Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

17 Königlich-Baierisches 18 
Re giern 
ngsblatt. 
  
IL GStuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 9. Jaͤnner 1811. 
Allgemeine Verordnung. 
(Die Besezung der Stellen des sabalternen ka- 
tholischen und protestkantischen Kirchendienst- 
Personals betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben Uns über die Besezungsweise 
der Stellen des subalternen Kirchendienst- 
ersonals Vortrag erstatten lassen, und hier- 
auf in Erwägung der besondern Dienstver- 
hälinisse desselben, dann in Rück scht auf die, 
Unsern General: Kreis-Kommissariaten durch 
das Dekret vom 16. Oktober vorigen Jahrs 
zugewiesene Kempetenz in Betreff der Ver- 
waltung des allgemeinen Srtiftungs-Verms- 
gens beschlossen, wie folgt: 
1. Da den Stellen des subalternen Kirchen- 
Dienst-Personals sewohl für den katholischen 
als protestantischen Kultus, als der Cherre- 
geuten, Organisten, dann der übrigen Chor- 
musiker, der Kantoren, Kalkanten, ferner 
der Meßner, Kuster, Thürmer u. s. w., wo- 
von ein großer Theil ohne Nebenverdienst den 
bebensunterhalt nicht gewährt, die Eigen- 
schaft der Dienstes-Stabilität nicht zusommt; 
so sell die Verleihung derlelben nur wider= 
verstehen, als das angestellte Individuum 
die Dienste zur Zufriedenheit zu versehen im 
Stande seyn, oder Kch durch Nachlässigkeir, 
oder andere Vergehen, nicht als unwürdig 
bezeigen wird, oder so serne nichr in der Folge 
der Dienst selbst entbehrlich, oder aus an- 
dern Gründen hinsichtlich der Person des 
Angestellten eine Veränderung nothwendig 
werden sollte. 
2. Daß zur Verbesserung des Unterhalrs 
der Schullehrer auf dem Lande, wo es ohne 
Nachtheil der Kirchenverrichtungen und des 
Unterrichts geschehen kann, dergleichen Kir- 
chendienste den Schullehrern übertragen wer- 
den sollen, ist bereits in mehrern frühern Ver- 
sfügungen aucgesrrochen, und biher beobach- 
tet worden. 
Die General: Kommissariate haben daher 
in jedem Erledigungsfalle zu untersuchen, wenn 
die Orts= Schulstelle nicht selbst schen ein 
zureichendes Auskommen gewährt, folglich 
einer Verbesserung bedarf, ob die Verei- 
nigung eines solchen Kirchendienstes mit der- 
selben füglich statt haben könne, und hiernach 
das Geeignete zu verfügen. Wo es sodann 
ortliche Verhältnisse nothwendig machen, sollen 
(:)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.