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Feuersbruͤnsten, uͤber den Grad der Zurechnung,
über die Bestrafung der Schuldigen,
über den Verlust des Entschädigungs-Rechts
ganz oder zum Theile, oder über den zu leistenden
Ersaz mit Rücksicht auf den Art. 18.
Die kompetente Gerichts-Behörde har in
diesen Fädllen, nach erfolgter Mittheilung der
Akten von Seite des General-Kreis-Kommissariats
ex oftcio zu verfahren.
Viertens: Erkennenisse und Verfügungen
über die Foderungen der Brandversicherungs:
Anstalt bei Konkursen, in Gemähheit
der Art. 6. und 23. bei den Land= und Untergerichten
en ollicio, und bei den Stadegerichten
auf Requisition der Polizei Behbrden.
Art. 41.
Vertretung der Anstalt vor Gericht.
Die Brandversicherungs-Anstalt har, in
Bezug auf ihre Vertretung vor Gericht die
ndmlichen Rechte und Freihelten zu geniessen,
welche den milden Stistungen zugestanden
sind, und sie wird, wie diese, von den Kronfiskalen
vertreren.
Max Jose ph.
Graf von Montgelas.
Bekanntmachungen.
Instruktion.
(Die Geschäftsführung in Sachen der Brandversicherungsanstalt
betressend).
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Könias.
Die in dem Arcikel 34- der Brandversicherungs-Ordnung
vorbehaltene Geschäste-
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Instruktion wird hlemit nach der von Seiner
Königlichen Mazestat erhaltenen Allerhöchsten
Genehmigung, in der solgenden Aulage zur
Wissenschaft und Nachachtung öffentlich bekannt
gemacht, und zugleich den sämmtlichen
General-Kreis-Kommissariaren, so wie den
Kommissariaten der Städte Augsburg und
Nürnberg aufgetragen, unverzüglich die
geeigneten Einleitungen und Vorbereizungen
zu treffen, damit die vereinigte allgemeine
Brandversicherungs-Anstalt, in der vorgeschriebenen
Zeitfrist, ohne Aufenthalt und Hinderniß
in Wirksamkeit treten könne.
Muͤnchen den 23. Jaͤnner 1811.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der Genetal- Setvetaͤr
F. Kobell.
Instruktion.
(Die Geschäftefährung in Sachen der Brandassekuranz=
Anstalt betreffend).
Titel l.
Von den hrundcher. (Katastern).
Anlegung der (Geundindee.
1.
Die im Art. 30. ver Beandversscherungs-Ordnung
vorgeschriebenen Grundbücher werden
nach dem unter Ziffer I, angefügten Muster
verfaßt.
Für jede einzelne Gemeinde wird ein besonderes
Grundbuch angelegte.
In die Grundbücher werden eingerragen:
) Alle Gebäude, welche, der Anstalt
einverleibt sind.
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