Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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auf welche kein Pfarrer einer fremden 
Konfesslon Anspruch machen kann. 
4) Dagegen verbleibet einem solchen Pfarrer 
der fremden Konfession der Bezug aller 
jener Geld und Natural-Reichniße, 
welche demselben ohne Rücksicht auf be- 
stimmte, den Individuen geleisteten Akte 
des Kultus aus einem gegründeten Rechts- 
titel, und als fundationsmässige Dota- 
tions = oder Sustentations-Beiträge, z. 
B. Zehenten, Gilten u. s. f., oder wegen 
des Kommunal= Verbandes (in dieser 
Hinsich" jedoch mit Beziehung auf die 
Bestimmung des Art. 32. der General- 
Vuordnung vom 6. Februar dieses Jahrs 
in Betreff der Umlagen für die Gemeinde: 
Bedürfnisse Regierungsblatt XI. Stück, 
Seite 3390) von den Religions: Verwand- 
ten fremder Konfession zuständig sind. 
&) Wir haben bereits unterm 6. März 1810 
(Regierungsblatt vom Jahr 1. XI. St. 
Seite 177) in Betreff der Ausscheidung 
der protestanrischen Imparochations-Ver- 
hälenisse verordnet, daß vor der Wieder= 
besezung erledigter protestantischer Pfar- 
reien jedesmal geprüft werden soll, ob 
nicht eine Purifikation des Pfarrsprengels 
in Rücksicht auf die verschiedenen Konfes- 
sions= Verhältnisse der Parochianen erfo- 
derlich sey. Gleiche Rücksicht soll auch 
bei den Besezungen der katholischen Pfar- 
reien gepflogen werden. Wir tragen 
daher Unsern General-Kreis-Kommissa- 
riaten auf, in den vorkommenden Füällen 
hierauf gehbrigen Bedacht zu nehmen, 
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und in ihren Pfarr-Besezungs Vor- 
schlägen sich darüber gutächrlich zu dussern. 
Wir lassen gegenwärtige Verordnung 
durch das Regierungsblatt zur allgemeinen 
Wissenschaft und Darnachachtung bekannt 
machen. 
München den r0. März 1872. 
Marx Jose pF.h. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Besehl 
der General-Sekret ir 
F. Kobell. 
  
(Die Freizugigkeit gegen die illprischen Pro- 
vinzen betreffend.) 
Wir Maximilian Josexh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da nach einer von der hier bestehenden 
französischen Gesandtschaft Unserm Ministe- 
rium gemachten Eröffnung, in den unter 
französtscher Herrschaft stehenden illyrischen 
Provinzen, die in den Gesezen des franzö- 
schen Reichs gegründete Freizügigkeit gegen 
Unsere Staaten in allen vorkommenden Fäl- 
len beobachtet werden soll, so wollen Wir, 
daß gleichwie solches in Ansehung Frank- 
reichs, nach Unserer Verordnung vom 3o. 
Jaͤnner 1804. (Reggsbl. r804. S. 146.) 
geschiehr, bei allen Vermögens= Erportationen 
gegen erwähnte Provinzen, es mögen solche 
in Folge ordnungsmässiger Auswanderung, 
oder, wie immer sonst durch Kauf, Tausch, 
Erbschaft rc. statt finden, nach gleichen Grund= 
säzen verfahren, und von Erhebung einer
	        
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