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vorgebeugt werde. Nur wenn wegen beson-
derer Verhaͤltnisse, z. B. wegen Baufaͤllig-
keit, oder cus andern Ruͤcksichten die längere
Beibehaltung einer solchen entbehrlichen Ne-
benkirche nicht raͤthlich ist, so kann deren Ge-
baͤude zu anderweitigem buͤrgerlichen und bko-
nomischen Gebrauche, oder zur Demolitlon
veräussert werden.
Der Erlös erhält sodann die nämliche
Bestimmung, wie das übrige Fundirungs-
Vermögen der Kirche.
11) Das Fundirungs-Vermäögen redu-
zirter Nebenkirchen und Kapellen, nebst den
Daramemen oder dem Erlöse aus denselben,
soll der Haupt= oder Mutterkirche zugewen-
det werden.
Dahin sollen auch die gestifteten Gottes-
dienste, Jahrtäge, Messen und dgl. aus den
Uduzirten Kirchen transferirt werden.
12) Was insbesonders die sogenannten
Feldkirchen und Feldkapellen betrifft, so ha-
ben Wir diese in den Verordnungen vom 7v.
April 1go2. (Münchner Regierungs-Blatt
Seite zos) und vom 7. März 180.. (Regie-
rungs-Blatt Seite 233.) vorzüglich mit dem
Karakter der Entbehrlichkeit bezeichner, und
deren Verwendung zu Schulgebéuden bei
vorhandenen Bedürfnissen angeordnet, wor-
auf Wir mie Bezkehung auf die in gegen-
wärtiger Verordnung vorgetragenen Bestim-
mungen zurückweisen.
13) Die Eneweihung und Abtragung der
entbehrlich erklärten Kirch-, soll stets mir der
gebührenden Besch idenh beob ch werden.
14) Die hiemit gegebenen Vorschriften
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beziehen sich keineswegs auf dle Schloßka=
pellen. Es muß jedoch Bedacht genommen
werden, daß die kirchlich polizeilichen Ver-
ordnungen in Ansehung derselben genau ein-
gehalten werden.
Eben dieses gilt auch von den übrigen im
Privateigenthume befindlichen Kirchen und
Kapellen. Sollten aber diese zu Gegenstän-
den des Aberglaubens und zu unstatthaften
zweckwidrigen Nebenandachten mißbraucht
werden, so soll zu deren Abstellung gehbrig ein-
geschritten, und nach Umständen die Kirchen,
oder Kapellen, wenn sie übrigeno entbehrlich
sind, gesperrt werden. "
Dem Etgenthümer verbleibt jedoch die
freie Disposstion über das Gebaude, und
die freie Benuzung des Materials.
Uebrigens muß das Drivateigenthum
durch Urkunden, oder durch die unmittelbare
Verbindung, und den Anban, oder sonst
Rechtogenügend erwiesen werden können.
Nach diesen Bestimmungen haben sich
die einschlägigen Behörden bei den vorkom-
menden Fällen zu achten, und insbesondere
die General-Kommissariate in der Behand-
lung dieser Gegenstände mit aller Umsichr
und Behnesamkeit zu verfahren.
Dieselben haben nie einen Ausspruch über
die Entbehrlichkeic einer Kirche zurhun, bevor
niche der Gegenstand nach den hier gegebenen
Borschriften genau und vollständig instruire
ist, und übrigens so wie einer Seirs den
Mißbruchen gehörig zu begegnen, eben so
anderer Seits zu verhüten, daß nicht durch
ungeitige, unkluge, oder ungeeignete Reduk-