Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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II.  Die  Einkuͤnfte  aus  Oekonomien
werden  so  berechnet,  daß  saͤmtliche
Grundstuͤcke  als  Kapital  geschaͤzt,  und
von  demselben  24  Projzent  als  jaͤhrliches
  Errrägniß  angenommen  werden.

Eben  dasselbe  gilt  von  Weinbergen.


III.  Forstrenten  unterliegen  derselben
Berechnungsart  dergestalt,  daß  von
dem  Kapital-Schazungswerthe  der
Holzgründe  ein  jährliches  Erträgniß,
jedoch  nur  von  2  Prozent  angesezt  werden
  kann.  Die  bei  Oekonomiegründen
  und  Waldungen  allenfalls  nöthige
Schazung  soll  durch  die  gewöhnlichen
Lokalscházleute  vorgenommen  werden.

IV.  Rücksichtlich  der  Bräuhaus-Gesälle
  sind  von  sedem  verbrauten  Mezen
  Malz  24  kr.  als  reine  Rente
anzunehmen.

V.  Die  Laudemien  aller  Art  sollen,
mit  Zurechnung  der  grundherrlichen
Brieferrichtungs=  Taren  in  ideale
Maierschafts-Fristen  aufgelöset,  d.  i.
nach  20  sährigem  Durchschnitt  berechnet,
  und  hiernach  die  Anschläge  verfertiget
  werden.

VI.  Scharwerke,  die  bisher  noch  in
Natur  geleistet  werden,  sollen  zwar
ebenfalls  dem  Anschlage  doch  nur  unter
  dem  minderen  Ansaze  des  gewöhnlichen
  Lokal  Tag=  und  Fuhrlohns,
und  mit  Abzug  der  Kosten  des  Gutsherrn
  unterliegen.  Die  bereits  mit
Geld  reluirten  Scharwerke  werden  nach

50

ihrem  nachzuweisenden  Geldanschlag
berechnet.

VII.  Was  die  Jurisdiktions  GesAlle

  anbelangt,  so  sollen  diese  nach
der  Familienzahl  angeschlagen,  und
für  jede  Familie  vor  der  Hand  ein
jährlicher  Jurisdiktions  =  Ertrag  pr.
30  kr.  angesezt  werden.

VIll.  Da  sich  der  Kapital-Anschlag  der

gewissen  Renten  zu  dem  der  ungewissen
wie  zo  zu  25  verhält,  so  soll  die  hiedurch
  sich  bezeigende  Differenz  eines
Sechstheiles  von  den  ungewissen
Renten  abgeschlagen  werden,  so  daß
z.  B.  Laudemial:-Renten  von  boo  fl.
nur  im  Durchschnitte  mit  500  fl.  in
Aufrechnung  gebracht  werden  können.
Uebrigens  hat

IX.  Bei  den  oben  ohnehin  niedrig  angesezten

  Gerreid  Preisen  im  Falle  der
Narural-Gerreid-Einnahme  kein  weiterer
  Abzug  für  einen  Kastenschwand,
und  für  Nachlässe  mehr  Statt.

 

Beilage  Zif.  II.
Instruktion
für

die  in  Masorats-Gegenständen  angeordnete
  königliche  geheime

Raths-Kommission.

 

Wir  Maximillan  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

In  dem  Edikte  über  den  Adel  vom  28.

Juli  1808  haben  wir  bereits  (Titl.  a.  K.  8.