1755
ren hier alle Auflagen, welche bisher von
den Gewerben entrichtet worden sind.
C. XVI.
burg und Berchtesgaden, dann im Innund
Hausruckviertel verbleibt ec für 181.
noch bei den bisherigen Gewerbe-Auflagen.
V. XVII. Auch in den Landestheilen
des ehemaligen Tirols leidet die bieherige
Gewerbesteuer-Verfassung in der Hauptsache
keine Veränderung; nur jene Personal=Gewerbs-Gerechtigkeiten,
welche nach Aufhebung
der Gewerbszoll-Patentgelder ganz
unbesteuert bleiben würden, müssen nach den
ormen des allgemeinen Steuerproviforiums
mit einer verhältnißmässigen Gewerbesteuer
belegt werden, worüber die einschläzigen
Finanz-Direktionen noch besondere Weisungen
erhalten werden.
E. Zugviehsteuer.
C. XVIII. Die Zugviehsteuer, oder
das sogenannte Weggeld-Surroga,wird hiemit
in Uebereinstimmung mit Unse em Mautgeseze
vom 33. September l. J. in Unserem
ganzen Reiche auf die Hälfte des vorigen
Tarifs herabgesezt, wonach also vom
laufenden Etatsjahre ansangend, von jedem
Stäcke Zugvieh, welches drei Jahre alt
ist, und zwar von jedem Pferde 36 kr.,
vron jedem Maul:thiere und Zugochsen
aber, 2X kr. jährlich zu entrichten ist.
I. XIX. Damit aber diese Auflage
mit aller Genauigkeit erhoben werden könne,
so haben die Kreis-Finanzdirektionen zu
veranstalten, daß neue die Richtigkeit des
Bestandes vollkommen bewährende und nach
In den Fürstenehümern Salz-17560
Steuerdistrikten, oder nach Steuergemeinden
abgetheilte Beschreibungen der bezeichneten
Zugviehe-Gatt ch hergestellt,
und zu unserer ESeener= und Domanen-Sektion
eingesender werden.
F. Familiensteuer:
. XX. Die Familiensteuer, oder das
sogenannte Familienschuzgeld, ist im ganzen
Reiche mit einziger Ausnahme des ehz#-maligen
Tirols, nach den in Unserem Edikte
vom 25. November 1808 bestimmten Klaß
sen zu erheben.
h. XXI. In den Landestheilen des
ebengedachten Tirols, soll anstatt der Famie
liensteuer wieder ## Termin der daselbst bestehenden
Nusttkat und Deminikal-Skeuer
eingebracht werden, in so serne Wir nicht
zweckmässig finden, auch hier die Familiensteuer
nach den allgemeinen Normen einziführen,
weßwegen Wir Uns vorbehalten,
Unsere nähere Entschließung hierüber nachfolgen
zu lassen.
Dritter Abschnitrt.
Von den Steuerztelen.
G. XXII. Zu Erhebung der direkten
Auflagen werden folgende Ziele festgesezt:.
A. Fur die Grundsteuer.
der 15. November.
* 15. Februar.
: 15. Mai.
* 15. August.
- Fuͤr die Haussteuer.
der 15. November.
: 15. Mai.