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F. 5.
Die Moderation jeder naͤchstfolgenden
Klasse soll auf die vorgehende einwirken.
g. 6.
Bei Geldsendungen, welche 10,000 fl.
uͤbersteigen, soll ausser der auf diese Sum-
me fallenden Tare für den weitern Betrag
nur ein Dritttheil des sich ergebenden Porto,
nach der Grundtare vom Hundere, und wie
es die dieser Unserer Verordnung angeschlo-
sene Tartabelle näher ausweiset, erhoben
werden.
In besondern Fällen, bei grossen Geld-
sendungen, behalten Wir Uns bevor, eine
noch bedeutendere Moderation, der Gewichts=
taxe noch mehr anndhernd, Unsern Unter-
thanen zu bewilligen, worüber aber die Ge-
neral= Post-Direkeion immer die Genehmi-
gung Unsers Ministers der auswärtigen An-
gelegenheiten zu erholen hat.
. 7.
Alle baare Geldsendungen sollen nur nach
dem für solche bestimmten Tarif, und nie
nach der Gewichts-Taxe das Porto zu ente
richten haben, wenn auch die Gewichts-
Tare sich höher im Porto ausschlagen wür-
de. Ausgenommen hievon sind jedoch Ver-
sendungen in Scheidemünzen, diese haben
im angeführten Falle das Porto nach der
Gaoichts-Tare zu entrichten.
g. 8.
Versendungen in Gold, ungefaßte Edel-
steine, baares Geld vorstellende und solche
Papiere, deren angegebner Werth jedem
Ueberbringer ausbezahlt wird, deßgleichen
500
Obligationen oder Urkunden, deren Werth
angegeben ist, bezahlen bis soo fl. die ge-
meine Tare, von Coo bis goco fl. haben
dergleichen Aufgaben ausser der auf diese
Summe fallenden Tare nur den dritten
Theil, über zooo fl. aber ausser der arf
diese Summe fallende Taxe nur den vierten
Theil des Berrags der Grund-Tare vom
Hundert, und wie es die Taxtabellen näher
ausweiser, zu entrichten.
S. 9.
Auch wollen Wir, daß die Verschrife,
nach welcher Waaren und Effekten das
Porto bisher nach der Tare für baare
Geldsendungen in dem Falle entrichten mug-
ten, wenn die Taxirung des angegebenen
wahren Werthes nach dem Tarif für die
Geldsendungen ein höheres Porto nachgewie-
sen hat, erst dann in Anwendung komme,
wenn der angegebene Werth 2ooo fl. über-
steige.
Unsere General-Post-Direktion hat sich
nach dieser Unserer allerhöchsten Verordnung,
welche mit dem 1. des kommenden Mo-
nats Mai in Wirkung creten soll, und
welche Wir durch Unser Regierungsblatt
zur allgemeinen Kenntniß bringen lassen,
zu achten, und das Erforderliche zu ver-
fuͤgen.
Muͤnchen den 29. April 1811.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl
der General-Sekretär.
Baumüller.
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