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Königlich = Baierisches
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Regierungsblatt.
XXXV. Stück. München, Mittwoch den 2z. Mai 1311.
Allgemeine Verordnung.
(Das mit der Krone Sachsen geschlossene Kartel
betreffend.)
Wir Marimilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
De. hier beifolgende unterm Zo. März
I. J. mit der Krone Sachsen abgeschlossene
und mit Unserer Ratiftkatien versehene
Milithr Kartel: Konvwention wird,
nachdem dieselbe unterm 18. vorigen Monats
auch von des Königs von Sachsen Masestät
ratifizirt worden, zur allgemeinen Wissenschaft,
und damit die darin enthaltenen Bestimmungen
von dem festgesezten Jeitpunkte
des 1. I. M. angefangen, von sämrtlichen
Unsern Unrerthanen und Behärden in vorkommenden
Fällen genau vollzogen, und beobachtet
werden, durch das Regierungsblatt
bekanm gemacht.
München den 1z. Mai 1311.
Mar Joseyh.
Graf von Montgelas.
Auf kdalglichen allerhichssten Befehl
der General-Sekretaͤr.
BDaumuller.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern
Urkunden und fügen hiemie zu wissen:
Nachdem Wir die durch Unsern ausserordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten
Minister am königlich sächsischen Hofe, in
Krafe der ihm hiezu ertheilten Spezlal=Vellmacht
mit dem Bevollmächtigten Seiner
Masestät des Königs von Sachsen, Unsers
freundlich vielgeliebten Herrn Bruders und
Schwagers, am Zo. Märzll. J. zu Dreoden
abgeschlossene Militr-Kartel-Konvention über
wechselseiltge Auolieserung der Deserteurs
und Kenskriptions= Pflichtigen, eingesehen
und nach ihrem ganzen Inhalte geprüft haben
— welche Konvention wörtlich also
lautee:
Seine königliche Majest#t von Baiern
und Seine königliche Majestät von Sachsen
Herzog von Warschau, haben zu Befestigung
der zwischen Ihnen bestehenden Freundschaft,
und um Alles, was derselben auf irgend cine
Weise jezt oder ins künftige entgegen
sepn könnte, sorglältigst aus dem Wege zu
rdumen, eine Militäc-Kartel-Konvention
abzuschliessen beschlossen, und zu dem Cnde
zu Ihren Kommissarlen und Bevollmäch,
tigten erhannt, nämlich
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