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auf welche kein Pfarrer einer fremden
Konfesslon Anspruch machen kann.
4) Dagegen verbleibet einem solchen Pfarrer
der fremden Konfession der Bezug aller
jener Geld und Natural-Reichniße,
welche demselben ohne Rücksicht auf be-
stimmte, den Individuen geleisteten Akte
des Kultus aus einem gegründeten Rechts-
titel, und als fundationsmässige Dota-
tions = oder Sustentations-Beiträge, z.
B. Zehenten, Gilten u. s. f., oder wegen
des Kommunal= Verbandes (in dieser
Hinsich" jedoch mit Beziehung auf die
Bestimmung des Art. 32. der General-
Vuordnung vom 6. Februar dieses Jahrs
in Betreff der Umlagen für die Gemeinde:
Bedürfnisse Regierungsblatt XI. Stück,
Seite 3390) von den Religions: Verwand-
ten fremder Konfession zuständig sind.
&) Wir haben bereits unterm 6. März 1810
(Regierungsblatt vom Jahr 1. XI. St.
Seite 177) in Betreff der Ausscheidung
der protestanrischen Imparochations-Ver-
hälenisse verordnet, daß vor der Wieder=
besezung erledigter protestantischer Pfar-
reien jedesmal geprüft werden soll, ob
nicht eine Purifikation des Pfarrsprengels
in Rücksicht auf die verschiedenen Konfes-
sions= Verhältnisse der Parochianen erfo-
derlich sey. Gleiche Rücksicht soll auch
bei den Besezungen der katholischen Pfar-
reien gepflogen werden. Wir tragen
daher Unsern General-Kreis-Kommissa-
riaten auf, in den vorkommenden Füällen
hierauf gehbrigen Bedacht zu nehmen,
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und in ihren Pfarr-Besezungs Vor-
schlägen sich darüber gutächrlich zu dussern.
Wir lassen gegenwärtige Verordnung
durch das Regierungsblatt zur allgemeinen
Wissenschaft und Darnachachtung bekannt
machen.
München den r0. März 1872.
Marx Jose pF.h.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Besehl
der General-Sekret ir
F. Kobell.
(Die Freizugigkeit gegen die illprischen Pro-
vinzen betreffend.)
Wir Maximilian Josexh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da nach einer von der hier bestehenden
französischen Gesandtschaft Unserm Ministe-
rium gemachten Eröffnung, in den unter
französtscher Herrschaft stehenden illyrischen
Provinzen, die in den Gesezen des franzö-
schen Reichs gegründete Freizügigkeit gegen
Unsere Staaten in allen vorkommenden Fäl-
len beobachtet werden soll, so wollen Wir,
daß gleichwie solches in Ansehung Frank-
reichs, nach Unserer Verordnung vom 3o.
Jaͤnner 1804. (Reggsbl. r804. S. 146.)
geschiehr, bei allen Vermögens= Erportationen
gegen erwähnte Provinzen, es mögen solche
in Folge ordnungsmässiger Auswanderung,
oder, wie immer sonst durch Kauf, Tausch,
Erbschaft rc. statt finden, nach gleichen Grund=
säzen verfahren, und von Erhebung einer