Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1671 
bloß aͤusserliche Besichtigungen, ohne daß 
hiebei eine Ab- oder Umpackung der erstern 
Statt hat. 
Die Grenz oder Eintritts-Mauc: Be- 
hörde uncerzeichner die vorgelegten Post-Karten. 
se 
Dem Post-Kondukteur bleibe es zu Folge 
Unserer allergnddigsten Eneschliessung vom 
6. Juli 13800 bei Kassations= Strafe verboten, 
uneingeschriebene Stücke mit sich zu führen. 
Würde ein Kondukteur dagegen handeln, 
so erscheint er zugleich als Maut: und Post- 
Defraudant. 
. 3. 
Der Postwagen unterliegt von der Grenz- 
Eintritts= Station bis an jenen Hallplaz, wo# 
er umgepackt wird, keiner hallämtlichen Kon- 
trolle. Direkte an die Adressaten etwas ab- 
zugeben, oder von einem Adressanten etwas 
aufzunehmen, liegt ausser der Ordnung des 
Dienstes, und ist dem Kondukteur verboten. 
Der erste Kontraventions-Fall wird gleich 
mit Entlassung bestraft werden. 
C0C. 4. 
Bei der Ankunft des Postwagens an dem 
Hallplaz, wo eine Post= Expedition bestehr, 
werden sogleich dem Hallamte die Original, 
Post-Karren zur Einsicht übersendet, worauf 
das Hallamt geübte Manipulanten auf das 
Dost-Bureau beordert, und daselbst gegen 
die vom Postamte aus der den Maut-Be- 
amten voraus zur Einsicht vorgelegten Origi- 
nal:Karte gefertigten Auszüge die an den Ort 
verbleibenden Fracht-Stücke mit den Fracht- 
  
1672 
Briefen uͤbernimmt, endlich diese durch den 
Post-Packer zur Halle fuͤhren laͤßt. 
Das Hallamt muß den Empfang der für 
den Plaz übernommenen Stücke bescheinigen, 
die Verantwortlichkeit dafür übernehmen, und 
dem Ueberbringer das Porto, die Auslagen, 
und die Bestellungs= Gebühr gleich baar im- 
mer entrichten. Das Hallamt bemerkt auf 
den Adressen, oder auf den Fracht-Briefen, 
oder den von der Maut besonders auszustel- 
lenden Hallscheinen bei den in loco bleibenden, 
und zu dessen Umkreis gehörigen Fracht: Stü- 
cken derselben Deposttion auf der Halle, läßt 
sie hierauf durch den Post-Packer bestellen, 
und erholt die sämtlichen Auslagen von den 
Empfängern bei Abfolglassung der benannten 
Fracht-Stücke. 
Alle mit dem Postwager ankommenden 
baaren Geldsendungen, offene Päcke der Rei- 
senden mit der nöthigen Wäsche und Kleidung 
sind allein ausgenommen, daß sie nicht zur 
Halle gebracht werden müssen, sondern 
gleich an die Eigenthümer oder Adressaren 
überlassen werden dürfen. Dasselbe gilt bei 
Schrifr-Paketen, welche an königliche Stel- 
len und Beherden gehören. 
Die zur Weitersendung bestimmten Fracht= 
Stücke bleiben bis zum Abgange eines andern 
Postwagens in Verwahrung der Post, Expedi- 
tion liegen. 
Die weitere Anweisung der Güter zu el- 
nem andern Hallamte muß in den auf der 
Umladungs-Post: Erpedleion angekommenen 
Post,- Karten bemerkt werden. Auf die näm- 
liche Weise snd die Maut= Betcäge der
	        
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