Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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eine Zulage zu ihrer öhnung von 
täglich einem und einem halben 
Kreuzer, welche sie so lange fortbeziehen, 
als sie in der Armee bleiben. 
Diese tägliche Zulage wird lediglich 
als köhnung betrachtet, und muß 
daher auch in allen Beziehungen als solche 
behandelt werden. 
Art. 179. Diese Löhnungs-Erhöhung, 
statt des bisher üblichen Handgeldes, hat 
allein auf die Soldaten, keineswegs 
aber auf die Unteroffiziere Bezug; 
sie hört daher auf, sobald ein Soldat zum 
Korperal vorrückt. 
  
Siebenzehnter Titel. 
Von den Begünstigungen ausge- 
dienter Soldaten. 
Art. ##o. Die Soldaten, welche nach 
ihrer treu und rechtschaffen vollendeten Dienst- 
zeit sich nicht wieder anwerben zu lassen Wil- 
lens sind, und daher die in legaler Form aus- 
gefertigte Entlassung erhalten, sollen bei ihren 
Gesuchen um Ansässigmachung, welche sie — 
durch Güterankauf — durch Erbauung von 
Hüäusern auf öden Pläzen, um solche urbar 
zu machen — hänusliche Niederlassung in 
Städten und Derfern zur Ausübung von 
Handwerken und andern Gewerben — über- 
haupt auf eine jede, durch die bestehenden 
Geseze wie immer zulädssige Art erlangen kön- 
  
— 
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nen — bei Handwerks-Konzessionen u. s. w., 
und dadurch in ihrer Absicht sich zu verheu- 
rathen, vorzüglich begünstiget werden. 
Art. 181. Eben so sollen auch überhaupe 
brave Soldaten und Uncerofftziere, welche 
lange gedient haben, bei Besezung von allen 
geringeren Stellen — bei den Post: Maut- 
Salzämtern, — bei dem Strassenwesen, — 
bei den Polizeistellen, — Kanzleibetendienste 
u. dergl. auf die Empfehlung ihrer Vorge- 
sezten dazu ganz vorzüglich, und zwar mit 
Auoschliessung anderer, welche sich diese Ver- 
dienste nicht erworben haben, in Vorschlag 
Febracht und angestelle werden. 
Art. 132. Diese Berücksichtigung und 
Begünstigung der ausgedienren Soldaten soll 
nach Beschaffenheit der Umstände und der 
hiebei einwirkenden besondern Verhälenisse bei 
den Guts= oder Gewerbs-Uebergaben der 
Eltern, wenn mehrere Kinder vorhanden sind, 
und bei allen den dahin gehörigen Fällen, 
wo es nur immer geschehen kann, eintreten, 
und darauf eine vorzügliche Aufinerksamkeit 
gerichtet werden. 
Art. 1833. Diese Verfügung enthält in- 
dessen keineswegs die Absicht, daß dadurch 
den Ausgedienten ein Recht, das vaͤterliche 
Gut oder Gewerbe zu übernehmen, aus- 
schließlich eingerdumt, und ihnen dasselbe 
unter allen Umständen vorzugs- 
weise überlassen werden solle; wenn aber 
die Eltern dem ausgedienten Soldaten vor 
den übrigen Söhnen, oder einem Sohne,
	        
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