Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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mie Lro kr. von jedem hundert Gulden Asse- 
kuranz-Kapital erfoderlich, und die Erhe- 
bung dieser Quote wurde auch bereits aller- 
gnddigst genehmiger. 
Den sämtlichen in diesseitigem Assekuranz= 
Verbande stehenden königlichen Landgerichten, 
und übrigen Behörden wird demnach dieses 
vorläufig mit dem Bemerken erbffnet, daß 
sie ohne Verzug die Einheischung der ange- 
zeigten Konkurrenz-Quote zu verfügen ha- 
ben, damitc bei Empfang des nächstfolgen- 
den General-Kouspekts nach der Anwet- 
sungs-Tabelle an die hierin benannten In- 
dividuen die treffenden Schadens= Vergü= 
tungen uneinstellig bezahlt, oder die erhobe- 
nen Beitrags = Gelder an die bestimmten 
Behörden eben so ungesäumt übermacht 
werden können, indem auch für dieses Jahr 
wieder die Eintheilung getroffen ist, daß 
jene Individuen, welche mit ihren Brand- 
schadens-Vergütungen, oder im Ganzen, 
oder über den hievon schon erhaltenen Vor- 
schuß noch mie einem Theile auf die gegen- 
wärtige Konkurrenz überwiesen worden sind, 
dieses ihr Guthaben von den Beiträgen ih- 
rer Landgerichte, und Orts-Behörden selbst 
erhalren, und in soferne die Bemtäge der- 
selben nicht zureichen, immer die nächstge- 
segenen Landgerichte, welche an eigene Ab- 
brändler einige ratifizirte Brandschadens-= 
Vergütungen für das Jahr 1810 nicht selbse 
zu bezahlen haben, mit diesen ihren eben- 
mäßigen Beirrägen an die benachbarten Be- 
hörden werden angewiesen werden. 
500 
Indem es nun also lediglich von der 
Thaͤtigkeit und dem Eifer der genannten 
aͤußeren Behoͤrden abhaͤngt, daß die durch 
Brand beschaͤdigten koͤniglichen Unterthanen 
und Gesellschafts-Mitglieder zu den gebuͤh- 
renden Schadens-Ersaze gelangen: so wird 
auch nur die möglichst schleunigste Beitrei- 
bung dieser Beiträge am slchersten zu sol- 
chen Zweck führen. 
Und da übrigens in Folge der allgemeinen 
Verordnung vom z3. Jänner laufenden Jahrs 
(IX. Stäck der dießjährigen Regierungsbl.) 
die neue Brandverstcherungs-Ordnung mit 
dem 1. Oktober heurigen Jahrs ihren An- 
fang nehmen solle, sohin die Geschäfte und 
Nechnungen der diesseitigen Brand= Asseku- 
ranz-Kommission bis jzum 1. Jänner 1312 
geschlossen, und vollständig berichtiget seyn 
müssen; so erwartet man mit Zuversichr, 
daß sämrliche königliche Landgerichte, und 
übrigen Behörden sich dießfalls keine Saum- 
sal werden zu Schulden kommen lassen, im 
widrigen die allenfallsigen Beitrags-Rück- 
stände, so wie auch die bis dahin noch ab- 
gängigen Quiteungen und Empfangs-Pro- 
tokolle ohne weiters mit Zwangemittel er- 
holer werden müßten. 
Muͤnchen den 17. April 1811. 
Konigliches General-Kommissa-— 
riat des Isar-Kreises. 
Freiherr von Schleich. 
Nalnprechter-.
	        
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