Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

5  Koͤniglich-Baierisches

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1.  Stück.  München,

Mittwoch  den  r.  Jänner  1812.

 

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bleherigen  adelichen  Fidei-Kommisse,

  und  künftigen  Majorate
im  Königreiche  betreffend.

E  d

 

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.

Wir  haben  aus  mehreren  an  Unsere  Ministerien
  gebrachten  Anfragen  wahrgenommen,
  daß  rücksichrlich  der  in  Unserem  Edikte
über  den  Adel  festgesezten  Bestimmungen,
wegen  Aufhebung  der  vormaligen  Fidei-Kommisse
  und  Bildung  der  Masorate,  sich  mancherlel
  Anstände  ergeben  haben.

Um  dieselben  zu  heben,  und  künftigen
Zweifeln  vorzubeugen,  finden  Wir  Uns
veranlaßt,  die  Beweggründe  bekannt  zu
machen,  welche  Unsere  Entschließung  hierin
geleitet  haben.

Wir  haben  nämlich  in  Erwägung  gezogen,
  daß  viele  vormalige  Fidei-Kommisse,
als  zu  unbedeutend,  und  auf  kein  Grundeigenthum
  gebaut,  keine  sichere  und  hinlängliche
  Renre  gewährten,  um  das  Ansehen  einer
  adelichen  Familie  hierauf  gründen  zu

können,  —  daß  ohne  Vortheil  auf  einer
anderen  Selte  bisher  viele  Kapitalien  hiedurch
  dem  freien  Verkehr  entzogen  waren,  —
daß  selbst  Grundrenten  durch  Lasten  verschiedener
  Art  manchmal  grossentheils  verschlungen,
  und  auf  zu  geringe  Erträgnisse  zurückgebracht
  wurden,  —  daß  durch  die  Zeitereignisse
  viele  Familien  in  solche  Verhälenisse
versezt  worden  sind,  welche  ihnen  nur  #in
einer  frelen  Disposition  über  ihre  blsherigen
Fideikommiß--Güter  die  Mittel  übrig  lassen,
ihren  zerrütteten  Zustand  zu  ordnen,  —  daß
die  eingetretenen  politischen  Veränderungen
den  adelichen  Familien  viele  Mittel  entzogen
haben,  welche  sonst  den  Nachgebornen,  und
Töchtern  reiche  Quellen  des  Unterhalts  gewährten,
  —  daß  es  also  für  viele  Familien
zur  Wohlthat  werde,  wenn  sie  sich  in  die
freie  Lage  versezt  finden,  über  ein  durch  feühere
  Disposttionen  gebundenes  Vermögen  zu
verfügen.

Auf  der  andern  Seite  haben  Wir  Unsere
Sorge  dahin  erstreckt,  daß  nach  der  Konstitution
  Unseres  Reiches  der  Adel  in  einem
seinem  Zwecke  entsprechenden,  den  Verhältnissen
  angemessenen  Zustande  für  die  Zukunft
erhalten  werde,  was  nur  durch  hinlängliches,
  unter  besonderem  Schuze  des  Staates

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