Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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terinairschule  bewilliget  wurde,  so  lange
sie  sich  in  derselben  befinden.  Die,  welche
nach  ihrem  Austritt  aus  diesen  Schulen
  mit  einem  Diplom  versehen  werden,
  erhalten  auf  den  Grund  desselben
die  Entlassung  von  der  Militaͤrpflichtigkeit.


e)  Eben  dieselbe  Beguͤnstigung  kommt
denjenigen  zu  statten,  welche  in  allen,
sowohl  Gymnastal=  als  Lyzeal-Klassen,
sich  durch  besondere  Talente  —  durch
gemachte  vorzügliche  Fortschritte  —  durch
stets  fortgesezte  fleitige  Verwendung  —
und  durch  anhaltende  gute  Aufführung
so  auszeichnen,  daß  sie  durch  alle  diese
  Klassen  immer  unter  dem  ersten  Drittheile
  ihrer  Klasse  als  die  Besten  sich
befinden,  und  welche  sich  durch  fortgesezte
  Srudien  auf  den  hohen  Schulen
oder  anderen  öffentlichen  Anstalten  für
den  Dienst  des  Staats,  das  geistliche
oder  öffentliche  Lehramt,  und  für  die
Heilkunde  bilden.

40  Auf  gleiche  Ar  endlich  diejenigen  Militärpflichtigen,
  welche  in  einem  —  von
der  gesamten  Akademie  der  bildenden
Künste  mit  pflichtmaͤssiger  Sorgfalt  auszustellenden
  Zeugnisse  als  vorzüglich  ausgezeichnete,
  und  wegen  ihrer  ganz  besondern
  Anlagen  hoffnungsvolle  Kunstschuͤ-ler
  empfohlen,  nebst  dem  mit  Preisen
belohnt  wurden,  oder  von  dem  Staate
zur  Fortsezung  ihrer  Kunstausbildung
eine  Pension  oder  sonstige  Unterstuͤzung

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erhalten,  so  lange  sie  sich  der  Ausuͤbung
  und  Ausbildung  in  der  Kunst
widmen.
iul.  Abschnitt.
Von  der  Zuruͤckstellung  an  das
Ende  der  Reserve.
Art.  §9.  Rebst  jener  vorlufigen  Befreiung,
  findet  auch  eine  zeitliche  Zurückstellung
  statt.

Durch  diese  Zurückstellung  werden  diesenigen
  Konfkribirten,  welche  sich  in  einem
der  in  dem  nachfolgendem  Art.  bestimmten
Fälle  befinden,  an  das  Ende  der  Reserve
  gesezt.  Als  Folge  dieser  Begünsti-Jung
  brauchen  sie  für  den  aktiven  Dienst
nicht  mitzuloosen,  und  bleiben  so  lange
von  der  Einreihung  frei,  bis  die
Klasse,  zu  welcher  sie  gehören,  gänzlich  erschöpft
  ist,  so  zwar,  daß  sie,  wenn  noch  in
irgend  einem  Konskriptions  :  Bezirke  der
sämtlichen  Kreise  Jünglinge  von  der  Ergänzung
  und  der  Reserve  vorhanden  sind,
zu  marschiren,  das  heißt:  zur  wirklichen
Einreihung  in  die  binie  der  aktiven  Armee
nicht  aufgefodert  werden  dürfen.

Art.  60.  Die  Begünstigung  an  das
Ende  der  Reserve  gestellt  zu  werden,  wird
bewilliger:

)  dem  einzigen  Sohne  (er  möge  leiblich,
adoptirt,  oder  legitimirt  seyn)  einer
Wittwe  —  sey  diese  nun  die  Mutter,
Sriefmutter  oder  nach  dem  Tod  seiner
Aeltern  die  Großmutter  —  welche  er-