1833
Koͤniglich-Baierisches
1834
Regierungsblatt.
LXXX. Stuͤck. München, Samstag den 28. Dezember 1311.
Allgemeine Verordnung.
(Dle Fassionen der Kron-Lehen, und zur Allo-
difikation geeigneten Ritter-, und mit Juris-
diktion versehenen Beutel-Lehen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Cstbieten Allen und Jeden, die Dieses le-
sen, oder lesen hören, Unsere Gnade, und
Unseren Gruß, und fügen denselben anmit
zu wissen:
Nachdem Wir in dem Edikte über die
Lehen= Verhältnisse vom 7. Juli 1808 die
Bestimmungen, unter welchen künftig Lehen
in Unserem Reiche bestehen, die bisher be-
standenen aber in freies Eigenthum überge-
hen können, ausgesprochen, und zugleich
verordnet haben, daß sowohl die Festsezung
der Klassen für die künftig bestehenden Mann-
Lehen der Krone als auch die Berechnung
der Allodisikations-Gebühren bei den aus
dem Lehen-Verbande tretenden biöherigen
Lehen, auf den wahren Werth derselben,
die Ausmittlung der jährlichen Ablssungs-
Tare für die ehemals üblich gewesene Rit-
terpferde: Stellung hingegen auf die reinen
Lehen, Einkünfte sich gründen solle: so ist
es zur Ausführung dieses auf die Beförde-
rung des National: Wohlstandes abzielen-
den neuen Lehen= Systems nothwendig, daß
vor allem der Werch eines jeden Lehens und
neben demselben bei den fortbestehenden, mit
der ehemaligen Rirterpferde= Stellung bela-
steten Thron= und Kanzlei-Lehen auch ihr
reiner Ertrag hergestellt werde.
In dieser Absicht haben Wir beschlossen,
und beschliessen wie folgt:
ie
Acke Unsere Vasallen, welche ehmalige
Reichs-, dann Provinzial-, Ricter= und mie
Jurisdiktion versehene Beutel-Lehen in Un-
serem Reiche bestzen, (nur mit Ausnahme
derjenigen Lehen, welche von dem ehemalie
gen Tiroler-Lehen-Hofe relevirten, worüber
die besonders bestehenden Verordnungen fort-
hin zu beobachten sind) haben nach dem In-
halte der unten folgenden Instruktion die Fassio-
nen über ihre Lehen zu verfassen, und solche
unter ihrer Unterschrist und Sieglung läng-
stens bis den 1. Jänner 1813 bei Unserem
Ministerium der auswärtigen Angelegenhei-
ten um so mehr zu überreichen, als man
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