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der zum Masoratsbesiz erfoderlichen Adelswürde
tritt aber ein a) mit dem Verluste
des Staats= Bürgerrechts, b) wenn gegen
den Majorats-Besizer eine Kriminalstrafe
erkannt worden ist.
G. 110. Tritt bei dem zur Masorats-Folge
Berufenen dieser Verlust noch vor
Eröffnung der Masorats-Folge ein, so ist
das Recht zum Auntritte damit erloschen.
Ereignet sich aber dieser Verlust nach bereits
erfolgtem Antritte des Majorats, so
löset sich damit das Genußrecht des bisherigen
Besizers auf, und dem nächsten Majorats-Nachfolger
wird die Erbfolge in das
erledigte Majorat eröffner.
II. Abschnite.
Von der Erbfolg-Ordnung.
§. II1. In Hinsicht auf die Erbsolg-Ordnung
ist bereits in Unserem
Edikte vom 28. Julius 1808 festgeseze,
daß sich künftig die Majorate unter den
durch die erste Konstituirung zur Majorats-Folge
Berufenen in der Lineal-Ordnung,
und nur nach dem Rechte der Erstgeburt
vererben sollen.
S. 113. Dem Masorats= Konstiruenten
folgt daher, der Regel nach, unter seinen
ehelichen männlichen Descendenten (welchen
die durch nachgefolgte Heurath legirimirten
Söhne, in so ferne sie nicht er damnato
coitu erzeuget worden, gleich zu
halten sind) der erstgeborne Sohn, demisodann
nach Erlöschung seiner Linie, seine
Brüder, oder derselben Descendenten, doch
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wieder nach dem Vorzuge der Linie, und
der Primogenitur= Erbfolge zu sukzediren
haben. .
. 113. Ist aber das Masorat von
einem Konstituenten für Einen seiner nachgebornen
Söhne, oder für einen Dritten
errichtet worden; so wird in Hinsicht
auf Erbfolg-Ordnung dieser dezte für
den Konstituenten angesehen, und hat sich
das Majorat unter der Descendenz desselben
auf die bereits in dem vorstehenden § bestimmte
Weise zu vererben.
I. 114. Diese Erbfolg= Geseze kreten
auch in jenem Falle ein, wenn die sukzessionsfähige
Deseendenz des Konstituenten oder
desjenigen, der in obiger Hinsicht (G. 113.)
dafür gehalten wird, erloschen — sofort
das Erbfolgerecht derjenigen eingetreten ist,
welche nach G. 24. für jenen Fall haben
substituirt werden können, und substituirt
worden sind.
S. 115. Von allem, was bieher in
dem gegenwärtigen Titel über Erbfolgrecht
und Erbfolg-Ordnung gesezlich
bestimmt worden ist, kann, selbst nicht durch
gemeinschaftliche Einwilligung aller zur Erbfolge
in das Masorat berufenen Familien=Glieder
irgend etwas verdudert werden.
G. 116. Rur für den Fall, wenn der
lezee Mannssprosse mit keinem sukzessionssähigen
Leibeserben versehen wäre, wollen
Wir demselben das Recht der Adoption
auch in Hinsicht auf die Masoratefolge,
doch nur unter dem Vorbe-(4)