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bei der Verwaltung und den Geschaͤften der
Anstalt anfallende Geldbußen; endlich dieje-
nigen Summen, welche nach dem Art. 18.
durch Ruͤckverguͤtung und Ersaz wieder einge-
bracht werden.
Bie nun dieser Vorschuß-Fond gebildet
seyn wird, werden aus dem Vermögen der
Kirchen= und milden Stiftungen hinreichende
Kapiralien ausgenommen, und von der An-
stalt auf Rechnung sämtlicher Theilnehmer
verzinset, durch die eingehenden Beitráge aber
in drei Jahren wieder abgetragen.
Sollten, wider alles Erwarten, die
Summen, welche nach und nach in den Vor-
schußfond fliessen, und die zur einsweiligen
Ergänzung des Fonds aufgenommenen Ka-
pitalien in einem oder dem andern Jahre nicht
hinreichen, die angewachsenen Brandschäden
zu decken, so werden nach Umständen unver-
zinsliche Vorschüsse aus den landesherrlichen
Kassen geleister.
Art.
Beitreibung der Beiträge, Fristen-Nachlässe.
Die Beiträge müssen pänktlich und zu
rechter Zeit entrichtet werden. Jede Vecsäu-
mung zieht die Erekutien nach sich, wobei
sich an das bereiteste Vermögen gehalten wird.
Wenn wider Verhoffen die Summe der
Belträge den Betrag von fünfzehn Kreuzern
auf jedes hundert Gulden übersteigen sollte;
so werden zur Erleichterung mehrere Zahlungs-
fristen bewilliget.
Nachlisse an den schuldigen Beiträgen
finden niemals und für Riemand Statt.
22.
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Titel IV.
Ven den besondern Vorrechten der
Anstalt, rücksichtlich der Beitrags-
und Enischädigungs-Gelder.
Art. 23.
Vorrechte bei Konkursen.
Wenn ein Theilnehmer der Anstalt in
Konkurs geräth; so har die Austalt hinsiche-
lich der rückständigen und im Laufe des Kon-
kurses verfallenen Beiträge das Vorzugereche
dergestalt, daß sie unmittelbar jenen Kapita-=
lien vorgehen sollen, welche zur Wiedererbau-
ung der Gebäude dargeliehen worden sind.
Dasselbe Recht wird auch den Stellver-
tretern und Mieths# beuten rücksichtlich derjes
nigen Gelder, welche sie in Gemäßheit des
Artikel 4 zur Anstalt erweislich vorgeschoft
sen haben, eingerdumt, mit der Beschran-
kung jedoch , daß dieses Vorrecht sich nur auf
den Vorschuß eines Jahres und nicht weiter
erstrecken soll.
Rücksichtlich derjenigen Gelder, welche
von der Aunstalt in Folge des Art. 18. und
unter dem Vorbehalte der Rückvergütung vor-
geschossen worden sind, hat die Anstalt in
dem Konkurse das Vorzugsrecht unmittelbar
vor den Kurrentglaubigern; hinsichtlich der
Foderungen aus einer verwirkten Strafe
wird die Anstalt bei Konkursen ganz in der
ndmlichen Art behandelt, wie der landesherr=
liche Fiskus, rücksichrlich seiner Forderungen
aus dem Titel der Strafe oder Verwirkung.
Wenn endlich Gelder, welche zur Anstalt
bestimmt waren, unterschlagen werden, und
derjenige, welcher sich die Unterschlagung hat