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Auftrag
an sämeliche Untergerichte des Appellarionsgerichts
des Isar-Kreises.
(Die Krlmlnal = Quartals= Tadellen betreffend.)
Im Ramen Seiner Majestät des Königs.
Mehrere Mängel und Unrichtigkeiten, welche
das Appellarionszericht des Isar: Kreises
in Verfassung der untergerichelichen Kriminal-Quartals-Tabellen
bemerkt hat, und die von
einigen Untergerichten augewöhnte verfpätete
Einsendung dieser Tabellen, wodurch das Appellationsgeriche
in Zusammenstellung sämelicher
untergerichtlicher Tabellen in eine General-Tabelle,
und in derselben Einbeförderung an
das königliche Ober-Appellarionsgericht gehinderr
wird, veranlassen das königliche Aprellations
gericht zu München, sämtliche Untergerichte
des Isar-Kreises wiederholt anzuweisen:
1) Im allgemeinen bie vorgeschriebenen Kolumnen
der Kriminal= Tabelle nach ihrer Rut
brichrung genau und wörrlich auszufüllen, besonders
aber in der vierren Kolumne nebst den
Vor= und Zunamen des Angeschuldeten jederleit
auch den Stand, das Gewerbe, und den
Wohnort desselben, und im Falle der Angeschuldigte
ein Vagabund ist, den Ort seiner
Herkunft, in dey neunten Kolumne bri den
unerledigten und noch auf Instruktion beruhenden
Untersuchungen, den Stand der Unterfuchung,
und auf welchem Instruktions-Punkbe
solche beruhr, und in der eilsten Kolumne
bei dem Inhalte der Urtheile jedesmal zu bemerken,
ob dieselben auf Geständnisse, Beweise,
oder Zusamtressen nse (Ver,
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dacht, Indicien) gegruͤndet, und wie in Betreff
der Prozeßkosten erkannt worden sey.
2) Wenn mehrere Inquisiten Complices
sind, so muͤssen dieselben insgesamt, zwar unter
sortlaufenden besondern Rumern, aber hinrereinander
aufgeführt, und ihre Complicztär
muß durch einen Verbindungssteich bezeichnet
werden.
3) Nebst dem Datum der Appellarions-,
und der Ober: Appellarionsgerichts= Urtheile
ist in der eilsten Kolumne jedesmal auch das
Fracsentatum derfelben zu bemerken.
4) Einige Unrergerichte führen in der achten
Kolumne nur jene Tage der Verhöre an,
welche in dem laufenden Quartale abgehalten
wurden; da aber dadurch bei Unrersuchungen,
die durch mehrere Quartale laufende Uebersiche
erschwerk wird; so werden sämtliche Untergerichte
angewiesen, in jeder Quartals= Dabelle
die Verhörsfage vom Anfange der Unterfuchung
an bis zu derselben Schluß zu wiederholen.
5) Jede Unerrsuchung muß so lange in den
Tabellen vorgerragen werden, bis sie gänzlich
erledige ist, das heißr, bis zum Taze, an welchem
die Erekution des in rem judicatam erwachsenen
Urtheils beginnt.
O. Um den ftern Enrschuldigungen einigee
Uneergerichte, daß sie diese oder jene Kolumne
nicht auszufüllen vermögen, weil ste
die Akten eben nicht bei Handen haben, zuvorzukommen,
werden sämrliche Untergerichte
wiederholt angewiesen, sich für sebe Untersachung
während derselben Lauf einen tabellarischen
Bogen zu halten, und in demselben die
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