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Ausser diesen Ansaͤzen werden keine weiteren
firen Besoldungen bewilliget.
Für das Rechnungs= und Kanzlei-Personal
bei den General-Kreis-Kommissariaten,
soferne sich solches durch Fleiß und Eifer
in den Arbeiten für die Brandversicherungs-Anstalt
ausgezeichnet hat, werden jährliche
Belohnungen, welche aber in jedem einzelnen
Kreise die Summe von 00 bis 135 fl.
nicht übersteigen dürfen, vorbehalten.
Auch wird vorbehalten, für die Unterbehörden
und Einnehmer, wenn sie sich durch
zute und prompte Geschäftsführung empfehlen,
jährliche Gratifkationen anzuweisen,
welche aber nicht über zwei Pfeninge von jedem
zur Anstalt eingebrachten Beitrags-Gulden
ausmachen dürfen, dem allgemeinen jährlichen
Ausschlag beigerechnet und unter das
Amtspersonal zu 7, unter die Ortseinnehmer
aber zu 3 vertheilt werden sollen. Dagegen
dürfen sich aber auch die Einnehmer keine
weitern Anfoderungen oder Ueberschreitungen
der Beitrags= Ausschläge erlauben, unter
dem Nachtheile des Rückersazes und einer Geldbuße
von doppeltem bis dreifachem Betrage.
Endlich übernimmt auch die Anstalt dies
senigen ausserordentlichen Kosten, welche auf
ihre Vertcetungen vor Gericht sich erlaufen
dürsten.
Art. 36.
Stempel, Taren, Sporteln, Schäzungs= und
Erekutions-Gebühren.
Alle, in das Brandversicherungswesen einschlagenden
Gegenstände und Geschäfte, die
gerichtlichen sowohl, als die aussergerichtlichen,
werden stempel-, taren= und sportelfrei be-162
handelt. Jede Verlezung dieser Freiheit wird
als Sportel-Exrzeß bestraft.
Für die Werkleute, welche zur Schäzung
beigezogen werden, sind die tarordnungsmässsigen
Gebühren zu verrechnen, und fallen der
Anstalt zur Last, ausgenommen in denjenigen
Fällen, wo es um die Untersuchung einer
Sache zu thun wäre, bei welcher der schuldige
Theil die Kosten und Taren zu tragen
hac, und auch mit Billigkeit nicht verweigern
kann.
Den ämtlichen Personen werden für das
Untersuchungs = und Schäzungs= Geschäft,
welches ohnedieß in ihren ordentlichen Wirkungekreis
einschlägt, keine Diäten passirt.
Es versteht sich endlich von selbst, daß die
Erekutions-Gebühren ebenfalls persönlich Dem--jenigen
zugerechnet werden, welcher sich die
Erekution selbst zugezogen hat.
Art. 37.
Kosten Lir Versendungen.
Alle Amtsboten sind schuldig, die Pakete
in Brandversicherungs-Sachen eben so, wie
alle landesherrlichen Pakete unentgeldlich zu
besorgen.
Dritter Abschnitt.
Von den streitigen Brandversichsfcrrunge-Gegenständen.
Titel l.
Von den aussergerichtlichen Seresc-Gegenständen.
Art. 38.
Administrative und polizeiliche Behandlung der
streitigen Brandversicherungs-Gegenstände
im Allgemeinen.
Alle Sereit = Genenstände, welche die
Branbversicherung betreffen, sollen in der Re-;
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