Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

Koͤniglich-Baierisches

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Regierungsblatt.

 

XXXXI.  Stück.  München,

Mittwoch  den  a0.  Juni  1811.

 

 

Allgemeine  Verordnungen.

 

(Dle  Kompetenz  Über  Perhorrescenz-Klagen  gegen
  Mitglieder  eines  Gerschts  in  Kriminal-Fällen
  betreffend).

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  K  önig  von  Bajern.

Wi  billigen  die  von  Unserm  Ober-Appellationsgerichte
  in  einem  Berichte  vom  1oten
dieses,  rücksichtlich  der  Perhorreseenz  eines
Angeschuldigten  gegen  Mitglieder  eines  Untergerichts
  dargelegten  Grundsäze,  finden  Uns
aber  zugleich  bewogen,  dieselben  allgemein
auch  auf  die  höhern  Gerichte  auszudehnen,
und  verordnen  daher,  wie  folge:

1)  Kein  Untergericht,  von  welcher  Art
oder  Klasse  dieses  seyn  mäge,  ist  die  von  einem
  Inquisiten  angebrachte  Rekusarion  des
Inquirenten  für  sich  selbst  zu  verwerfen  berechtiget;
  dieses  liegt  bloß  in  der  Macht  des
einschlägigen  Appellarionsgerichts,  an  welches
  deofalls  die  Akten  eingusenden  sind.

2)  Werden  Mitglieder  eines  Appellationsgerichts
  von  einem  Inquisiten  perhercescirt,
so  entscheidet  über  die  Unzuläßigkeit  des  Perhorrescenz:
  Gesuches  das  Ober-Appellationsgericht,
  und  wenn,  im  Falle  der  Appellation

oder  Reriston,  Mitglieder  des  Ober:  Arpellationsgerichts
  perhorrescirt  würden,  Unser
geheimes  Justiz-Ministerium.
München  den  17.  Juni  1811.
Max  Joseph.
Graf  Reigersberg.

Auf  kbniglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General=  Sekretä#
Renmer.

 

(Die  Gewerbs-Auslbung  der  sogenannten  Hoßschuz
  Verwandten  betrefsend.  )

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vatern.

Es  ist  bei  dem  ehemals  bestandenen  Hofschuz
  den  sogenanten  Hofschuz-Berwandten  die
Befugniß  zugestanden,  in  hiesiger  Restdenzstadt
  bürgerliche  Gewerbe,  ohne  Einjünftung,
  und  ohne  Verbindlichkeit  zum  Meisterwerden,
  auf  ihre  Hand  frei  ausüben  zu  dür
fen.

Da  sich,  ungeachtet  der  Hofschuz  durch
fruͤhere  Beschluͤsse  laͤngst  aufgehoben,  und  besonders
  durch  die  Konstitution  Unsers  Reichs,
Gleichheit  der  Rechte  aller  Staatsbürger  festgesetzt
  ist,  der  Uns  gemachten  Anzeige  zu  Folge,
  neuerdings  selbst  Individuen,  die  niemals
einen  sörmlichen  Hofschutz  erlangt  haben,

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