Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

 

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Auftrag
an  sämeliche  Untergerichte  des  Appellarionsgerichts
  des  Isar-Kreises.
(Die  Krlmlnal  =  Quartals=  Tadellen  betreffend.)
Im  Ramen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Mehrere  Mängel  und  Unrichtigkeiten,  welche
  das  Appellarionszericht  des  Isar:  Kreises
  in  Verfassung  der  untergerichelichen  Kriminal-Quartals-Tabellen
  bemerkt  hat,  und  die  von
einigen  Untergerichten  augewöhnte  verfpätete
Einsendung  dieser  Tabellen,  wodurch  das  Appellationsgeriche
  in  Zusammenstellung  sämelicher
  untergerichtlicher  Tabellen  in  eine  General-Tabelle,
  und  in  derselben  Einbeförderung  an
das  königliche  Ober-Appellarionsgericht  gehinderr
  wird,  veranlassen  das  königliche  Aprellations
  gericht  zu  München,  sämtliche  Untergerichte
des  Isar-Kreises  wiederholt  anzuweisen:

1)  Im  allgemeinen  bie  vorgeschriebenen  Kolumnen
  der  Kriminal=  Tabelle  nach  ihrer  Rut
brichrung  genau  und  wörrlich  auszufüllen,  besonders
  aber  in  der  vierren  Kolumne  nebst  den
Vor=  und  Zunamen  des  Angeschuldeten  jederleit
  auch  den  Stand,  das  Gewerbe,  und  den
Wohnort  desselben,  und  im  Falle  der  Angeschuldigte
  ein  Vagabund  ist,  den  Ort  seiner
Herkunft,  in  dey  neunten  Kolumne  bri  den
unerledigten  und  noch  auf  Instruktion  beruhenden
  Untersuchungen,  den  Stand  der  Unterfuchung,
  und  auf  welchem  Instruktions-Punkbe
  solche  beruhr,  und  in  der  eilsten  Kolumne
bei  dem  Inhalte  der  Urtheile  jedesmal  zu  bemerken,
  ob  dieselben  auf  Geständnisse,  Beweise,
  oder  Zusamtressen  nse  (Ver,

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dacht,  Indicien)  gegruͤndet,  und  wie  in  Betreff
  der  Prozeßkosten  erkannt  worden  sey.

2)  Wenn  mehrere  Inquisiten  Complices
sind,  so  muͤssen  dieselben  insgesamt,  zwar  unter
  sortlaufenden  besondern  Rumern,  aber  hinrereinander
  aufgeführt,  und  ihre  Complicztär
muß  durch  einen  Verbindungssteich  bezeichnet
werden.

3)  Nebst  dem  Datum  der  Appellarions-,
und  der  Ober:  Appellarionsgerichts=  Urtheile
ist  in  der  eilsten  Kolumne  jedesmal  auch  das
Fracsentatum  derfelben  zu  bemerken.

4)  Einige  Unrergerichte  führen  in  der  achten
  Kolumne  nur  jene  Tage  der  Verhöre  an,
welche  in  dem  laufenden  Quartale  abgehalten
wurden;  da  aber  dadurch  bei  Unrersuchungen,
die  durch  mehrere  Quartale  laufende  Uebersiche
erschwerk  wird;  so  werden  sämtliche  Untergerichte
  angewiesen,  in  jeder  Quartals=  Dabelle
die  Verhörsfage  vom  Anfange  der  Unterfuchung
  an  bis  zu  derselben  Schluß  zu  wiederholen.


5)  Jede  Unerrsuchung  muß  so  lange  in  den
Tabellen  vorgerragen  werden,  bis  sie  gänzlich
erledige  ist,  das  heißr,  bis  zum  Taze,  an  welchem
  die  Erekution  des  in  rem  judicatam  erwachsenen
  Urtheils  beginnt.

O.  Um  den  ftern  Enrschuldigungen  einigee
Uneergerichte,  daß  sie  diese  oder  jene  Kolumne
  nicht  auszufüllen  vermögen,  weil  ste
die  Akten  eben  nicht  bei  Handen  haben,  zuvorzukommen,
  werden  sämrliche  Untergerichte
wiederholt  angewiesen,  sich  für  sebe  Untersachung

  während  derselben  Lauf  einen  tabellarischen

  Bogen  zu  halten,  und  in  demselben  die
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