Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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rigen  Majoratsverbande  befreit  wird,  und
das  dafuͤr  eingetauschte  Objekt  in  je—
nen  Verband  eintritt,  durch  das  Regierungsblatt,
  nach  erlegter  Ausschreibungs-Tare,
  bekannt  gemacht,  und  bei  dem  einschlägigen
  Appellationsgerichte  der  Masorats-Matrikel
  eingetragen,  der  veräusserte,
und  von  dem  Masjorats-Verbande  befreite
  Theil  entgegen  darin  gelbscht.

I.  13.  ade)  In  dem  Falle,  wo  mit
Unserer  Bewilligung  die  Aufldsung  eines
bestehenden  Masorats  durch  gemeinsames
Einverständniß  aller  zur  Masoratsfolge  Berechrigten
  geschehen  solle,  hat  die  Kommission
  auf  ein  hierüber  zu  Unserm  Ministerium
einlaufendes  Gesuch  mit  Rücksicht  auf  S#
122  u.  127  den  Antrag  zu  fassen,  und
bei  Unserm  geheimen  Rathe  abzulegen.

Wir  versehen  Uns  zu  dieser  Kommission,
daß  sie  nach  obiger  ihr  gegebenen  Instruktion,
  und  nach  den  bestehenden  Verordnungen
  in  sedem  eintretenden  Falle  so  pünktlich
als  förderlich  verfahren,  und  hiedurch  zu
dem  bei  Anordnung  der  Majorats-Institution,
  und  der  hierüber  bekannt  gemachten
Geseze  Uns  vorgesezten  gemeinnüzigen  Zwecke
  nach  Kräften  mitzuwirken  sich  bestreben
werde.

München  den  22.  Dezember  1811.

Max  Joseph.
Graf  von  Montgelas.

Auf  kdͤniglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General-Sekretär

Baumuller.

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Bekanntmachungen.
(Die  Errichtung  einer  Militär  Kartels  mit  Sachsen-Koburg=
  Saalfeld  betreßend.)
Wir  Maxrimiltan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
NRachdem  Wir  mit  des  Herrn  Herzogs
von  Sachsen:  Koburg-Saalfeld  Durchlaucht
übereingekommen  sind,  das  zwischen  Uns  und
der  Krone  Sachsen  unterm  3o.  März  l.  J.
errichtete  Militär-Kartel,  über  gegenseitige
Auslieferung  der  Deserteurs  und  Konseriptionspflichtigen,
  (Reggobl.  St.  XXXV.  S.
680—7ol.)-  auf  die  Sachsen-Koburg-Saalseldischen
  Lande  in  gleicher  Weise  auszudehnen,
  als  ob  besagte  Seine  Durchlaucht  mitpaziszirender
  Theil  gewesen  wären;  so  werden
sämtliche  Unsere  Unterthanen  und  Behörden
andurch  angewiesen,  alle  Klauseln  und  Punkte
dieses  Vertrags,  in  vorkommenden  Fällen,
auch  in  Bezug  auf  die  erwähnten  Koburgischen
  Lande  und  Angehörigen  durchgängig  zu
beobachten  und  in  Vollzug  zu  bringen.
München  den  q.  Dezember  181..
Mar  Joseph.
Graf  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baumuller.
(Ausstellung  der  pfarrämtlichen  Urkunden  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.
In  Erwägung  der  Nachtheile  und  Mißbräuche,
  welche  durch  die  leichtsinnige  und
unvorsichtige  Ausstellung  von  pfarramtli