Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

5 Koͤniglich-Baierisches 
Negier un' ge#/v1 
  
1. Stück. München, 
Mittwoch den r. Jänner 1812. 
  
i k t 
ble 
bleherigen adelichen Fidei-Kom- 
misse, und künftigen Majorate 
im Königreiche betreffend. 
E d 
  
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
Wir haben aus mehreren an Unsere Mi- 
nisterien gebrachten Anfragen wahrgenom- 
men, daß rücksichrlich der in Unserem Edikte 
über den Adel festgesezten Bestimmungen, 
wegen Aufhebung der vormaligen Fidei-Kom- 
misse und Bildung der Masorate, sich man- 
cherlel Anstände ergeben haben. 
Um dieselben zu heben, und künftigen 
Zweifeln vorzubeugen, finden Wir Uns 
veranlaßt, die Beweggründe bekannt zu 
machen, welche Unsere Entschließung hierin 
geleitet haben. 
Wir haben nämlich in Erwägung gezo- 
gen, daß viele vormalige Fidei-Kommisse, 
als zu unbedeutend, und auf kein Grund- 
eigenthum gebaut, keine sichere und hinläng- 
liche Renre gewährten, um das Ansehen ei- 
ner adelichen Familie hierauf gründen zu 
können, — daß ohne Vortheil auf einer 
anderen Selte bisher viele Kapitalien hie- 
durch dem freien Verkehr entzogen waren, — 
daß selbst Grundrenten durch Lasten verschie- 
dener Art manchmal grossentheils verschlun- 
gen, und auf zu geringe Erträgnisse zurück- 
gebracht wurden, — daß durch die Zeiter- 
eignisse viele Familien in solche Verhälenisse 
versezt worden sind, welche ihnen nur #in 
einer frelen Disposition über ihre blsherigen 
Fideikommiß--Güter die Mittel übrig lassen, 
ihren zerrütteten Zustand zu ordnen, — daß 
die eingetretenen politischen Veränderungen 
den adelichen Familien viele Mittel entzogen 
haben, welche sonst den Nachgebornen, und 
Töchtern reiche Quellen des Unterhalts ge- 
währten, — daß es also für viele Familien 
zur Wohlthat werde, wenn sie sich in die 
freie Lage versezt finden, über ein durch feü- 
here Disposttionen gebundenes Vermögen zu 
verfügen. 
Auf der andern Seite haben Wir Unsere 
Sorge dahin erstreckt, daß nach der Kon- 
stitution Unseres Reiches der Adel in einem 
seinem Zwecke entsprechenden, den Verhält- 
nissen angemessenen Zustande für die Zukunft 
erhalten werde, was nur durch hinlängli- 
ches, unter besonderem Schuze des Staates 
(17)
	        
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