Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

680

Königlich  =  Baierisches

5900

Regierungsblatt.

 

XXXV.  Stück.  München,  Mittwoch  den  2z.  Mai  1311.

Allgemeine  Verordnung.

 

(Das  mit  der  Krone  Sachsen  geschlossene  Kartel
  betreffend.)

Wir  Marimilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

De.  hier  beifolgende  unterm  Zo.  März
I.  J.  mit  der  Krone  Sachsen  abgeschlossene
  und  mit  Unserer  Ratiftkatien  versehene
  Milithr  Kartel:  Konvwention  wird,
nachdem  dieselbe  unterm  18.  vorigen  Monats
auch  von  des  Königs  von  Sachsen  Masestät
ratifizirt  worden,  zur  allgemeinen  Wissenschaft,
  und  damit  die  darin  enthaltenen  Bestimmungen
  von  dem  festgesezten  Jeitpunkte
des  1.  I.  M.  angefangen,  von  sämrtlichen
Unsern  Unrerthanen  und  Behärden  in  vorkommenden
  Fällen  genau  vollzogen,  und  beobachtet
  werden,  durch  das  Regierungsblatt
  bekanm  gemacht.

München  den  1z.  Mai  1311.
Mar  Joseyh.
Graf  von  Montgelas.
Auf  kdalglichen  allerhichssten  Befehl
der  General-Sekretaͤr.
BDaumuller.

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern

Urkunden  und  fügen  hiemie  zu  wissen:
Nachdem  Wir  die  durch  Unsern  ausserordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  am  königlich  sächsischen  Hofe,  in
Krafe  der  ihm  hiezu  ertheilten  Spezlal=Vellmacht
  mit  dem  Bevollmächtigten  Seiner
Masestät  des  Königs  von  Sachsen,  Unsers
freundlich  vielgeliebten  Herrn  Bruders  und

Schwagers,  am  Zo.  Märzll.  J.  zu  Dreoden

abgeschlossene  Militr-Kartel-Konvention  über
wechselseiltge  Auolieserung  der  Deserteurs
und  Kenskriptions=  Pflichtigen,  eingesehen
und  nach  ihrem  ganzen  Inhalte  geprüft  haben
  —  welche  Konvention  wörtlich  also
lautee:

Seine  königliche  Majest#t  von  Baiern
und  Seine  königliche  Majestät  von  Sachsen
Herzog  von  Warschau,  haben  zu  Befestigung

der  zwischen  Ihnen  bestehenden  Freundschaft,

und  um  Alles,  was  derselben  auf  irgend  cine
  Weise  jezt  oder  ins  künftige  entgegen
sepn  könnte,  sorglältigst  aus  dem  Wege  zu
rdumen,  eine  Militäc-Kartel-Konvention
abzuschliessen  beschlossen,  und  zu  dem  Cnde
zu  Ihren  Kommissarlen  und  Bevollmäch,
tigten  erhannt,  nämlich

(40