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bei der Verwaltung und den Geschaͤften der
Anstalt anfallende Geldbußen; endlich diejenigen
Summen, welche nach dem Art. 18.
durch Ruͤckverguͤtung und Ersaz wieder eingebracht
werden.
Bie nun dieser Vorschuß-Fond gebildet
seyn wird, werden aus dem Vermögen der
Kirchen= und milden Stiftungen hinreichende
Kapiralien ausgenommen, und von der Anstalt
auf Rechnung sämtlicher Theilnehmer
verzinset, durch die eingehenden Beitráge aber
in drei Jahren wieder abgetragen.
Sollten, wider alles Erwarten, die
Summen, welche nach und nach in den Vorschußfond
fliessen, und die zur einsweiligen
Ergänzung des Fonds aufgenommenen Kapitalien
in einem oder dem andern Jahre nicht
hinreichen, die angewachsenen Brandschäden
zu decken, so werden nach Umständen unverzinsliche
Vorschüsse aus den landesherrlichen
Kassen geleister.
Art.
Beitreibung der Beiträge, Fristen-Nachlässe.
Die Beiträge müssen pänktlich und zu
rechter Zeit entrichtet werden. Jede Vecsäumung
zieht die Erekutien nach sich, wobei
sich an das bereiteste Vermögen gehalten wird.
Wenn wider Verhoffen die Summe der
Belträge den Betrag von fünfzehn Kreuzern
auf jedes hundert Gulden übersteigen sollte;
so werden zur Erleichterung mehrere Zahlungsfristen
bewilliget.
Nachlisse an den schuldigen Beiträgen
finden niemals und für Riemand Statt.
22.
152
Titel IV.
Ven den besondern Vorrechten der
Anstalt, rücksichtlich der Beitragsund
Enischädigungs-Gelder.
Art. 23.
Vorrechte bei Konkursen.
Wenn ein Theilnehmer der Anstalt in
Konkurs geräth; so har die Austalt hinsichelich
der rückständigen und im Laufe des Konkurses
verfallenen Beiträge das Vorzugereche
dergestalt, daß sie unmittelbar jenen Kapita-=lien
vorgehen sollen, welche zur Wiedererbauung
der Gebäude dargeliehen worden sind.
Dasselbe Recht wird auch den Stellvertretern
und Mieths# beuten rücksichtlich derjes
nigen Gelder, welche sie in Gemäßheit des
Artikel 4 zur Anstalt erweislich vorgeschoft
sen haben, eingerdumt, mit der Beschrankung
jedoch , daß dieses Vorrecht sich nur auf
den Vorschuß eines Jahres und nicht weiter
erstrecken soll.
Rücksichtlich derjenigen Gelder, welche
von der Aunstalt in Folge des Art. 18. und
unter dem Vorbehalte der Rückvergütung vorgeschossen
worden sind, hat die Anstalt in
dem Konkurse das Vorzugsrecht unmittelbar
vor den Kurrentglaubigern; hinsichtlich der
Foderungen aus einer verwirkten Strafe
wird die Anstalt bei Konkursen ganz in der
ndmlichen Art behandelt, wie der landesherrliche
Fiskus, rücksichrlich seiner Forderungen
aus dem Titel der Strafe oder Verwirkung.
Wenn endlich Gelder, welche zur Anstalt
bestimmt waren, unterschlagen werden, und
derjenige, welcher sich die Unterschlagung hat