Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Art. XXXVIII. Die Abtretung oder 
Berdusserung der Guͤter eines solchen Aus- 
waͤrtigen muß innerhalb 6 Jahren, von der 
Zeit der Publikation des gegenwaͤrtigen Edik- 
tes an, und von den Mediatisirten, nach Unserer 
Verordnung vom 13. November 1810, in- 
nerhalb des allda festgesezten gleichen Zeit- 
raumes, aber vom 1. Jaͤnner 1810 ange- 
rechnet, geschehen. 
Art. XXXIX. Die von jedem mediatit 
sirten Fürsten, Grafen und Herrn zu ver- 
dußernden Güter, müssen, in Gemäßheit des 
Artikel à7. der rheinischen Bundes Akte, 
zuerst Uns angetragen werden, und der Ver- 
kauf kann nur dann erst in Erfüllung gehen, 
wenn Wir in Zeit von 6 Monaten, nach 
dem Uns bekannt gemachten Anbothe, Uns 
nicht für die Annahme desselben erklärt haben. 
Art. XI. In der Zwischenzeit, bis sol- 
che auswärtige Güter-Besizer über ihre Be, 
sizungen auf eine oder die andere Art dispo: 
nirt haben,, verbleibe denselben zwar, wie 
jedem Fremden, der Genuß der bürgerlichen 
Rechte: jedoch sind ste gehalten: 
a) die aus dem Besize eines solchen Gutes 
hervorgehenden Verbindlichkeiten in An—- 
sehung der Scteuern und sonstiger Terri= 
tortal, Leistungen zu erfüllen ; 
b) einen Stellvertreter aus der Mitte Un- 
serer Unterthanen, in Himscht auf diese 
Verbindlichkeiten, für sich anzuordnen; 
Zc) auch können sie sewohl von Unserem Fis- 
kus, als von Unsern Unterthanen, nicht 
nurn Real,, sondern auch in Personal, 
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Klag-Sachen, in so weit diese Güter 
einen zureichenden Erekurions Gegenstand 
darbieten, oder dafür angenommen wer- 
den wollen, vor Unseren geeigneten Ge- 
richten belangt werden. 
Art. XIII. Wenn ein in den rheinischen 
Bundesstaaten domezilirter Unterthan Gu- 
ter in Unserem Königreiche besizt, so finden 
bei einem solchen die Art. XXXIII. und 
XXXNIV. bestimmten strengen Maßregeln nicht 
statt, sondern demselben ist gestatter, diese 
Güter als Forensis serner im Besize und Ge- 
nusse zu behalten, jedoch: 
2) muß ein solcher auswirtiger Güter: Be- 
sijer, wie im Art. XXXVI. verordnet 
ist, alle nach den Gesezen Unseres König, 
reiches darauf haftende Staats Lasten und 
Verbindlichkeiten genau erfüllen; 
b) muß derselbe in Hinsicht auf diese Ver- 
bindlichkeiten einen Stellvertreter seiner 
Person aus Unsern Unterthanen an- 
ordnen; 
) kann er sowohl von dem Fiskus, als 
von Unsern Unterthanen, nicht nur in 
Real:, sondern auch in Persenal-Klags 
Sachen, in so weit diese Güter einen 
lureichenden Erekurions-Gegenstand dar" 
bieten, oder dafür angenommen werden 
wollen, vor Unsern geeigneten Gerichten 
belangt werden. 
In seinen übrtgen Verhältnissen ist 
ein solcher Forenste als Fremder zu be- 
handeln. 
Art. XIII. Da kein Fremder Lehen in 
Unserm Königreiche bestzen kann, so haben.
	        
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