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(Die Erledigung der Pfarrei Bruckberg be-
treffend.)
Im Namen Selner Mafestät des Königs.
Durch den am 23. Februar I. J. erfolg-
ten Todfall des Priesters Karl Raith ist die
Pfarrei Bruckberg in Erledigung ge—
kommen.
Diese Pfarrei liegt in der Dioͤzese Frei-
sing, dem Wahl-Dekanate Gnizlkofen und
dem Landgerichte Moosburg. Sie hat
4 Stunden im Umkreise, zaͤhlt 800 See-
len, und darunter 500 Kommunikanten,
und eine Schule. Zu ihr gehoͤren die drei
Filialen, Bärndorf, Englsdorf und Thul-
bach, welche durch einen Kooperator, der ein
eignes Haus. bewohnt, versehen werden.
Diese Pfarrei ertraͤgt 1800 fl.
a. naͤmlich aus dem Widdum inclusive des
nöthigen Brennholzes . 50oo fl.
b. aus dem Zehente . . . 1100-
*. aus der Stole und andern zufäl-
ligen Einkommen
Die Lasten bestehen:
1) in der Unterhaltung des Kooperators.
2) in jährlich 78 fl. 3 kr. 2 pf. prov.
Steuer, 0o fl. Absent, und F fl. Schuzgeld.
Qualisizirte Bewerber haben sich in Zeit
3 Wochen, nach deren Verlauf kein Gesuch
mehr berücksichtigt wird, den ihnen unmittel-
bar vorgesezten General-Kreis-Kommissa-
diaten vorschriftsmäßig zu melden.
München den 3. März 1811.
Königliches General-Kommissa-=
kiat des Isar-Kreises.
Freiherr von Schleich.
Rainprechter.
200
4%
(Die Prüfungs-Termine des laufenden Jahres
für protestantische Pfarramts-Kandidaten
etreffend.)
Zur Anstellungs-Prüfung protestanei-
scher Pfarramts-Kandidaten vor dem ks-
niglichen General-Konsistorium in München
sind in dem Laufe des gegenwärtigen Jahres
folgende vier Termine bestimme worden.
1) vom 10 bis 16. Mai.
2) vom 14— 20. Juni.
3) vom 16 — 22. August.
4) vom 13 — 20. September.
Es wird dieses hierdurch mit der Weisung
bekannt gemacht, daß außer den zu den
obigen Terminen der Anstellungs-Prüfung
ausdrücklich einberufenen protestantischen
Pfarramts-Kandidaten, auch alle diejenigen
Individuen dieser Klasse, welche entweder
von Privat Patronen zu mittelbaren Pfarr-
stellen prdsentirt zu werden Hoffnung haben,
oder sonst sich zur Anstellung auf unmittel-
baren Pfarreien melden zu dürfen glauben,
nach Vorschrift der Instrukrion vom 23.
Jänner 1800 Abschnitt III. G. II. und III.
(Regierungsblatt vom Jahre 1809 St. XlI.)
und der Verordnung vom 27. Juni 1810.
(Regierungsblatt vom Jahre 1810 Stäck
XXIXI. Seite 320, 330.) sich zu dieser Prü-
fung anzumelden, und ihrer Bittschrift zu-
gleich die verordneten Rotizen und Zeugnisse
beizulegen haben.
Munchen, den 22. Februar 1812.
In der Sizung des königlichen geheimen
Rathes vom 2. März wurden folgende Re-
kurse entschieden:
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