Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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ben,  die  Erholung  des  Aufschlages  aber  den
Hallaͤmtern  zu  uͤberlassen.
VI.

Nur  in  dem  Falle,  wenn  bei  den  Grenz-Mautaͤmtern
  nicht  nachgewiesen  ist,  ob  die
Wein-Transporte  zum  Konsumo  oder  Transito
  bestimmt  sind,  oder  wenn  von  denselben
die  Verweisung  an  ein  Hallamt  nicht  erfolgen

kann,  sind  auch  die  Grenz-Aemter  befugt,
die  treffenden  Maut=  und  Aufschlags-Betrage

  ganz  zu  erheben.
VII.=Alle

  über  die  Grenze  eingehenden,  bestimmt
  zum  Transit  erklärten,  und  den  Zug

desselben  vollständig  nachweisenden  Quantitäten
  werden  von  der  Eintrites=  bis  zur  Austrikkspostirung
  definitiv  als  Transit  behandelt,

  und  die  auf  ihrer  Route  liegenden.

Hallämter,  so  wie  die  Austrittspostirung

haben  auf  dieselben  nur  kontrollirend  einzuwirken.


VIII.

NRückvergütungen  der  einmal  bezahlten

Konsumo-Mautbeträge  sind  in  keinem  Falle
zulässig,  jene  des  Aufschlages  aber  werden

nur  dann  rückvergütet,  wenn  die  Weine  2c.
vor  der  Abfuhr  nach  dem.  Auslande  zu  einer

Halle,  und  von  dieser  direkte  hinweg  nach  dem
Auslande  gebracht  werden.
IX.

Bei  Rückvergütungs  =  Ansprüchen  für
bezahlte  Aufschlags  Beträge  muß  der  ZJollpflichtige
  bei  dem  wessenden  Hallamte  voraus.
den  Beweis  führen,  daß  für  die  Quanritär,
welche  versendet  werden  soll,  die  Konsumo=86



Maut,  und  der  Aufschlagsbetrag  richtig  bezahlt
  worden  seyen,  in  welchem  Falle  die
Rückvergütung  geschehen  kann.  Auch  wird
hievon  nicht  mehr  die  Transit-Maut,  sondern
eine  Essito-Gebühr  von  15  kr.  überhaupt  für
den  Sporko=  Zentner  erhoben.

X.

Was  die  Verfahrungsart  betrifft,  welche
in  Hinsicht  der  Werths=  Erklärung  von  den
eingehenden  Weinen,  Branntweinen,  Arrak,
Rum,  Liqueurs,  Rosoglios,  Syrup,  Homg
und  Meth  zu  beobachten  ist,  so  wird  hierüber
Folgendes  festgesezt:

A.

Jeder  zur  Entrichtung  der  oben  festgesezten
  Konsumo-Maur=  und  Aufschlags-Belegungen
  verbundene  Zollpflichtige  ist  schuldig
und  gehalten,  bei  der  Grenz=  Eintritts-Postirung
  eine  Designation  zu  überreichen,  in  welcher
  neben  der  Anzahl,  Gattung,  dem  Zifer  und
Zeichen,  dann  der  baierischen  Sporko-Gewichtsschwere
  eines  jeden  Kollo,  auch  noch
die  allgemeine  und  besondere  Benennung
  der  darin  enthaltenen  Flüßigkeit  eingetragen
  ist.—

B.

Ueberdieß  muß  in  der  Designation  bei  demjenigen
  Amte,  welches  den  vorstehenden  Bestimmungen
  gemäß,  die  definitive  Konsumo=Behandlung
  vornehmen  kann,  auch  noch  der
Werth  jeder  einzelnen  Gartung,  so  wie  der
ganzen  vorliegenden  Quamttär  derselben,  von
dem  ZJollpflichrigen  selbst  noch  vor  der  Behandlung
  mit  Worten  eingeschrieben  werden.

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