Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Ausser  diesen  Ansaͤzen  werden  keine  weiteren
  firen  Besoldungen  bewilliget.

Für  das  Rechnungs=  und  Kanzlei-Personal
  bei  den  General-Kreis-Kommissariaten,
  soferne  sich  solches  durch  Fleiß  und  Eifer
in  den  Arbeiten  für  die  Brandversicherungs-Anstalt
  ausgezeichnet  hat,  werden  jährliche
Belohnungen,  welche  aber  in  jedem  einzelnen
Kreise  die  Summe  von  00  bis  135  fl.
nicht  übersteigen  dürfen,  vorbehalten.

Auch  wird  vorbehalten,  für  die  Unterbehörden
  und  Einnehmer,  wenn  sie  sich  durch
zute  und  prompte  Geschäftsführung  empfehlen,
  jährliche  Gratifkationen  anzuweisen,
welche  aber  nicht  über  zwei  Pfeninge  von  jedem
zur  Anstalt  eingebrachten  Beitrags-Gulden
ausmachen  dürfen,  dem  allgemeinen  jährlichen
  Ausschlag  beigerechnet  und  unter  das
Amtspersonal  zu  7,  unter  die  Ortseinnehmer
aber  zu  3  vertheilt  werden  sollen.  Dagegen
dürfen  sich  aber  auch  die  Einnehmer  keine
weitern  Anfoderungen  oder  Ueberschreitungen
der  Beitrags=  Ausschläge  erlauben,  unter
dem  Nachtheile  des  Rückersazes  und  einer  Geldbuße
  von  doppeltem  bis  dreifachem  Betrage.

Endlich  übernimmt  auch  die  Anstalt  dies
senigen  ausserordentlichen  Kosten,  welche  auf
ihre  Vertcetungen  vor  Gericht  sich  erlaufen
dürsten.

Art.  36.
Stempel,  Taren,  Sporteln,  Schäzungs=  und
Erekutions-Gebühren.

Alle,  in  das  Brandversicherungswesen  einschlagenden
  Gegenstände  und  Geschäfte,  die
gerichtlichen  sowohl,  als  die  aussergerichtlichen,
werden  stempel-,  taren=  und  sportelfrei  be-162



handelt.  Jede  Verlezung  dieser  Freiheit  wird
als  Sportel-Exrzeß  bestraft.

Für  die  Werkleute,  welche  zur  Schäzung
beigezogen  werden,  sind  die  tarordnungsmässsigen
  Gebühren  zu  verrechnen,  und  fallen  der
Anstalt  zur  Last,  ausgenommen  in  denjenigen
Fällen,  wo  es  um  die  Untersuchung  einer
Sache  zu  thun  wäre,  bei  welcher  der  schuldige
  Theil  die  Kosten  und  Taren  zu  tragen
hac,  und  auch  mit  Billigkeit  nicht  verweigern
kann.

Den  ämtlichen  Personen  werden  für  das
Untersuchungs  =  und  Schäzungs=  Geschäft,
welches  ohnedieß  in  ihren  ordentlichen  Wirkungekreis
  einschlägt,  keine  Diäten  passirt.

Es  versteht  sich  endlich  von  selbst,  daß  die
Erekutions-Gebühren  ebenfalls  persönlich  Dem--jenigen
  zugerechnet  werden,  welcher  sich  die
Erekution  selbst  zugezogen  hat.

Art.  37.
Kosten  Lir  Versendungen.

Alle  Amtsboten  sind  schuldig,  die  Pakete
in  Brandversicherungs-Sachen  eben  so,  wie
alle  landesherrlichen  Pakete  unentgeldlich  zu
besorgen.

Dritter  Abschnitt.
Von  den  streitigen  Brandversichsfcrrunge-Gegenständen.

Titel  l.

Von  den  aussergerichtlichen  Seresc-Gegenständen.


Art.  38.
Administrative  und  polizeiliche  Behandlung  der
streitigen  Brandversicherungs-Gegenstände
im  Allgemeinen.
Alle  Sereit  =  Genenstände,  welche  die
Branbversicherung  betreffen,  sollen  in  der  Re-;
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