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nistrations-Kosten in Abzug zu bringen
sind.
F. 35. Um diese für die Gründung
der Masorate bestimmte Normalrente für
immer zu sichern, wollen Wir, daß bei Be-
rechnung der Erträgnisse jener Maßstab
zum Grunde gelegt werde, welcher in der
unter Ziffer I, angehängten Fassions-
Instruktion vorgezeichnet ist.
Diese lediglich zur Konstituirung der
Masorate bestimmten Ansäze, sollen übri-
gens, wie sich von selbst verstehr, rücksicht-
lich anderer Geschäste und Verhälenisse nicht
zur Folge gezogen werden.
§. 360. Damit aber das zum Fond
der Normalrente ausgewiesene Landei-
genthum von allen darauf haftenden Schul-
den und asten befreiet, oder „als schon
wirklich davon befreict“ hinlänglich
konstatirt werde; so soll der zur Kenstitui-
rung eines Masorats in Vorschlag gebrachte
Gürerkomplex durch das einschlägige Apel-
lationsgericht öffentlich bekannt gemacht wer-
den. Dasselbe hat denjenigen, welche hin-
sichtlich dieser Gütermasse persönliche, oder
hopethekarische Foderungen vorzubringen
haben, zu deren Angabe bei demselben einen
drei monatlichen präklusiven Termin unter
dem Rechtsnachtheile vorzusezen, daß nach
Verstreichung desselben der obengedachte
Güterkempler als ein Majorat würde
immatrikulirt werden, die nicht angezeigten
Foderungen folglich nie mehr aus der Sub-
stan; des Masorats abgeführt werden dür-
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seen, sondern die Inhaber dieser Foderun-
gen sich an das Allodial-Vermögen ihres
Schuldners, oder in dessen Ermanglung,
an die Früchte des Majorats= Ueber-
schusses (G. 28.) zu halten berechtiget
sepn sollten; und selbst hierin nur unter der
Beschränkung, daß sie denjenigen Gläubi-
gern, die sich innerhalb des gedachten Ter-
mins gemeldet haben, den Vorzug in der
Befriedigung zu überlassen schuldig seyen.
G. 37. Hat sich innerhalb dieses pr-
klusiven Termins kein Gläubiger bei dem
betreffenden Appellationsgerichte gemelder,
so hat dasselbe Unserem Justiz-Ministerium
dieses mit Einsendung der Akten anzuzeigen,
und in denselben öffentlichen Blättern, in
welchen der Aufruf eingerückt war, bekannt
zu machen, daß sich kein Gläubiger gemel-
det habe.
§. 38. Werden aber nach erfolgter ge-
richtlicher Bekanntmachung Foderungen obi-
ger Art vorgebrachr, so steher es dem neuen
Masorats-Konstituenten frei, mit den Gläu=
bigern in Unterhandlung zu treten, ihre
Einwilligung zu erholen, und nachzuweisen,
daß sie den erfoderlichen Fond der Nor-
malrente zur Errichtung des Majorats
seiner bisherigen Gesamthaftung entlassen,
und sich entweder mit anderer Sicherheit
begungen, oder zur allmähligen Befriedi-
gung ihrer Foderungen auf die Früchte
des oben bestimmten Ueberschussec ver-
weisen lassen wollen.
§. 30. In diesem lezten Falle bleiben
zwar solche Schulden auf gedachtam Ma-
(:’)