Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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gel,  als  wahre  Polizei-  und  Verwaltungs-Gegenstaͤnde
  auf  polizeilichem  und  administrativem
  Wege  behandelt,  und  nicht  in  den  Rechtsgang
  gezogen  werden,  ausser  in  den  Fällen,
welche  der  Artikel  d6  benennen  wird.  Diese
Regel  soll  namentlich  angewendet  werden,  auf
alle  Fragen  über  verweigerten  Ein=  oder  Austritt
  in  die  Anstalt;  über  verweigerte,  verzögerte,
  oder  unrichtig  ausgestellte  Aufnahms-Zeugnisse,
  über  zu  hohen  oder  zu  niedrigen
Anschlag  der  Gebaude,  über  verweigerte,  ver--16gerte,
  oder  verkürzte  Emschädigung,  über
Unricheigkeiten  in  den  Schazungen  der  Brandschdben,
  über  zuviel  gefoderte  oder  schon  erhobene
  Beiträge  und  andere  Leistungen,  über
Ansprüche  auf  Nachlässe,  über  einfaches  Verschulden
  bei  ausgebrochenen  Feuersbrünsten
und  über  zuerkannte  oder  noch  zu  erkennende
Strafen  und  Geldbußen.

Art.  39.

Instanzen,  Fatalien,  Berufungs-Summe.

In  allen  vorbenannten  Gegenständen  wird
von  den  Polizei  Direktionen  und  Kommissariaten
  und  von  den  Land=  und  Mediat:  Gerichten
  nach  gewöhnlichem  polizeilichen  und
administrativen  Verfahren  verfügt,  soferne  nicht
die  Unterbehörden  selbst  als  betheiligt  und  beklagt
  erscheinen,  wo  sodann  anstatt  derselben
von  den  General-Kreis-Kommissariaten  ein
benachbartes  Untergericht  oder  Polizei-Kommissariat,
  als  erste  Instanz  zu  fubstituiren
ist.  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der
General-Kreis-Kommissariate  eignen  sich,  in
so  serne  sie  nicht  komentiöser  Natur  sind,  vor- 



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erst  zur  Untersuchung  und  Erledigung  des
Ministeriums  des  Innern.
In  Gegenständen  kontentisser  Natur
kommt  es  darauf  an,  ob  der  Betrag  die
Summe  von  doo  Gulden  erreiche  oder  nicht?
Im  erstern  Falle  bleibt  von  den  Verfügungen
des  General-Kreis:  Kommissariats  der  Rekurs
  an  den  geheimen  Rath  offen.  Im  leztern
  Falle  bleibt  es  bei  der  Entscheidung  des
General-Kreis  =  Kommissariats  als  lezter
Instanz.
Das  Berufungs-Fatale  wird  sowohl  von
erster  zur  zweiten  Instanz,  alo  zum  Rekurse
an  den  geheimen  Rath,  auf  zo  Tage  gesezt.
Titel  ll.

Von  den  gerichtlichen  Streit-Ge
genständen.
Art.  40.

Zur  gerichtlichen  Verhandlung  geeignete  Fälla

Zur  gerichtlichen  Verhandlung  eignen  sich:
Erstens:  Streitigkeiten  aus  besondern  zwischen
  verschiedenen  Theilnehmern  der  Anstale,
oder  zwischen  Vermierhern  und  Miethsleuten
u.  d.  gl.  in  Bezug  auf  die  Brandversicherung
geschlossenen  Vertraͤgen  auf  Anrufen  der  Parteien
  im  ordentlichen  Wege.

Zweitens:  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen
  Miteigenthuͤmern,  dann  zwischen
Glaͤubigern  und  Schuldnern  uͤber  die  Einverleibung
  eines  Gebaͤudes,  und  über  den  Anschlag
  desselben;  ebenfalls  auf  Anrufen  der
Parteien,  im  ordenrlichen  Wege  nach  Inhalc
  der  Art.  6  und  12.

Drittens:  Erkennnisse  über  offenbares
  grebes  Verschulden  oder  Bosheit  bei