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II. Die Einkuͤnfte aus Oekonomien
werden so berechnet, daß saͤmtliche
Grundstuͤcke als Kapital geschaͤzt, und
von demselben 24 Projzent als jaͤhrliches
Errrägniß angenommen werden.
Eben dasselbe gilt von Weinbergen.
III. Forstrenten unterliegen derselben
Berechnungsart dergestalt, daß von
dem Kapital-Schazungswerthe der
Holzgründe ein jährliches Erträgniß,
jedoch nur von 2 Prozent angesezt werden
kann. Die bei Oekonomiegründen
und Waldungen allenfalls nöthige
Schazung soll durch die gewöhnlichen
Lokalscházleute vorgenommen werden.
IV. Rücksichtlich der Bräuhaus-Gesälle
sind von sedem verbrauten Mezen
Malz 24 kr. als reine Rente
anzunehmen.
V. Die Laudemien aller Art sollen,
mit Zurechnung der grundherrlichen
Brieferrichtungs= Taren in ideale
Maierschafts-Fristen aufgelöset, d. i.
nach 20 sährigem Durchschnitt berechnet,
und hiernach die Anschläge verfertiget
werden.
VI. Scharwerke, die bisher noch in
Natur geleistet werden, sollen zwar
ebenfalls dem Anschlage doch nur unter
dem minderen Ansaze des gewöhnlichen
Lokal Tag= und Fuhrlohns,
und mit Abzug der Kosten des Gutsherrn
unterliegen. Die bereits mit
Geld reluirten Scharwerke werden nach
50
ihrem nachzuweisenden Geldanschlag
berechnet.
VII. Was die Jurisdiktions GesAlle
anbelangt, so sollen diese nach
der Familienzahl angeschlagen, und
für jede Familie vor der Hand ein
jährlicher Jurisdiktions = Ertrag pr.
30 kr. angesezt werden.
VIll. Da sich der Kapital-Anschlag der
gewissen Renten zu dem der ungewissen
wie zo zu 25 verhält, so soll die hiedurch
sich bezeigende Differenz eines
Sechstheiles von den ungewissen
Renten abgeschlagen werden, so daß
z. B. Laudemial:-Renten von boo fl.
nur im Durchschnitte mit 500 fl. in
Aufrechnung gebracht werden können.
Uebrigens hat
IX. Bei den oben ohnehin niedrig angesezten
Gerreid Preisen im Falle der
Narural-Gerreid-Einnahme kein weiterer
Abzug für einen Kastenschwand,
und für Nachlässe mehr Statt.
Beilage Zif. II.
Instruktion
für
die in Masorats-Gegenständen angeordnete
königliche geheime
Raths-Kommission.
Wir Maximillan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In dem Edikte über den Adel vom 28.
Juli 1808 haben wir bereits (Titl. a. K. 8.