie selbst
unvermégend sind ihren Unterhalt aus eige-
nen Mitteln zu verschaffen oder sich zu ver-
dienen, aus den für Wohlthätigkeits= und
Armenanstalten geeigneten Fonds angemesse-
ane Alimenten und Unterstüzungs-Beiträge
angewiesen werden. 6
to. Bei diesen Srellen findet kein Nach-
shrecht statr. Die Wiederbesezung soll läng
(: