Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Während  der  Vorbereitungszeit  ist  der  Referendar  mindestens  1  Jahr  bei
einem  Amtögerichte,  mindestens  6  Monate  bei  dem  Landgerichte,  in  der  Regel  3
Monate  bei  der  Staatsanwaltschaft,  6  Monate  bei  einem  Anwalte  und  womöglich
6  Monate  bei  dem  Oberlanesgerichte  zu  beschäftigen.  Der  Referendar  darf  auch
mehrere  Monate  bei  einer  Verwaltungsbehörde  beschäftigt  werden.

Im  Falle  der  Beschäftigung  bei  einer  Verwaltungsbehörde  finden  die  88  22,
23  und  24  des  Regulativs  entsprechende  Anwendung.

III.

Die  Verpflichtung  der  Referendare  erfsolgt  durch  die  Abnahme  des  in  dem

Gesetze  über  den  Civilstaatsdienst  vom  9.  Oktober  1891  normirten  Diensteides.

IV.
Das  nachstehende  neue  Regulativ  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1893  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Jusiegel.

Schloß  Schleiz,  am  4.  Oktober  1892.

□8)  Heinrich  XIV.

Dr.  Vollert.  Engelhardt.  v.  Hinüber.

Neues  Regulativ,  die  juristischen  Prüfungen  und
die  Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienste  betreffend.

Erster  Titel
Die  erste  juristische  Prüfung.
81.
Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  ersten  juristischen  Prüfung  ist  an  den  Präsidenten
des  gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandesgerichts  in  Jena  zu  richten.
Dem  Gesuche  sind  beizufügen: