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heit binnen z Tagen anzuzeigen, was in jedem
Rentamts-Bezirke zur Kompletirung der
Umlage von ## Prozent nach Abzug des be-
reits bezahlten, nachtraͤglich zu erheben sey.
Mit der Erhebung selbst ist zwar sogleich
der Anfang zu machen, doch sind fuͤr jene
Bezirke, welchen bedeutende Zahlungen zur
Last fallen, mehrere Termine zu bestimmen.
Die einfliessenden Gelder sind in die Kriegs"
kosten-Peräquations-Kassen, welche bei je-
dem Kreise bestehen, einzuliefern, und ist
hierin durchaus keine Zahlung ohne Unsere
spezielle allerhöchste Anweisung zu leisten.
München den zz. Dezember 1810.
Marx Josexphh.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretar
Baumüller.
(Die Wein-Maut und den Wein-Aufschlag be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf den Bericht Unserer General: Joll--
und Maut Direktion vom 0. v. M., die Be-
schwerden betreffend, welche der bisherige
Wein-Aufschlag nach dem Zentner bei der gros-
sen Verschiedenheit der Qualitcht und des Prei-
ses der Weine verursacht hat, und wodurch Wir
veranlaßt worden sind, schon mehrere einzelne
Modifkkationen der Wein = Maut und des
Wein-Aufschlages eintreten zu lassen, finden
Wir Uns bewogen, Folgendes zu verordnen:
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J.
Die Auflage auf Weine, Brandtweine,
Arrak, Rum, biqueurs, Rosoglios, Syrup,
Honig und Merh, welche in Fässern, oder
Boutellien und sonstigen Geschirren vom Aus-
lande in das Königreich gebracht werden,
wird vom 1. Februar 1811 angefangen, auf
1 fl. 1o. kr. Konfumo-Maut vom
Sporko Zenener, und
10 fl. — kr. Aufschlag von loo fl. — kr.
des Werthes
festgesezt.
II.
Die Anwendung obiger Auflage hat se-
doch nur in dem Falle statt, wenn die genann-
ten Getraͤnke bei einem Ober- oder Ben
maut, Amte eingebracht werden.
III.
Geschieht aber die Einbringung derselben
bei einer Station, so findet vorgesagte Be-
legung keine Anwendung, sondern von jeder
Maaß werden
!1 kr. Maut, und
3 kr. Aufschlag echoben.
IV.
Quantit####en, welche einen Zentner über-
steigen, werden bei Stationen gar nicht
zur Behandlung angenommen, sendern müs-
sen von diesen, nach Erhebung eines Grenz-
zolles von lo kr. für jeden Sporko: Zentner,
zu einem Maut= oder Hall= Oberamte, oder
einem Beimautamte verwiesen werden.
V.
Von den Grenzmant: Ober= und Bei-
mautntern ist im. ner nur die Maut zu erhe-