5 Koͤniglich-Baierisches
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1. Stück. München,
Mittwoch den r. Jänner 1812.
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bleherigen adelichen Fidei-Kommisse,
und künftigen Majorate
im Königreiche betreffend.
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Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
Wir haben aus mehreren an Unsere Ministerien
gebrachten Anfragen wahrgenommen,
daß rücksichrlich der in Unserem Edikte
über den Adel festgesezten Bestimmungen,
wegen Aufhebung der vormaligen Fidei-Kommisse
und Bildung der Masorate, sich mancherlel
Anstände ergeben haben.
Um dieselben zu heben, und künftigen
Zweifeln vorzubeugen, finden Wir Uns
veranlaßt, die Beweggründe bekannt zu
machen, welche Unsere Entschließung hierin
geleitet haben.
Wir haben nämlich in Erwägung gezogen,
daß viele vormalige Fidei-Kommisse,
als zu unbedeutend, und auf kein Grundeigenthum
gebaut, keine sichere und hinlängliche
Renre gewährten, um das Ansehen einer
adelichen Familie hierauf gründen zu
können, — daß ohne Vortheil auf einer
anderen Selte bisher viele Kapitalien hiedurch
dem freien Verkehr entzogen waren, —
daß selbst Grundrenten durch Lasten verschiedener
Art manchmal grossentheils verschlungen,
und auf zu geringe Erträgnisse zurückgebracht
wurden, — daß durch die Zeitereignisse
viele Familien in solche Verhälenisse
versezt worden sind, welche ihnen nur #in
einer frelen Disposition über ihre blsherigen
Fideikommiß--Güter die Mittel übrig lassen,
ihren zerrütteten Zustand zu ordnen, — daß
die eingetretenen politischen Veränderungen
den adelichen Familien viele Mittel entzogen
haben, welche sonst den Nachgebornen, und
Töchtern reiche Quellen des Unterhalts gewährten,
— daß es also für viele Familien
zur Wohlthat werde, wenn sie sich in die
freie Lage versezt finden, über ein durch feühere
Disposttionen gebundenes Vermögen zu
verfügen.
Auf der andern Seite haben Wir Unsere
Sorge dahin erstreckt, daß nach der Konstitution
Unseres Reiches der Adel in einem
seinem Zwecke entsprechenden, den Verhältnissen
angemessenen Zustande für die Zukunft
erhalten werde, was nur durch hinlängliches,
unter besonderem Schuze des Staates
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