Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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der  zum  Masoratsbesiz  erfoderlichen  Adelswürde
  tritt  aber  ein  a)  mit  dem  Verluste
des  Staats=  Bürgerrechts,  b)  wenn  gegen
den  Majorats-Besizer  eine  Kriminalstrafe
erkannt  worden  ist.

G.  110.  Tritt  bei  dem  zur  Masorats-Folge
  Berufenen  dieser  Verlust  noch  vor
Eröffnung  der  Masorats-Folge  ein,  so  ist
das  Recht  zum  Auntritte  damit  erloschen.
Ereignet  sich  aber  dieser  Verlust  nach  bereits
  erfolgtem  Antritte  des  Majorats,  so
löset  sich  damit  das  Genußrecht  des  bisherigen
  Besizers  auf,  und  dem  nächsten  Majorats-Nachfolger
  wird  die  Erbfolge  in  das
erledigte  Majorat  eröffner.

II.  Abschnite.
Von  der  Erbfolg-Ordnung.

§.  II1.  In  Hinsicht  auf  die  Erbsolg-Ordnung
  ist  bereits  in  Unserem
Edikte  vom  28.  Julius  1808  festgeseze,
daß  sich  künftig  die  Majorate  unter  den
durch  die  erste  Konstituirung  zur  Majorats-Folge
  Berufenen  in  der  Lineal-Ordnung,
und  nur  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt
vererben  sollen.

S.  113.  Dem  Masorats=  Konstiruenten
  folgt  daher,  der  Regel  nach,  unter  seinen
  ehelichen  männlichen  Descendenten  (welchen
  die  durch  nachgefolgte  Heurath  legirimirten
  Söhne,  in  so  ferne  sie  nicht  er  damnato
  coitu  erzeuget  worden,  gleich  zu
halten  sind)  der  erstgeborne  Sohn,  demisodann
  nach  Erlöschung  seiner  Linie,  seine
Brüder,  oder  derselben  Descendenten,  doch

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wieder  nach  dem  Vorzuge  der  Linie,  und
der  Primogenitur=  Erbfolge  zu  sukzediren
haben.  .

.  113.  Ist  aber  das  Masorat  von
einem  Konstituenten  für  Einen  seiner  nachgebornen
  Söhne,  oder  für  einen  Dritten
  errichtet  worden;  so  wird  in  Hinsicht
auf  Erbfolg-Ordnung  dieser  dezte  für
den  Konstituenten  angesehen,  und  hat  sich
das  Majorat  unter  der  Descendenz  desselben
auf  die  bereits  in  dem  vorstehenden  §  bestimmte
  Weise  zu  vererben.

I.  114.  Diese  Erbfolg=  Geseze  kreten
auch  in  jenem  Falle  ein,  wenn  die  sukzessionsfähige
  Deseendenz  des  Konstituenten  oder
desjenigen,  der  in  obiger  Hinsicht  (G.  113.)
dafür  gehalten  wird,  erloschen  —  sofort
das  Erbfolgerecht  derjenigen  eingetreten  ist,
welche  nach  G.  24.  für  jenen  Fall  haben
substituirt  werden  können,  und  substituirt
worden  sind.

S.  115.  Von  allem,  was  bieher  in
dem  gegenwärtigen  Titel  über  Erbfolgrecht
  und  Erbfolg-Ordnung  gesezlich
bestimmt  worden  ist,  kann,  selbst  nicht  durch
gemeinschaftliche  Einwilligung  aller  zur  Erbfolge
  in  das  Masorat  berufenen  Familien=Glieder
  irgend  etwas  verdudert  werden.

G.  116.  Rur  für  den  Fall,  wenn  der
lezee  Mannssprosse  mit  keinem  sukzessionssähigen
  Leibeserben  versehen  wäre,  wollen
Wir  demselben  das  Recht  der  Adoption
auch  in  Hinsicht  auf  die  Masoratefolge,
  doch  nur  unter  dem  Vorbe-(4)