Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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sich gleiche Befugniß unberechtigt anmassen; 
so finden Wir Uns bewogen, uͤber das kuͤnf- 
tige Gewerbe-Wesen der sogenannten Hof—- 
schuz= Verwandten hiemit Folgendes zu be- 
stimmen. « 
1. Es soll in Zukunft Keinem, der zu ir- 
gend einem Dienst Unsers Hofes oder des 
Scaates angenommen wird, aus dem Grun- 
de dieser Anmahme, zur freien Ausübung eis 
nes bürgerlichen Gewerbes als Meister, oder 
als selbstständiger Unternehmer, weder auf 
seine Hand, noch mit Haltung von Gesellen 
and kehrlingen, berechtige seyn, sondern sich 
hierin lediglich der allgemeinen Berfassung, 
und denjeuigen Gesezen unterwerfen, welche 
sämtlichen Staats. Einwohnern hierüber gege- 
ben find. 
Eben so soll 
II. mie Aucnahme der wieklichen, auf ihre 
Lebenszelt mic einem firen und auereichenden 
Gehalte angestellten Hofdienern Keiner, der 
bloß zu niedern Diensten Unsers Hofes, oder 
zu Handwerksarbeiten zu Gesinde, oder Tag- 
lohns Verrichtungen bei einer Domainen" 
Berwaltung, oder einem sonstigen Jastirute. 
des Staats angenommen ist, kuͤnftig von 
einer Pfarrei getraut werden, wenn derselbe 
nicht, außer dem schriftlichen Konsens der Be- 
hoͤrde, die ihn angestellt hat, auch die schrift- 
liche Einwilligung der Polizei-Direktion zu 
seiner Heurath, aufzuweisen vermag. 
III. Die bioherigen Hef- Schuz-Ver- 
wandten sollen zur Ausübung eines bürgerlichen 
  
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Gewerbes, zu welchem hie Konzession des Seaa- 
tes erfodert wird, nur unter den Beding auf 
ihre Dienstzeit, oder auf die Dauer des er- 
theilten Hofschußes bloß auf ihre Hand noch 
zugelassen werden, wenn der Ausübende sich 
bei der Poltzei: Direktion a) über den früher 
wirklich erhaltenen Hofschuz b) über die per- 
sönliche Qualifikation zu dem Gewerbe, 
welches er treiben will, und worin er wenig= 
stens die Lehr= und Gesellen-Jahre erstan- 
den haben muß, c) über seine bisherige un- 
tadelhafte Aufführung glaubwürdig legieimtre. 
Die Polizei-Direktion hat demselben sodann- 
einen Lizenz-Schein auf das bestimmt 
auszudrückende Gewerbe, unentgeldlich zu. er- 
theilen. Wir befehlen übrigens 
IV. Daß auf solche Individuen, welche 
in den ummern Diensten Unsers Hofes, oder 
bei Handwerts= oder Gesinde: Arbeiten in 
Staars-Anstalten, mit vorzüglicher Treue, 
mit Fleiß und Reolichkeit gestanden, auch sonst 
gesezlich qualisfeirt find, bei Gesuchen um 
förmliche und vollständige Gewerbs= Konzessie- 
nen besondere Rücksiche genommen werden 
selle. 
München den r9. Juni 1811. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Uuf königlichen allerhèchsten Besehl 
##e# General-Sekrerär 
F. Kobell.
	        
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