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ben, die Erholung des Aufschlages aber den
Hallaͤmtern zu uͤberlassen.
VI.
Nur in dem Falle, wenn bei den Grenz-Mautaͤmtern
nicht nachgewiesen ist, ob die
Wein-Transporte zum Konsumo oder Transito
bestimmt sind, oder wenn von denselben
die Verweisung an ein Hallamt nicht erfolgen
kann, sind auch die Grenz-Aemter befugt,
die treffenden Maut= und Aufschlags-Betrage
ganz zu erheben.
VII.=Alle
über die Grenze eingehenden, bestimmt
zum Transit erklärten, und den Zug
desselben vollständig nachweisenden Quantitäten
werden von der Eintrites= bis zur Austrikkspostirung
definitiv als Transit behandelt,
und die auf ihrer Route liegenden.
Hallämter, so wie die Austrittspostirung
haben auf dieselben nur kontrollirend einzuwirken.
VIII.
NRückvergütungen der einmal bezahlten
Konsumo-Mautbeträge sind in keinem Falle
zulässig, jene des Aufschlages aber werden
nur dann rückvergütet, wenn die Weine 2c.
vor der Abfuhr nach dem. Auslande zu einer
Halle, und von dieser direkte hinweg nach dem
Auslande gebracht werden.
IX.
Bei Rückvergütungs = Ansprüchen für
bezahlte Aufschlags Beträge muß der ZJollpflichtige
bei dem wessenden Hallamte voraus.
den Beweis führen, daß für die Quanritär,
welche versendet werden soll, die Konsumo=86
Maut, und der Aufschlagsbetrag richtig bezahlt
worden seyen, in welchem Falle die
Rückvergütung geschehen kann. Auch wird
hievon nicht mehr die Transit-Maut, sondern
eine Essito-Gebühr von 15 kr. überhaupt für
den Sporko= Zentner erhoben.
X.
Was die Verfahrungsart betrifft, welche
in Hinsicht der Werths= Erklärung von den
eingehenden Weinen, Branntweinen, Arrak,
Rum, Liqueurs, Rosoglios, Syrup, Homg
und Meth zu beobachten ist, so wird hierüber
Folgendes festgesezt:
A.
Jeder zur Entrichtung der oben festgesezten
Konsumo-Maur= und Aufschlags-Belegungen
verbundene Zollpflichtige ist schuldig
und gehalten, bei der Grenz= Eintritts-Postirung
eine Designation zu überreichen, in welcher
neben der Anzahl, Gattung, dem Zifer und
Zeichen, dann der baierischen Sporko-Gewichtsschwere
eines jeden Kollo, auch noch
die allgemeine und besondere Benennung
der darin enthaltenen Flüßigkeit eingetragen
ist.—
B.
Ueberdieß muß in der Designation bei demjenigen
Amte, welches den vorstehenden Bestimmungen
gemäß, die definitive Konsumo=Behandlung
vornehmen kann, auch noch der
Werth jeder einzelnen Gartung, so wie der
ganzen vorliegenden Quamttär derselben, von
dem ZJollpflichrigen selbst noch vor der Behandlung
mit Worten eingeschrieben werden.
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