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gel, als wahre Polizei- und Verwaltungs-Gegenstaͤnde
auf polizeilichem und administrativem
Wege behandelt, und nicht in den Rechtsgang
gezogen werden, ausser in den Fällen,
welche der Artikel d6 benennen wird. Diese
Regel soll namentlich angewendet werden, auf
alle Fragen über verweigerten Ein= oder Austritt
in die Anstalt; über verweigerte, verzögerte,
oder unrichtig ausgestellte Aufnahms-Zeugnisse,
über zu hohen oder zu niedrigen
Anschlag der Gebaude, über verweigerte, ver--16gerte,
oder verkürzte Emschädigung, über
Unricheigkeiten in den Schazungen der Brandschdben,
über zuviel gefoderte oder schon erhobene
Beiträge und andere Leistungen, über
Ansprüche auf Nachlässe, über einfaches Verschulden
bei ausgebrochenen Feuersbrünsten
und über zuerkannte oder noch zu erkennende
Strafen und Geldbußen.
Art. 39.
Instanzen, Fatalien, Berufungs-Summe.
In allen vorbenannten Gegenständen wird
von den Polizei Direktionen und Kommissariaten
und von den Land= und Mediat: Gerichten
nach gewöhnlichem polizeilichen und
administrativen Verfahren verfügt, soferne nicht
die Unterbehörden selbst als betheiligt und beklagt
erscheinen, wo sodann anstatt derselben
von den General-Kreis-Kommissariaten ein
benachbartes Untergericht oder Polizei-Kommissariat,
als erste Instanz zu fubstituiren
ist. Beschwerden gegen Verfügungen der
General-Kreis-Kommissariate eignen sich, in
so serne sie nicht komentiöser Natur sind, vor-
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erst zur Untersuchung und Erledigung des
Ministeriums des Innern.
In Gegenständen kontentisser Natur
kommt es darauf an, ob der Betrag die
Summe von doo Gulden erreiche oder nicht?
Im erstern Falle bleibt von den Verfügungen
des General-Kreis: Kommissariats der Rekurs
an den geheimen Rath offen. Im leztern
Falle bleibt es bei der Entscheidung des
General-Kreis = Kommissariats als lezter
Instanz.
Das Berufungs-Fatale wird sowohl von
erster zur zweiten Instanz, alo zum Rekurse
an den geheimen Rath, auf zo Tage gesezt.
Titel ll.
Von den gerichtlichen Streit-Ge
genständen.
Art. 40.
Zur gerichtlichen Verhandlung geeignete Fälla
Zur gerichtlichen Verhandlung eignen sich:
Erstens: Streitigkeiten aus besondern zwischen
verschiedenen Theilnehmern der Anstale,
oder zwischen Vermierhern und Miethsleuten
u. d. gl. in Bezug auf die Brandversicherung
geschlossenen Vertraͤgen auf Anrufen der Parteien
im ordentlichen Wege.
Zweitens: Streitigkeiten zwischen verschiedenen
Miteigenthuͤmern, dann zwischen
Glaͤubigern und Schuldnern uͤber die Einverleibung
eines Gebaͤudes, und über den Anschlag
desselben; ebenfalls auf Anrufen der
Parteien, im ordenrlichen Wege nach Inhalc
der Art. 6 und 12.
Drittens: Erkennnisse über offenbares
grebes Verschulden oder Bosheit bei