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Nachmittags bis sechs Uhr gegenwaͤrtig zu
seyn.
Die genaue und richtige Beobachtung der
Kanjlei-Stunden wird durch ein allenthalben
einzuführendes Präsenz-Protokoll nachgewiesen,
worin jede Versäumniß der Kanzlei=Angehbrigen
angemerkt werden soll, und
welches am Ende des Monato dem dirigirenden
Minister zur Einssche vorgelegt wird.
Die sämtlichen Ministerial-Lokalitäte#n
sollen demnach von zwei Uhrdes Nachmittags
geschlossen seyn. Es werden
von nun an auch die Vorstäude und Räthe
der Sektionen ausser der Zeit ihrer Sizungen
dort nicht mehr in eigenen Zimmern arbeiten,
indem die Zimmer der Geschäfts-Gebäude
nur für die Sizungen, die Kangleien,
und Registraturen gewidmet bleiben.
Seine Mazesiät haben befohlen, daß verstehende
Bestimmungen bei allen administrativen
Stellen im Königreiche in
analoge Anwendung gebracht, und deshalb
durch das allgemeine Regierungsblatt bekanut
gemacht werden.
München den 20. April 181y7.
Königliches Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.
CAusschreibunz einer Prüfung für diejenigen,
welche im koniglichen Postdienste aufgenommen
werden wollen, betreffend!).
Im Namen Seiner Maeestät des Königs.
Es wird hiemit effentlich bekannt gemacht,
daß am 4. Juni laufenden Jahres eine Prüfung
für diejentgen eröffnet werde, welche i#
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königliche Postdienste aufgenommen werden
wollen. «
Es werden demnach alle jene, welche sich
der Prüfung zu unterwerfen gedenken, vorgeladen,
sich bis zum erwähnten Zeitpunkte
dahier einzufinden, und sich bei unterzeichneter
Stelle zu melden, bei welcher auch die
Drforderliche Zeugnisse 8 Tage zuver einzureichen
sind. Uebrigens bezieht man sich auf
die allerhöchste Verordnung vom Zo. Maͤrz
1308 (Regierungsblait 1808. Seite 937 und
732) in welcher die Bedingungen, unter denen
die sich Meldenden zur Prüfung zugelassen
werden, so wie die Gegenstände enthalten
sind, aus denen dieselben geprüft werden solleu.
Ueber das stufenweise Vorrücken nach
wirklich erfolgter Anstellung im Postdienste
ist ebenfalls am z. Dejember 1820. (Regierungsblatt
1810. Seite 1447 und 1448) eine
allerhoͤchste Verordnung erfolgt.
Muͤnchen den 20. April 1811.
Königliche General-Post-Direktion.
Freiherr von Drechsel.
Deisenrider.
(Die Beitrags-Quote für das Assekuranz-Jahr
180 in der Brandversicherungs-Gesellschaft
der ehemaligen Provinz Balern betressend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Nach Ausweis der geschlossenen sämtlichen
Brandschadens, Akten und Rechnungs-Bücher,
und gemäß des hierüber vorgeleghuen
Vorberichts ist für das Assekuranz-Jahr
1810 eine Konkurrenz -Beitrags= Quote