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Königlich-Baierisches
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Regierungsbat t.
II. Stück. München, Samstag den r7. August ##37.
Bekauntmachungen.
(Publikandum über die rechtlichen Verhälrulsse der
gräflich von Wrede schen Dotations-Güuter.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem Seine Majestaͤt der Kaiser der
Franzosen und König von Italien 2c. Unsern
General der Kavalerie von Wrede durch ein
besonderes Dekcet zum Grafen des französte
schen Reichs ernannt, und eine Majorats=
Dotation von dreissig kausend Franken jährli-
cher Rente demselben verliehen haben, Wir
auch in Anerkennung jener wichtigen Dienste,
welche derselbe in den beiden lezten Kriegen
geleistet hat#, in dem Art. IV. des mit des
Kaisers der Franzosen Majestärt am ag. Fe-
bruar 1810 zu Paris geschlossenen Vertrags
erwaͤhnte Dotation anerkennt, und bestaͤtigt
haben, und nachdem eben diese ihm zugespro-
chene Dotation spädterhin aus den im ehemaligen
Innsund Hausruckviertel gelegenen Besizungen
Engelzell, Suben und Mondsee
in der Eigenschaft eines französischen Lehens.
und Majorake durch eine besonders hierüber
ausgefertigte Urkunde vom trs. November
1810, welche zugleich eine ausfuͤhrliche Be-
schreibung derselben enthaͤlt, gebildet worden
ist; so haben Wir zur kuͤnftigen richtigen
Beurtheilung der rechtlichen Verhaͤltnisse die-
ser Dotations= Güter beschlossen, sowohl jene
besondern Staturen über die kaiserlich-scau=
zösischen Majorats" Güter, in welchen einige
von dem gemeinen Civil-Rechte abweichende
privat rechtliche Bestimmungen darüber vor-
züglich in Beziehung auf Veräusserung, Ver-
pfändung oder Belegung derselben mit Lasten
oder mit Arrest, dann auf Erbfolge enthal-
ten sind, als auch jene Unsere allerhöchsten
Beschlüsse vom 1. Mirz 1811, in welchen
die staarsrechtlichen Verhälemisse der gräflich
von Wrede'schen Dotations Güter genauer
bestimmt sind, durch Unser Regierungsblate,
wie folgt, bekannt machen zu lassen:
I.
Auszug
aus den kaiserlich eanzösischen
Statuten vom r1. März 1808 in
Betreff der Einführung eines
meuen Erbabels in Frankreich und
der Steiftung von Majorate n.
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