Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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bei  der  Verwaltung  und  den  Geschaͤften  der
Anstalt  anfallende  Geldbußen;  endlich  diejenigen
  Summen,  welche  nach  dem  Art.  18.
durch  Ruͤckverguͤtung  und  Ersaz  wieder  eingebracht
  werden.

Bie  nun  dieser  Vorschuß-Fond  gebildet
seyn  wird,  werden  aus  dem  Vermögen  der
Kirchen=  und  milden  Stiftungen  hinreichende
Kapiralien  ausgenommen,  und  von  der  Anstalt
  auf  Rechnung  sämtlicher  Theilnehmer
verzinset,  durch  die  eingehenden  Beitráge  aber
in  drei  Jahren  wieder  abgetragen.

Sollten,  wider  alles  Erwarten,  die
Summen,  welche  nach  und  nach  in  den  Vorschußfond
  fliessen,  und  die  zur  einsweiligen
Ergänzung  des  Fonds  aufgenommenen  Kapitalien
  in  einem  oder  dem  andern  Jahre  nicht
hinreichen,  die  angewachsenen  Brandschäden
zu  decken,  so  werden  nach  Umständen  unverzinsliche
  Vorschüsse  aus  den  landesherrlichen
Kassen  geleister.

Art.
Beitreibung  der  Beiträge,  Fristen-Nachlässe.

Die  Beiträge  müssen  pänktlich  und  zu
rechter  Zeit  entrichtet  werden.  Jede  Vecsäumung
  zieht  die  Erekutien  nach  sich,  wobei
sich  an  das  bereiteste  Vermögen  gehalten  wird.

Wenn  wider  Verhoffen  die  Summe  der
Belträge  den  Betrag  von  fünfzehn  Kreuzern
auf  jedes  hundert  Gulden  übersteigen  sollte;
so  werden  zur  Erleichterung  mehrere  Zahlungsfristen
  bewilliget.

Nachlisse  an  den  schuldigen  Beiträgen
finden  niemals  und  für  Riemand  Statt.

22.

 

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Titel  IV.

Ven  den  besondern  Vorrechten  der
Anstalt,  rücksichtlich  der  Beitragsund
  Enischädigungs-Gelder.
Art.  23.

Vorrechte  bei  Konkursen.

Wenn  ein  Theilnehmer  der  Anstalt  in
Konkurs  geräth;  so  har  die  Austalt  hinsichelich
  der  rückständigen  und  im  Laufe  des  Konkurses
  verfallenen  Beiträge  das  Vorzugereche
dergestalt,  daß  sie  unmittelbar  jenen  Kapita-=lien
  vorgehen  sollen,  welche  zur  Wiedererbauung
  der  Gebäude  dargeliehen  worden  sind.

Dasselbe  Recht  wird  auch  den  Stellvertretern
  und  Mieths#  beuten  rücksichtlich  derjes
nigen  Gelder,  welche  sie  in  Gemäßheit  des
Artikel  4  zur  Anstalt  erweislich  vorgeschoft
sen  haben,  eingerdumt,  mit  der  Beschrankung
  jedoch  ,  daß  dieses  Vorrecht  sich  nur  auf
den  Vorschuß  eines  Jahres  und  nicht  weiter
erstrecken  soll.

Rücksichtlich  derjenigen  Gelder,  welche
von  der  Aunstalt  in  Folge  des  Art.  18.  und
unter  dem  Vorbehalte  der  Rückvergütung  vorgeschossen
  worden  sind,  hat  die  Anstalt  in
dem  Konkurse  das  Vorzugsrecht  unmittelbar
vor  den  Kurrentglaubigern;  hinsichtlich  der
Foderungen  aus  einer  verwirkten  Strafe
wird  die  Anstalt  bei  Konkursen  ganz  in  der
ndmlichen  Art  behandelt,  wie  der  landesherrliche
  Fiskus,  rücksichrlich  seiner  Forderungen
aus  dem  Titel  der  Strafe  oder  Verwirkung.

Wenn  endlich  Gelder,  welche  zur  Anstalt
bestimmt  waren,  unterschlagen  werden,  und
derjenige,  welcher  sich  die  Unterschlagung  hat