Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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bei der Verwaltung und den Geschaͤften der 
Anstalt anfallende Geldbußen; endlich dieje- 
nigen Summen, welche nach dem Art. 18. 
durch Ruͤckverguͤtung und Ersaz wieder einge- 
bracht werden. 
Bie nun dieser Vorschuß-Fond gebildet 
seyn wird, werden aus dem Vermögen der 
Kirchen= und milden Stiftungen hinreichende 
Kapiralien ausgenommen, und von der An- 
stalt auf Rechnung sämtlicher Theilnehmer 
verzinset, durch die eingehenden Beitráge aber 
in drei Jahren wieder abgetragen. 
Sollten, wider alles Erwarten, die 
Summen, welche nach und nach in den Vor- 
schußfond fliessen, und die zur einsweiligen 
Ergänzung des Fonds aufgenommenen Ka- 
pitalien in einem oder dem andern Jahre nicht 
hinreichen, die angewachsenen Brandschäden 
zu decken, so werden nach Umständen unver- 
zinsliche Vorschüsse aus den landesherrlichen 
Kassen geleister. 
Art. 
Beitreibung der Beiträge, Fristen-Nachlässe. 
Die Beiträge müssen pänktlich und zu 
rechter Zeit entrichtet werden. Jede Vecsäu- 
mung zieht die Erekutien nach sich, wobei 
sich an das bereiteste Vermögen gehalten wird. 
Wenn wider Verhoffen die Summe der 
Belträge den Betrag von fünfzehn Kreuzern 
auf jedes hundert Gulden übersteigen sollte; 
so werden zur Erleichterung mehrere Zahlungs- 
fristen bewilliget. 
Nachlisse an den schuldigen Beiträgen 
finden niemals und für Riemand Statt. 
22. 
  
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Titel IV. 
Ven den besondern Vorrechten der 
Anstalt, rücksichtlich der Beitrags- 
und Enischädigungs-Gelder. 
Art. 23. 
Vorrechte bei Konkursen. 
Wenn ein Theilnehmer der Anstalt in 
Konkurs geräth; so har die Austalt hinsiche- 
lich der rückständigen und im Laufe des Kon- 
kurses verfallenen Beiträge das Vorzugereche 
dergestalt, daß sie unmittelbar jenen Kapita-= 
lien vorgehen sollen, welche zur Wiedererbau- 
ung der Gebäude dargeliehen worden sind. 
Dasselbe Recht wird auch den Stellver- 
tretern und Mieths# beuten rücksichtlich derjes 
nigen Gelder, welche sie in Gemäßheit des 
Artikel 4 zur Anstalt erweislich vorgeschoft 
sen haben, eingerdumt, mit der Beschran- 
kung jedoch , daß dieses Vorrecht sich nur auf 
den Vorschuß eines Jahres und nicht weiter 
erstrecken soll. 
Rücksichtlich derjenigen Gelder, welche 
von der Aunstalt in Folge des Art. 18. und 
unter dem Vorbehalte der Rückvergütung vor- 
geschossen worden sind, hat die Anstalt in 
dem Konkurse das Vorzugsrecht unmittelbar 
vor den Kurrentglaubigern; hinsichtlich der 
Foderungen aus einer verwirkten Strafe 
wird die Anstalt bei Konkursen ganz in der 
ndmlichen Art behandelt, wie der landesherr= 
liche Fiskus, rücksichrlich seiner Forderungen 
aus dem Titel der Strafe oder Verwirkung. 
Wenn endlich Gelder, welche zur Anstalt 
bestimmt waren, unterschlagen werden, und 
derjenige, welcher sich die Unterschlagung hat
	        
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