Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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heit binnen z Tagen anzuzeigen, was in jedem 
Rentamts-Bezirke zur Kompletirung der 
Umlage von ## Prozent nach Abzug des be- 
reits bezahlten, nachtraͤglich zu erheben sey. 
Mit der Erhebung selbst ist zwar sogleich 
der Anfang zu machen, doch sind fuͤr jene 
Bezirke, welchen bedeutende Zahlungen zur 
Last fallen, mehrere Termine zu bestimmen. 
Die einfliessenden Gelder sind in die Kriegs" 
kosten-Peräquations-Kassen, welche bei je- 
dem Kreise bestehen, einzuliefern, und ist 
hierin durchaus keine Zahlung ohne Unsere 
spezielle allerhöchste Anweisung zu leisten. 
München den zz. Dezember 1810. 
Marx Josexphh. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretar 
Baumüller. 
  
(Die Wein-Maut und den Wein-Aufschlag be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf den Bericht Unserer General: Joll-- 
und Maut Direktion vom 0. v. M., die Be- 
schwerden betreffend, welche der bisherige 
Wein-Aufschlag nach dem Zentner bei der gros- 
sen Verschiedenheit der Qualitcht und des Prei- 
ses der Weine verursacht hat, und wodurch Wir 
veranlaßt worden sind, schon mehrere einzelne 
Modifkkationen der Wein = Maut und des 
Wein-Aufschlages eintreten zu lassen, finden 
Wir Uns bewogen, Folgendes zu verordnen: 
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J. 
Die Auflage auf Weine, Brandtweine, 
Arrak, Rum, biqueurs, Rosoglios, Syrup, 
Honig und Merh, welche in Fässern, oder 
Boutellien und sonstigen Geschirren vom Aus- 
lande in das Königreich gebracht werden, 
wird vom 1. Februar 1811 angefangen, auf 
1 fl. 1o. kr. Konfumo-Maut vom 
Sporko Zenener, und 
10 fl. — kr. Aufschlag von loo fl. — kr. 
des Werthes 
festgesezt. 
II. 
Die Anwendung obiger Auflage hat se- 
doch nur in dem Falle statt, wenn die genann- 
ten Getraͤnke bei einem Ober- oder Ben 
maut, Amte eingebracht werden. 
III. 
Geschieht aber die Einbringung derselben 
bei einer Station, so findet vorgesagte Be- 
legung keine Anwendung, sondern von jeder 
Maaß werden 
!1 kr. Maut, und 
3 kr. Aufschlag echoben. 
IV. 
Quantit####en, welche einen Zentner über- 
steigen, werden bei Stationen gar nicht 
zur Behandlung angenommen, sendern müs- 
sen von diesen, nach Erhebung eines Grenz- 
zolles von lo kr. für jeden Sporko: Zentner, 
zu einem Maut= oder Hall= Oberamte, oder 
einem Beimautamte verwiesen werden. 
V. 
Von den Grenzmant: Ober= und Bei- 
mautntern ist im. ner nur die Maut zu erhe-
	        
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