Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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F. 5. 
Die Moderation jeder naͤchstfolgenden 
Klasse soll auf die vorgehende einwirken. 
g. 6. 
Bei Geldsendungen, welche 10,000 fl. 
uͤbersteigen, soll ausser der auf diese Sum- 
me fallenden Tare für den weitern Betrag 
nur ein Dritttheil des sich ergebenden Porto, 
nach der Grundtare vom Hundere, und wie 
es die dieser Unserer Verordnung angeschlo- 
sene Tartabelle näher ausweiset, erhoben 
werden. 
In besondern Fällen, bei grossen Geld- 
sendungen, behalten Wir Uns bevor, eine 
noch bedeutendere Moderation, der Gewichts= 
taxe noch mehr anndhernd, Unsern Unter- 
thanen zu bewilligen, worüber aber die Ge- 
neral= Post-Direkeion immer die Genehmi- 
gung Unsers Ministers der auswärtigen An- 
gelegenheiten zu erholen hat. 
. 7. 
Alle baare Geldsendungen sollen nur nach 
dem für solche bestimmten Tarif, und nie 
nach der Gewichts-Taxe das Porto zu ente 
richten haben, wenn auch die Gewichts- 
Tare sich höher im Porto ausschlagen wür- 
de. Ausgenommen hievon sind jedoch Ver- 
sendungen in Scheidemünzen, diese haben 
im angeführten Falle das Porto nach der 
Gaoichts-Tare zu entrichten. 
g. 8. 
Versendungen in Gold, ungefaßte Edel- 
steine, baares Geld vorstellende und solche 
Papiere, deren angegebner Werth jedem 
Ueberbringer ausbezahlt wird, deßgleichen 
500 
Obligationen oder Urkunden, deren Werth 
angegeben ist, bezahlen bis soo fl. die ge- 
meine Tare, von Coo bis goco fl. haben 
dergleichen Aufgaben ausser der auf diese 
Summe fallenden Tare nur den dritten 
Theil, über zooo fl. aber ausser der arf 
diese Summe fallende Taxe nur den vierten 
Theil des Berrags der Grund-Tare vom 
Hundert, und wie es die Taxtabellen näher 
ausweiser, zu entrichten. 
S. 9. 
Auch wollen Wir, daß die Verschrife, 
nach welcher Waaren und Effekten das 
Porto bisher nach der Tare für baare 
Geldsendungen in dem Falle entrichten mug- 
ten, wenn die Taxirung des angegebenen 
wahren Werthes nach dem Tarif für die 
Geldsendungen ein höheres Porto nachgewie- 
sen hat, erst dann in Anwendung komme, 
wenn der angegebene Werth 2ooo fl. über- 
steige. 
Unsere General-Post-Direktion hat sich 
nach dieser Unserer allerhöchsten Verordnung, 
welche mit dem 1. des kommenden Mo- 
nats Mai in Wirkung creten soll, und 
welche Wir durch Unser Regierungsblatt 
zur allgemeinen Kenntniß bringen lassen, 
zu achten, und das Erforderliche zu ver- 
fuͤgen. 
Muͤnchen den 29. April 1811. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl 
der General-Sekretär. 
Baumüller. 
(4o)
	        
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