Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Titel J. 
Allgemeine Bestimmungen über 
Gemeinde = Umlagen. 
Art. I1. 
Die Gemeinde-Umlagen begreifen alle 
diejenigen Abgaben und eistungen in sich, 
welche, neben den allgemeinen Staats-Auf- 
lagen, auf die Gemeinden, und auf die 
einzelnen Glieder derselben ausgeschlagen wer- 
den, in der Absicht, die besonderen Be- 
dürfnisse der Gemeinden zu decken. 
Art. 2. 
Alle Gemeinde-Umlagen sind auf solche 
Zwecke und Erfodernisse beschränkt, welche 
aus den Verhältnissen einer Gemeinde, als 
solcher hervorgehen, und umfassen daher nur 
beistungen, welche sich auf den Besiz elnes 
gemeinschaftlichen Rechts, auf gemeinschaft- 
liche Vortheile oder Lasten aus dem Ge- 
meinde: Verbande beziehen. 
Solche Bürden hingegen welche, als 
Folgen des Gemeinde-Verbandes nicht be- 
trachtet werden können, sondern sich auf den 
Staat und die Staats= Verwaltung im All- 
gemeinen beziehen, sollen den Gemeinden niche 
aufgeladen, sondern auf das Staats-Ver- 
mögen, oder auf die, für gewisse öffentliche 
Zwecke bestehenden besondern Hilfsmiteel, 
übernommen werden. 
Art. 3. 
Die Umlagen für die Bedürfnisse der 
Gemeinden haben nur, als bloße Nach- 
hilse und in so weit Statt, als jene Be- 
dürfnisse, weder durch den Ertrag des stän- 
digen Gemeinde= Vermögens, mit Einschluß 
der den Gemeinden bewilligten oder noch zu 
bewilligenden direkten oder indirekten Gefälle, 
die 
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noch durch den Ertrag der gewissen Zwecken 
gewidmeten Stiftungen, noch durch die Zu- 
schüsse aus dem Staars: Vermögen, noch 
durch freiwillige Zusammenwirkung der Ge- 
meinde, Glieder selbst gedeckt werden können. 
Art. 4. 
Besondere Sammlungen für Ge- 
meinde= Bedürfnisse, oder zum Besten solcher 
Personen, welche den Gemeinden, in irgend 
einer Art Dienste leisten, sollen, sofern sie 
nach den bestehenden Verordnungen nech zu- 
ldssig sind, nur mit obrigkeitlicher Bewilligung 
und Aussicht veranstaltet werden. 
Art. 8. 
Die Ehehaft " Reichnisse für bestimmte 
Gemeinde: Zwecke, haben neben den Ge- 
meinde: Umlagen noch fortzubestehen, sollen 
aber allenthalben, wo sse üblich sind, nach 
ihrem Zwecke, Maßstabe und beilufigen 
Betrage beschrieben, und mit den Gemeinde- 
Umlagen in Verbindung gesezt werden. 
Art. ö. 
Desgleichen bleiben die privatrechtlichen 
beistungen, welche auf den Grund eines Ver- 
trags, oder eines sonstigen rechtlichen Ver- 
hälenisses von Einzelnen, zu einem oder dem 
anderen Gemeinde= Zwecke gemacht werden 
müssen, neben den Gemeinde: Umlagen, in 
voller Wirkung. 
Titel II. 
Von den einzelnen Gattungen und 
Arten der Umlagen. 
Art. 7. 
Die Gattungen und Arten der 
Umlagen bestimmen sich zuvörderst nach der 
Nagur derjenigen besondern Bedürfnisse, zu
	        
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