Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1833 
Koͤniglich-Baierisches 
1834 
Regierungsblatt. 
  
LXXX. Stuͤck. München, Samstag den 28. Dezember 1311. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Dle Fassionen der Kron-Lehen, und zur Allo- 
difikation geeigneten Ritter-, und mit Juris- 
diktion versehenen Beutel-Lehen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Cstbieten Allen und Jeden, die Dieses le- 
sen, oder lesen hören, Unsere Gnade, und 
Unseren Gruß, und fügen denselben anmit 
zu wissen: 
Nachdem Wir in dem Edikte über die 
Lehen= Verhältnisse vom 7. Juli 1808 die 
Bestimmungen, unter welchen künftig Lehen 
in Unserem Reiche bestehen, die bisher be- 
standenen aber in freies Eigenthum überge- 
hen können, ausgesprochen, und zugleich 
verordnet haben, daß sowohl die Festsezung 
der Klassen für die künftig bestehenden Mann- 
Lehen der Krone als auch die Berechnung 
der Allodisikations-Gebühren bei den aus 
dem Lehen-Verbande tretenden biöherigen 
Lehen, auf den wahren Werth derselben, 
die Ausmittlung der jährlichen Ablssungs- 
Tare für die ehemals üblich gewesene Rit- 
terpferde: Stellung hingegen auf die reinen 
Lehen, Einkünfte sich gründen solle: so ist 
es zur Ausführung dieses auf die Beförde- 
rung des National: Wohlstandes abzielen- 
den neuen Lehen= Systems nothwendig, daß 
vor allem der Werch eines jeden Lehens und 
neben demselben bei den fortbestehenden, mit 
der ehemaligen Rirterpferde= Stellung bela- 
steten Thron= und Kanzlei-Lehen auch ihr 
reiner Ertrag hergestellt werde. 
In dieser Absicht haben Wir beschlossen, 
und beschliessen wie folgt: 
ie 
Acke Unsere Vasallen, welche ehmalige 
Reichs-, dann Provinzial-, Ricter= und mie 
Jurisdiktion versehene Beutel-Lehen in Un- 
serem Reiche bestzen, (nur mit Ausnahme 
derjenigen Lehen, welche von dem ehemalie 
gen Tiroler-Lehen-Hofe relevirten, worüber 
die besonders bestehenden Verordnungen fort- 
hin zu beobachten sind) haben nach dem In- 
halte der unten folgenden Instruktion die Fassio- 
nen über ihre Lehen zu verfassen, und solche 
unter ihrer Unterschrist und Sieglung läng- 
stens bis den 1. Jänner 1813 bei Unserem 
Ministerium der auswärtigen Angelegenhei- 
ten um so mehr zu überreichen, als man 
(125)
	        
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