Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Nachmittags  bis  sechs  Uhr  gegenwaͤrtig  zu
seyn.

Die  genaue  und  richtige  Beobachtung  der
Kanjlei-Stunden  wird  durch  ein  allenthalben
einzuführendes  Präsenz-Protokoll  nachgewiesen,
  worin  jede  Versäumniß  der  Kanzlei=Angehbrigen
  angemerkt  werden  soll,  und
welches  am  Ende  des  Monato  dem  dirigirenden
  Minister  zur  Einssche  vorgelegt  wird.

Die  sämtlichen  Ministerial-Lokalitäte#n

sollen  demnach  von  zwei  Uhrdes  Nachmittags

  geschlossen  seyn.  Es  werden
von  nun  an  auch  die  Vorstäude  und  Räthe
der  Sektionen  ausser  der  Zeit  ihrer  Sizungen
  dort  nicht  mehr  in  eigenen  Zimmern  arbeiten,
  indem  die  Zimmer  der  Geschäfts-Gebäude
  nur  für  die  Sizungen,  die  Kangleien,
und  Registraturen  gewidmet  bleiben.

Seine  Mazesiät  haben  befohlen,  daß  verstehende
  Bestimmungen  bei  allen  administrativen
  Stellen  im  Königreiche  in
analoge  Anwendung  gebracht,  und  deshalb
durch  das  allgemeine  Regierungsblatt  bekanut
gemacht  werden.

München  den  20.  April  181y7.
Königliches  Ministerium  der  auswärtigen

  Angelegenheiten.

CAusschreibunz  einer  Prüfung  für  diejenigen,
welche  im  koniglichen  Postdienste  aufgenommen
  werden  wollen,  betreffend!).

Im  Namen  Seiner  Maeestät  des  Königs.
Es  wird  hiemit  effentlich  bekannt  gemacht,

daß  am  4.  Juni  laufenden  Jahres  eine  Prüfung

  für  diejentgen  eröffnet  werde,  welche  i#

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königliche  Postdienste  aufgenommen  werden
wollen.  «

Es  werden  demnach  alle  jene,  welche  sich
der  Prüfung  zu  unterwerfen  gedenken,  vorgeladen,
  sich  bis  zum  erwähnten  Zeitpunkte
dahier  einzufinden,  und  sich  bei  unterzeichneter
  Stelle  zu  melden,  bei  welcher  auch  die
Drforderliche  Zeugnisse  8  Tage  zuver  einzureichen
  sind.  Uebrigens  bezieht  man  sich  auf
die  allerhöchste  Verordnung  vom  Zo.  Maͤrz
1308  (Regierungsblait  1808.  Seite  937  und
732)  in  welcher  die  Bedingungen,  unter  denen
  die  sich  Meldenden  zur  Prüfung  zugelassen
werden,  so  wie  die  Gegenstände  enthalten
sind,  aus  denen  dieselben  geprüft  werden  solleu.
  Ueber  das  stufenweise  Vorrücken  nach
wirklich  erfolgter  Anstellung  im  Postdienste
ist  ebenfalls  am  z.  Dejember  1820.  (Regierungsblatt
  1810.  Seite  1447  und  1448)  eine
  allerhoͤchste  Verordnung  erfolgt.

Muͤnchen  den  20.  April  1811.
Königliche  General-Post-Direktion.


Freiherr  von  Drechsel.
Deisenrider.

 

 

(Die  Beitrags-Quote  für  das  Assekuranz-Jahr
180  in  der  Brandversicherungs-Gesellschaft
der  ehemaligen  Provinz  Balern  betressend.)

Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.
Nach  Ausweis  der  geschlossenen  sämtlichen

  Brandschadens,  Akten  und  Rechnungs-Bücher,

  und  gemäß  des  hierüber  vorgeleghuen

  Vorberichts  ist  für  das  Assekuranz-Jahr

1810  eine  Konkurrenz  -Beitrags=  Quote