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den muß; so, daß jeder Theilnehmer den Be-
trag seiner Schuldigkeir selbst berechnen kann.
Wenn sich Bruchpfenninge herauswerfen, so
werden solche für voll angerechnet und die
Ueberschüsse, welche sich hieraus ergeben,
kommen dem folgenden Jahre zu gut.
Unmittelbar nach der Bekanntmachung
des Ausschlags werden die Beiträge eingefo-
dert Die Einnahme geschieht in den Städ=
ten durch den Magistrat oder Munizipalrath,
und auf dem platten Lande durch die Orts-
Vorstände. Die Zeit, binnen welcher die
Beiträge beisammen seyn müssen, wird jedes-
mal besonders beslimmt.
In ausserordentlichen und dringenden Fal-
len kann auch nach besonderer Bewilligung
des Ministeriums des Innern, welche durch
das Regierungoblatt bekannt gemacht wird,
ein vorläufiger Zwischen-Ausschlag unter dem
Jahre ausnahmsweise Statt finden.
Art. 33.
Einlieferung und Verwendung der Gelder.
Kassesperre.
Die Beitrags-Gelder werden von den
Einnehmern an die Polizei: Behörden, und
in den mediatisirten Gebieten an die Unter-
gerichte eingeliefert.
Für alle Einnahmsposten müssen Quit-
tungen ausgestellt, und für alle Ausgabspo-
sten Quittungen eingezogen werden.
Die Art der Verwendung der Gelder zu
dem ausschliessenden Zwecke der Brandverst-
cherung wird durch höhere Anweisungen be-
stimmt. In keinem Falle darf diesen Anwei-
sfungen eigenmächtig vorgegriffen, noch von
denselben eigenmächtig abgewichen werden.
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Die zum Vorschuß-Fonde bestinimten Gel,
der, welche in einer eigenen Kasse wohl zu
verwahren sind, sollen in den Sidten unter
der Miesperre zweier Magistrats-Personen,
auf dem Lande hingegen unter der Mutsperre
des Orts-Worstands und des mit dem höch-
sten Kapital eigeschäzten Theilnehmers am
Gerichtssize stehen, und die Ein und Aus-
kasstrungen nur im Beiseyn dieser Personen
geschehen.
Artt. 31.
Verbehalt einer besondern Geschäfts-Instruktion.
Damit die Geschäfte der Brandversiche-
rung im Ganzen so wie im Einzelnen auf eine
gleichförmige, zweckmässige und in einander
greifende Weise geführt werden, wird das
Ministerium des Innern eine besondere um-
ständliche Instruktien hierüber ereheilen und
die Behörden werden hiemit auf die Befol-
gung dieser Instruktion eben so angewiesen,
als ob dieselbe der gegenwärtigen Brandver-
sicherungs-Ordnung einverleibt wäre.
Titel IIlI.
Von der Regie der Anustalr.
.Art. 385.
Besoldungen und Belohnungen.
Für das in dem Arc. 27. benannte Bu-
reau werden an Besoldungen ausgeworfen:
2. für den Zentral: Rechnungs-Kommissär
1600 fl.
b. fuͤr den ersten Offizianten . 60o0 fl.
c. fuͤr den zweiten Offijianten . 50o0 fl.
d. fuͤr den Boten . . 4a5o fl.
e. fuͤr Regie-Kosten . . 6850 fl.
welche Summe von 4000 fl.
aus der Anstalt bestritten wird.