Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Feuersbruͤnsten,  uͤber  den  Grad  der  Zurechnung,
  über  die  Bestrafung  der  Schuldigen,
über  den  Verlust  des  Entschädigungs-Rechts
ganz  oder  zum  Theile,  oder  über  den  zu  leistenden
  Ersaz  mit  Rücksicht  auf  den  Art.  18.

Die  kompetente  Gerichts-Behörde  har  in
diesen  Fädllen,  nach  erfolgter  Mittheilung  der
Akten  von  Seite  des  General-Kreis-Kommissariats
  ex  oftcio  zu  verfahren.

Viertens:  Erkennenisse  und  Verfügungen
  über  die  Foderungen  der  Brandversicherungs:
  Anstalt  bei  Konkursen,  in  Gemähheit
der  Art.  6.  und  23.  bei  den  Land=  und  Untergerichten
  en  ollicio,  und  bei  den  Stadegerichten
  auf  Requisition  der  Polizei  Behbrden.

Art.  41.
Vertretung  der  Anstalt  vor  Gericht.

Die  Brandversicherungs-Anstalt  har,  in
Bezug  auf  ihre  Vertretung  vor  Gericht  die
ndmlichen  Rechte  und  Freihelten  zu  geniessen,
welche  den  milden  Stistungen  zugestanden
sind,  und  sie  wird,  wie  diese,  von  den  Kronfiskalen
  vertreren.

Max  Jose  ph.
Graf  von  Montgelas.

 

Bekanntmachungen.

Instruktion.
(Die  Geschäftsführung  in  Sachen  der  Brandversicherungsanstalt
  betressend).

Ministerium  des  Innern.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Könias.
Die  in  dem  Arcikel  34-  der  Brandversicherungs-Ordnung
  vorbehaltene  Geschäste- 



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Instruktion  wird  hlemit  nach  der  von  Seiner
Königlichen  Mazestat  erhaltenen  Allerhöchsten
Genehmigung,  in  der  solgenden  Aulage  zur
Wissenschaft  und  Nachachtung  öffentlich  bekannt
  gemacht,  und  zugleich  den  sämmtlichen
General-Kreis-Kommissariaren,  so  wie  den
Kommissariaten  der  Städte  Augsburg  und
Nürnberg  aufgetragen,  unverzüglich  die
geeigneten  Einleitungen  und  Vorbereizungen
zu  treffen,  damit  die  vereinigte  allgemeine
Brandversicherungs-Anstalt,  in  der  vorgeschriebenen
  Zeitfrist,  ohne  Aufenthalt  und  Hinderniß
  in  Wirksamkeit  treten  könne.
Muͤnchen  den  23.  Jaͤnner  1811.
Graf  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  Genetal-  Setvetaͤr
F.  Kobell.

Instruktion.

(Die  Geschäftefährung  in  Sachen  der  Brandassekuranz=
  Anstalt  betreffend).
Titel  l.
Von  den  hrundcher.  (Katastern).

Anlegung  der  (Geundindee.
1.

Die  im  Art.  30.  ver  Beandversscherungs-Ordnung
  vorgeschriebenen  Grundbücher  werden
nach  dem  unter  Ziffer  I,  angefügten  Muster
verfaßt.

Für  jede  einzelne  Gemeinde  wird  ein  besonderes
  Grundbuch  angelegte.

In  die  Grundbücher  werden  eingerragen:

)  Alle  Gebäude,  welche,  der  Anstalt
einverleibt  sind.
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