803
sich gleiche Befugniß unberechtigt anmassen;
so finden Wir Uns bewogen, uͤber das kuͤnf-
tige Gewerbe-Wesen der sogenannten Hof—-
schuz= Verwandten hiemit Folgendes zu be-
stimmen. «
1. Es soll in Zukunft Keinem, der zu ir-
gend einem Dienst Unsers Hofes oder des
Scaates angenommen wird, aus dem Grun-
de dieser Anmahme, zur freien Ausübung eis
nes bürgerlichen Gewerbes als Meister, oder
als selbstständiger Unternehmer, weder auf
seine Hand, noch mit Haltung von Gesellen
and kehrlingen, berechtige seyn, sondern sich
hierin lediglich der allgemeinen Berfassung,
und denjeuigen Gesezen unterwerfen, welche
sämtlichen Staats. Einwohnern hierüber gege-
ben find.
Eben so soll
II. mie Aucnahme der wieklichen, auf ihre
Lebenszelt mic einem firen und auereichenden
Gehalte angestellten Hofdienern Keiner, der
bloß zu niedern Diensten Unsers Hofes, oder
zu Handwerksarbeiten zu Gesinde, oder Tag-
lohns Verrichtungen bei einer Domainen"
Berwaltung, oder einem sonstigen Jastirute.
des Staats angenommen ist, kuͤnftig von
einer Pfarrei getraut werden, wenn derselbe
nicht, außer dem schriftlichen Konsens der Be-
hoͤrde, die ihn angestellt hat, auch die schrift-
liche Einwilligung der Polizei-Direktion zu
seiner Heurath, aufzuweisen vermag.
III. Die bioherigen Hef- Schuz-Ver-
wandten sollen zur Ausübung eines bürgerlichen
804
Gewerbes, zu welchem hie Konzession des Seaa-
tes erfodert wird, nur unter den Beding auf
ihre Dienstzeit, oder auf die Dauer des er-
theilten Hofschußes bloß auf ihre Hand noch
zugelassen werden, wenn der Ausübende sich
bei der Poltzei: Direktion a) über den früher
wirklich erhaltenen Hofschuz b) über die per-
sönliche Qualifikation zu dem Gewerbe,
welches er treiben will, und worin er wenig=
stens die Lehr= und Gesellen-Jahre erstan-
den haben muß, c) über seine bisherige un-
tadelhafte Aufführung glaubwürdig legieimtre.
Die Polizei-Direktion hat demselben sodann-
einen Lizenz-Schein auf das bestimmt
auszudrückende Gewerbe, unentgeldlich zu. er-
theilen. Wir befehlen übrigens
IV. Daß auf solche Individuen, welche
in den ummern Diensten Unsers Hofes, oder
bei Handwerts= oder Gesinde: Arbeiten in
Staars-Anstalten, mit vorzüglicher Treue,
mit Fleiß und Reolichkeit gestanden, auch sonst
gesezlich qualisfeirt find, bei Gesuchen um
förmliche und vollständige Gewerbs= Konzessie-
nen besondere Rücksiche genommen werden
selle.
München den r9. Juni 1811.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Uuf königlichen allerhèchsten Besehl
##e# General-Sekrerär
F. Kobell.