Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

155 
den Landgerichten und Mediat-Untergerichten 
übertragen. 
Die Aufsicht und Leitung liegt, in Be- 
zug auf den Umfang der einzelnen Kreise, 
den General-Kreis" Kommissariaten, in den 
Städten Augsburg und Rürnberg aber den 
bestehenden Stadtkommissariaren ob; in Be- 
zug auf die gesamte Monarchie wird dieselbe 
von dem Ministerium des Innern nach der 
über die Geschäfts-Führung bei demselben 
untern 7. Oktober r 810, ertheilten allerhöch- 
sten Vorschrift, besorgt. 
Weder bei den Unterbehsrden, noch bei 
den Kreisstellen wird ein eigenes Personal für 
die Brandversscherungs-Geschäfte angestellt. 
Bei dem Ministerium hingegen wird ein 
Rechnungs-Büreau sormirt, bestehend aus 
einem Zentral= Rechnungs-Kommissér, zwei 
Offtzianten, und einem Boten. 
Art. 28. 
Haftrung der Behbrden. 
Die Behörden und amtlichen Personen, 
welchen die Geschäfte und Gelder der Austalt 
anvertraut sind, haften hiefür eben so, wie 
für alle andere öffentliche Dienst= Geschäfte 
und Gelder, und sind daher für eine treue 
und pünktliche Geschaͤftsfuͤhrung und für alle 
durch ihre Schuld enrstehenden Beschädigun- 
gen der Austalt im Ganzen sowohl, als der 
einzelnen Theilnehmer verantwortlich. Insbe- 
sondere sollen die Verwaltungs-Vorschriften 
und Geschäfts-Termine mit der strengsten Ge- 
nauigkeit eingehalten, und die säumigen und 
nachlässigen Behörden und Beamten nicht 
nur durch die wirksamsten Zwangemittel zur 
Ordnung und Beschleunigung angetrieben, 
  
156 
sondern auch mic Disziplinar-Strafen von 
fünf bis fünfzig Gulden belegt werden. 
Art. 20. 
Insammenwirkung der Behbrden. 
Alle öffentlichen Stellen und Behärden 
sind bei Vermeidung des Schadens-Ersazes 
und gleichmässiger Disjiplinar-Strafen hie- 
mit ausdrücklich angewiesen, Denjenigen, wel- 
chen die Verwaltung der Anstalt übertragen 
ist, auf Verlangen, oder auch nach Umstän= 
den von Amtswegen, allen Vorschub zu lei- 
sten und alle Notizen und Behelse mitzuthei- 
len, welche auf das Interesse der Austale 
wesentlichen Bezug haben, und zur richtigen 
Geschäfteführung erfoderlich seyn könnten. 
Insbesondere werden in den Städten die 
Magistrate und Munizipal-Räthe den Poli- 
Direktionen und Kommissariaten; auf dem 
Lande hingegen die sämtlichen Ortsvorstände 
und die eingeschlossenen Patrimomal Ge- 
richte den Landgerichten in Bezug auf die 
Geschaste der Beandversicherung, als Ge- 
hilsen ausdrücklich untergeben. 
Titel II. 
Von der Geschäfts führung. 
Art. 30o. 
Grundbucher und Aufnahms-Zeugnisse. 
Ueber den Stand der Anstale sollen eigene 
Grundbücher, worinn alle Theilnehmer nach 
ihren besondern Verhälenissen zur Anstalt auf- 
zuzeichnen sind, angelegt, mit Nachtragung 
aller von Zeic zu Zeit sich ergebenden Verän- 
derungen sorgfältig unterhalten, und alle 
fünfzehn Jahre, oder, wo nöthig noch füu- 
her revidirt und erneuert werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.