Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXXXI. Stück. München,
Mittwoch den a0. Juni 1811.
Allgemeine Verordnungen.
(Dle Kompetenz Über Perhorrescenz-Klagen gegen
Mitglieder eines Gerschts in Kriminal-Fällen
betreffend).
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden K önig von Bajern.
Wi billigen die von Unserm Ober-Appellationsgerichte
in einem Berichte vom 1oten
dieses, rücksichtlich der Perhorreseenz eines
Angeschuldigten gegen Mitglieder eines Untergerichts
dargelegten Grundsäze, finden Uns
aber zugleich bewogen, dieselben allgemein
auch auf die höhern Gerichte auszudehnen,
und verordnen daher, wie folge:
1) Kein Untergericht, von welcher Art
oder Klasse dieses seyn mäge, ist die von einem
Inquisiten angebrachte Rekusarion des
Inquirenten für sich selbst zu verwerfen berechtiget;
dieses liegt bloß in der Macht des
einschlägigen Appellarionsgerichts, an welches
deofalls die Akten eingusenden sind.
2) Werden Mitglieder eines Appellationsgerichts
von einem Inquisiten perhercescirt,
so entscheidet über die Unzuläßigkeit des Perhorrescenz:
Gesuches das Ober-Appellationsgericht,
und wenn, im Falle der Appellation
oder Reriston, Mitglieder des Ober: Arpellationsgerichts
perhorrescirt würden, Unser
geheimes Justiz-Ministerium.
München den 17. Juni 1811.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl
der General= Sekretä#
Renmer.
(Die Gewerbs-Auslbung der sogenannten Hoßschuz
Verwandten betrefsend. )
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Vatern.
Es ist bei dem ehemals bestandenen Hofschuz
den sogenanten Hofschuz-Berwandten die
Befugniß zugestanden, in hiesiger Restdenzstadt
bürgerliche Gewerbe, ohne Einjünftung,
und ohne Verbindlichkeit zum Meisterwerden,
auf ihre Hand frei ausüben zu dür
fen.
Da sich, ungeachtet der Hofschuz durch
fruͤhere Beschluͤsse laͤngst aufgehoben, und besonders
durch die Konstitution Unsers Reichs,
Gleichheit der Rechte aller Staatsbürger festgesetzt
ist, der Uns gemachten Anzeige zu Folge,
neuerdings selbst Individuen, die niemals
einen sörmlichen Hofschutz erlangt haben,
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