Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1837 
nicht erweisen koͤnnen, so liquidirt das ein- 
schlagige Rentamt die Zehent- Fassions-Ta- 
belle einsweilen nur in Hinsicht der darin 
aufgef ührten Zehentholden respektive Aster- 
Wasallen, und übergiebt sodann dieselbe dem 
betreffenden Landgerichte, welches theils durch 
die Zehent= Holden, und theils durch beeidigte 
Sach= umd Ortskündige Männer den Natu- 
ral-Betrag der gewöhulichen Getreide-Aus- 
saat, und der Aerndts eines jeden Zehent- 
Holden auf Kosten des Wasallen zu erhe- 
ben, den jährlichen Ertrag derjenigen Früch- 
te aber, von welchen der kleine Zehem ge- 
geben wird, so wie auch den Blutzehent- 
Betrag im Gelde scházen zu lassen, und 
das von den Schéleuten unterzeichnete Schä- 
zungs-Protekoll dem gedachten Rentamte 
zur Berechnung und Einstellung des Zehent- 
Betrages für jeden Zehend-Holden in den 
Jeeigneten Fasstons= Tabellen zurückzugeben 
har. 
C. IX. 
Während die Landgerichte und Rentämter 
mit der Erhebung und Liquidirung' der Lehen- 
Gefälle beschdftiget sind, haben die Finanz- 
Duektionen, um die Bestandtheile der Lehen 
vollkommen zu berichtigen, die Fassionen 
über die Rustikal= Lehen= Zugehörungen mie 
den Rustikal= Stener" Fassionen des nämli- 
chen Vasallen, und mit den Rustikal-Steuer- 
Katastern selbst zu vergleichen, und nach Be- 
fund ihre Uebereinstimmung unter der ge- 
wöhnlichen Unterschrift und Fertigung zu be- 
staätigen, sofort bei Grundstücken, dann bei 
Ziegel= und Kalkbrennereien, Gips-Mar- 
  
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mor: und andern Steinbrüchen, Torfsteche- 
reien 2c. die entsprechenden Numern, eidlichen 
Schäázungen, eigenen Farirungen, und ämt- 
lichen Gutachten, dann die ausgemittelten 
Seeuer-Kapiralien, welche leztere die Stelle 
des Lehenwerehes vertreten, aus den Rust# 
kal: Steuer: Katastern in die geeigmien Ko- 
lumnen der Rustikal-Lehen-Fassionen über- 
zutragen. 
G. X. 
Bei den Wohngebäuden, Lust/ Sagd- und 
andern Haͤusern, welche keine Rente brin- 
gen, wie auch bei Jagden und Fischereien, 
werden in Absicht auf die Eignung und 
Klassifkarion der Lehen die eigenen Fassso- 
nen der Vasallen zum Grunde gelege. 
g. XI. 
Sollte ein oder der andere Vasall in der 
Steuer-Fassion einige Gegenstaͤnde als Le- 
hen-Zugehsrungen angegeben haben, wel- 
che in der Lehen-Fassion enrweder gar nicht 
berührt, oder als allod jedoch ohne Beweise 
vorgetragen sind, so haben die Finanz-Di- 
rektionen vor Allen die besagten Wasallen. 
hierüber zu vernehmen, und ihnen aufzutra- 
gen, daß sie eneweder ihre Rustikal= Lehen- 
Fasstomen genau nach den übergebenen Ru- 
stikal= Steuer-Fassionen umadundern, oder 
die vorgegebene Allodial= Eigenschaft sogleich 
erweisen sollen. 
g. XII. 
Sobald die Rentaͤmter die Liquidation 
der Lehen= Renten geendiger, und die liqui- 
dirten Fasstonen nebst den Eiquldations- 
Prorokollen an die Finanz= Direktionen ein- 
(1:7#“)
	        
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