Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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dessen  Bezirk  die  Genossenschaft  ihren  Sitz
hat,  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen
worden  ist.

Artikel  7.

Bei  jedem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk
  die  Genossenschaft  eine  Zweigniederlassung
hat,  muß  dlese  behufs  der  Eintragung  in  das
Genossenschaftsregister  angemeldet  werden,  und
ist  dabei  Alles  zu  beobachten,  was  die  Artikel
4  bis  6  für  das  Hauptgeschäft  vorschreiben.

Artikel  8.

Das  Genossenschaftsregister  ist  öffentlich,  und
gelten  hiebei  die  im  Handelsgesetzbuch  und
#im  Einführungsgesetze  zu  demselben  in  Bezug
auf  das  Handelsregister  gegebenen  Bestimmungen.


Abschnitt  II.

VBon  den  Rechtsverhältnissen  der  Genossenschafter
unter  einander,  sowie  den  Nechtsverhältnissen  derselben
  und  der  Genossenschaft  gegen  ODritte.

Artikel  9.

Das  Rechtsverhältniß  der  Genossenschafter
unter  einander  richtet  sich  zunächst  nach  dem
Gesellschaftsvertrage.  Letzterer  darf  von  den
Bestimmungen  der  nachfolgenden  Artikel  nur
in  denjenigen  Punkten  abweichen,  bei  welchen
dies  ausdrücklich  für  zulässig  erklärt  ist.

In  Ermangelung  einer  anderen  Bestimmung
  des  Gesellschaftsvertrages  wird  der  Gewinn
  unter  die  Genossenschafter  vorbehaltlich
der  Bestimmung  in  Art.  47  lit.  o  nach  Höhe
von  deren  Geschäftsantheilen  vertheilt,  ebenso

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der  Verlust,  soweit  diese  Antheile  zusammen.
zu  dessen  Deckung  ausreichen,  wogegen  ein  nach
Erschöpfung  des  Genossenschaftsvermögens  noch
zu  deckender  Rest  gleichmäßig  nach  Köpfen  von
sämmtlichen  Genossenschaftern  aufgebracht  wird.
Genossenschafter,  welche  auf  ihre  Geschäftsantheile
  die  ihnen  statutenmäßig  obliegenden
Einzahlungen  geleistet  haben,  können  von  anderen
  Genossenschaftern  nicht  aus  dem  Grunde,
weil  letztere  auf  ihre  Antheile  mehr  eingczahlt.
haben,  im  Wege  des  Rückgriffs  in  Anspruch
genommen  werden,  sofern  nicht  der  Gesellschaftsvertrag
  ein  Anderes  festsetzt.

Artikel  10.

Die  Rechte,  welche  den  Gcnossenschaftern
in  Angelegenheiten  der  Genossenschaft,  insbesondere
  in  Bezichung  auf  die  Führung  der
Geschäfte,  die  Einsicht  und  Prüfung  der  Bilanz
  und  die  Bestimmung  der  Gewinnvertheilung
  zustehen,  werden  von  der  Gesammtheit
  der  Genossenschafter  in  der  Generalversammlung
  ausgeübt.  Jcher  Genossenschafter
hat  hierbei  Eine  Stimme,  wenn  nicht  der
Gcsellschaftsvertrag  ein  Anderes  festschzt.

Artikel  11.

Die  eingetragene  Genossenschaft  kann  unter
ihrer  Firma  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten
  cingchen,  Eigenthum  und  andere  dingliche
  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,  vor
Gericht  klagen  und  verklagt  werden.