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den Landgerichten und Mediat-Untergerichten
übertragen.
Die Aufsicht und Leitung liegt, in Be-
zug auf den Umfang der einzelnen Kreise,
den General-Kreis" Kommissariaten, in den
Städten Augsburg und Rürnberg aber den
bestehenden Stadtkommissariaren ob; in Be-
zug auf die gesamte Monarchie wird dieselbe
von dem Ministerium des Innern nach der
über die Geschäfts-Führung bei demselben
untern 7. Oktober r 810, ertheilten allerhöch-
sten Vorschrift, besorgt.
Weder bei den Unterbehsrden, noch bei
den Kreisstellen wird ein eigenes Personal für
die Brandversscherungs-Geschäfte angestellt.
Bei dem Ministerium hingegen wird ein
Rechnungs-Büreau sormirt, bestehend aus
einem Zentral= Rechnungs-Kommissér, zwei
Offtzianten, und einem Boten.
Art. 28.
Haftrung der Behbrden.
Die Behörden und amtlichen Personen,
welchen die Geschäfte und Gelder der Austalt
anvertraut sind, haften hiefür eben so, wie
für alle andere öffentliche Dienst= Geschäfte
und Gelder, und sind daher für eine treue
und pünktliche Geschaͤftsfuͤhrung und für alle
durch ihre Schuld enrstehenden Beschädigun-
gen der Austalt im Ganzen sowohl, als der
einzelnen Theilnehmer verantwortlich. Insbe-
sondere sollen die Verwaltungs-Vorschriften
und Geschäfts-Termine mit der strengsten Ge-
nauigkeit eingehalten, und die säumigen und
nachlässigen Behörden und Beamten nicht
nur durch die wirksamsten Zwangemittel zur
Ordnung und Beschleunigung angetrieben,
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sondern auch mic Disziplinar-Strafen von
fünf bis fünfzig Gulden belegt werden.
Art. 20.
Insammenwirkung der Behbrden.
Alle öffentlichen Stellen und Behärden
sind bei Vermeidung des Schadens-Ersazes
und gleichmässiger Disjiplinar-Strafen hie-
mit ausdrücklich angewiesen, Denjenigen, wel-
chen die Verwaltung der Anstalt übertragen
ist, auf Verlangen, oder auch nach Umstän=
den von Amtswegen, allen Vorschub zu lei-
sten und alle Notizen und Behelse mitzuthei-
len, welche auf das Interesse der Austale
wesentlichen Bezug haben, und zur richtigen
Geschäfteführung erfoderlich seyn könnten.
Insbesondere werden in den Städten die
Magistrate und Munizipal-Räthe den Poli-
Direktionen und Kommissariaten; auf dem
Lande hingegen die sämtlichen Ortsvorstände
und die eingeschlossenen Patrimomal Ge-
richte den Landgerichten in Bezug auf die
Geschaste der Beandversicherung, als Ge-
hilsen ausdrücklich untergeben.
Titel II.
Von der Geschäfts führung.
Art. 30o.
Grundbucher und Aufnahms-Zeugnisse.
Ueber den Stand der Anstale sollen eigene
Grundbücher, worinn alle Theilnehmer nach
ihren besondern Verhälenissen zur Anstalt auf-
zuzeichnen sind, angelegt, mit Nachtragung
aller von Zeic zu Zeit sich ergebenden Verän-
derungen sorgfältig unterhalten, und alle
fünfzehn Jahre, oder, wo nöthig noch füu-
her revidirt und erneuert werden.