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Nach dem fortlaufenden Assekurations-
Numer ist in einer eigenen Kolonne der Haus-
NRumer zu bemerken. Wo daher die Rume-
trirung der Häuser noch nichr eingeführt seon
sollte, wird solche unverzüglich von Polizei-
wegen veranstaltet werden. Gebäude, welche
kemen eigenen Numer haben, sondern nur
als besondere Zugehörungen eines Hauptge-
bädudes literirt sind, werden unter ihren Li-
teris den Hauptgebuden beigeschrieben.
Alle öffenrlichen, sowohl Kirchen= Srif-
tungs= und Gemeinde: als auch Aerarlal:= Ge-
bäude werden in dem Grundbuche des Orts,
wo sie sich besinden, ebenfalls vorgetragen.
Gebäude auf Weilern und Einöden kommen
in das Grundbuch derjsenigen Gemeinde zu
siehen, zu welcher sie gehören.
Alle assekurirten Geblude müssen nach ih-
rer eigenthümlichen Benennung genau bezeich-
net werden, so, daß aus dieser Bezeichnung
der Zwek und die Bestimmung eines jeden
Gebäudes klar entnommen werden kann.
b) Der Anschlag aller einverleibten Ge-
bäude wird im Grundbuche, und zwar
für jedes Haupt; und Nebengebäude ein-
zeln angemerkt, dann aber für jedes Haupt-
gebéude samt Zugehörungen, eine Total-
summe gezogen.
Alle solche Toralsummen werden am Ende
des Grundbuches für jeden einzelnen Ort in
eine Hauptsumme zusammen gestellt.
Der Anschlag wird in einer runden Sum-
me von Gulden nach baierischer Reichswäh-
rung, ohne Beischlag von Kreuzern dergestalt
angeschrieben, daß deeselbe mit 10 ohne Bruch
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dividirt werden koͤnne, und sich daher mit 10,
20, 40, 100 endige.
Da der Art. 12 der Brandversicherungs,
Ordnung bestimmt, daß der Anschlag des Ge-
bdudes den wahren Werth nicht übersteigen
soll; so müssen auffallend hohe Anschläge so-
gleich untersucht, und nach dem Steuerwer-
the, oder allenfalls auch mutels besonderer
Schäzung auf Kosten des Interessenten berich-
tiget werden.
c) Alle Gebäude-Eigenthümer, mo-
ralische Personen sowohl, als Individuen,
leztere mit Vor-Zunahmen und Stand
sind genau und deutlich aufzuführen.
Wenn ein Eigenthümer an demselben Orte
mehrere Gebäude, aber unter verschiedenen
Numern besize, so wird derselbe bei jedem
Numer neuerdings benannt; doch soll auf die
vorcers Numern der übrigen ihm zugehörigen
Gebäude jedesmal kurz zurückgewiesen werden.
Wenn ferner bei einem oder dem andern
Gebäude nicht der Eigenthümer, sondern ein
anderer, welcher ihn vertritr, oder ein Nuz-
nießer u. s. w. in Folge der Art. 4. — 7.
der Brandversicherungs-Ordnung in die An-
stalt getreten ist, so sind beide Personen zu-
gleich im Grundbuche zu benennen, aber doch
wohl von einander zu unterscheiden.
d) der Eintritt der Theilnahme, Jahr,
Monat und Tag desselben ist pünktlich an-
zumerken. Bei denjenigen Theilnehmern,
welche aus den bisherigen Sozietäten in
die allgemeine Anstalt übernommen wer-
den, bedarf es der ausdrücklichen Anfüh-
rung des Tages, wenn sie in die ehemali-