Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1755

ren  hier  alle  Auflagen,  welche  bisher  von
den  Gewerben  entrichtet  worden  sind.

C.  XVI.
burg  und  Berchtesgaden,  dann  im  Innund
  Hausruckviertel  verbleibt  ec  für  181.
noch  bei  den  bisherigen  Gewerbe-Auflagen.

V.  XVII.  Auch  in  den  Landestheilen
des  ehemaligen  Tirols  leidet  die  bieherige
Gewerbesteuer-Verfassung  in  der  Hauptsache
  keine  Veränderung;  nur  jene  Personal=Gewerbs-Gerechtigkeiten,
  welche  nach  Aufhebung
  der  Gewerbszoll-Patentgelder  ganz
unbesteuert  bleiben  würden,  müssen  nach  den

ormen  des  allgemeinen  Steuerproviforiums
  mit  einer  verhältnißmässigen  Gewerbesteuer
  belegt  werden,  worüber  die  einschläzigen
  Finanz-Direktionen  noch  besondere  Weisungen
  erhalten  werden.
E.  Zugviehsteuer.

C.  XVIII.  Die  Zugviehsteuer,  oder
das  sogenannte  Weggeld-Surroga,wird  hiemit
  in  Uebereinstimmung  mit  Unse  em  Mautgeseze
  vom  33.  September  l.  J.  in  Unserem
  ganzen  Reiche  auf  die  Hälfte  des  vorigen
  Tarifs  herabgesezt,  wonach  also  vom
laufenden  Etatsjahre  ansangend,  von  jedem
Stäcke  Zugvieh,  welches  drei  Jahre  alt
ist,  und  zwar  von  jedem  Pferde  36  kr.,
vron  jedem  Maul:thiere  und  Zugochsen
  aber,  2X  kr.  jährlich  zu  entrichten  ist.

I.  XIX.  Damit  aber  diese  Auflage
mit  aller  Genauigkeit  erhoben  werden  könne,
so  haben  die  Kreis-Finanzdirektionen  zu
veranstalten,  daß  neue  die  Richtigkeit  des
Bestandes  vollkommen  bewährende  und  nach

In  den  Fürstenehümern  Salz-17560



Steuerdistrikten,  oder  nach  Steuergemeinden
  abgetheilte  Beschreibungen  der  bezeichneten
  Zugviehe-Gatt  ch  hergestellt,
  und  zu  unserer  ESeener=  und  Domanen-Sektion
  eingesender  werden.
F.  Familiensteuer:

.  XX.  Die  Familiensteuer,  oder  das

sogenannte  Familienschuzgeld,  ist  im  ganzen

  Reiche  mit  einziger  Ausnahme  des  ehz#-maligen

  Tirols,  nach  den  in  Unserem  Edikte
vom  25.  November  1808  bestimmten  Klaß
sen  zu  erheben.

h.  XXI.  In  den  Landestheilen  des
ebengedachten  Tirols,  soll  anstatt  der  Famie
liensteuer  wieder  ##  Termin  der  daselbst  bestehenden
  Nusttkat  und  Deminikal-Skeuer
eingebracht  werden,  in  so  serne  Wir  nicht
zweckmässig  finden,  auch  hier  die  Familiensteuer
  nach  den  allgemeinen  Normen  einziführen,
  weßwegen  Wir  Uns  vorbehalten,
Unsere  nähere  Entschließung  hierüber  nachfolgen
  zu  lassen.

Dritter  Abschnitrt.
Von  den  Steuerztelen.

 

G.  XXII.  Zu  Erhebung  der  direkten
Auflagen  werden  folgende  Ziele  festgesezt:.
A.  Fur  die  Grundsteuer.
der  15.  November.
*  15.  Februar.
:  15.  Mai.
*  15.  August.
-  Fuͤr  die  Haussteuer.
der  15.  November.
:  15.  Mai.